Mickrige Knastlöhne erlaubt

Verfassungsgericht akzeptiert die Bezahlung von arbeitenden Strafgefangenen. Erhöhung im Jahr 2000 entspricht eben noch Anforderungen des Grundgesetzes

FREIBURG taz ■ Die derzeitige Entlohnung von Strafgefangenen ist „noch“ verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern bekannt gemachten Beschluss. Es lehnte damit zahlreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung vom Jahr 2000 ab.

Früher bekamen Häftlinge nur fünf Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes für ihre Arbeit. Darin sah das Karlsruhe 1998 jedoch einen Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot und forderte eine deutliche Erhöhung. Im taz-Interview erläuterte der einst zuständige Verfassungsrichter Konrad Kruis: „Zweistellig müsste die Prozentzahl wohl schon sein.“

Der Bundestag beschloss sogar eine Verdreifachung der Haftentlohnung auf 15 Prozent des deutschen Durchschnittslohns. Dies wurde jedoch von den Ländern, die die Löhne bezahlen müssen, im Bundesrat blockiert. Am Ende einigte man sich auf neun Prozent. Ein Durchschnittsgefangener bekommt für seine Arbeitsstunde jetzt knapp 1,50 Euro.

Diesen Kompromiss hat nun auch Karlsruhe akzeptiert. Der Gesetzgeber habe „die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgrenze noch gewahrt“, heißt es in der Entscheidung. Die jetzigen Löhne seien gerade noch geeignet, die Gefangenen „zu überzeugen, dass die Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll ist.“

In Rechnung stellte Karlsruhe auch, dass arbeitende Gefangene wahlweise sechs Tage pro Haftjahr früher entlassen oder sechs weitere Tage im Jahr von der Arbeit freigestellt werden können. Auch dies sei ein attraktiver Anreiz zur Arbeit.CHRISTIAN RATH