Rassisten dürfen entlassen werden

Arbeitsgericht: Rassistische Beleidigung ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Einzelfall wird noch geprüft

Wer einen Arbeitskollegen als „Nigger“ bezeichnet, dem kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden. Das hat gestern das Arbeitsgericht entschieden. Der der Entscheidung zugrunde liegende Einzelfall muss aber geprüft werden. Geklagt hatte eine Firma aus Zehlendorf. Ein Mitglied des Betriebsrats soll einen Kollegen tunesischer Herkunft abfällig als „Nigger“ beschimpft haben (taz vom 17. Januar). Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall. Die Geschäftsleitung will ihm kündigen, weil rassistische Äußerungen in dem exportorientierten Betrieb mit internationaler Belegschaft nicht hinnehmbar seien. Der Beschuldigte betreibe schon länger eine „Mobbing-Kampagne“ gegen seinen tunesischen Kollegen.

Der Kündigung hätte aber auch der Betriebsrat zustimmen müssen. Die anderen Mitglieder stellten sich aber geschlossen hinter ihren Kollegen, der die rassistische Äußerung abstreitet.

Der Vorsitzende Richter wies gestern auch auf die öffentliche Wirkung des Falls hin. Ausländerfeindlichkeit und Rassismus seien ein hoch sensibles Thema. Der Ausdruck „Nigger“ sei durchaus als „perfide Herabwürdigung“ zu werten. Wer solche Äußerungen macht, müsse auch mit einer Kündigung rechnen.

Das Arbeitsgericht muss nun klären, ob es in der Firma, die sich seit einer großen Plakataktion im Zehlendorfer S-Bahnhof Toleranz und Antirassismus auf die Werkstür schreibt, tatsächlich rassistisches Mobbing gegeben hat. Dem Beschuldigten könnte dann gekündigt werden. Im Mai sollen die Zeugen, unter ihnen auch der Deutschtunesier, vernommen werden.

JULIA HARBECK