Resolution: Auftrag für „die Autorität“

Auszüge aus der von den USA, Großbritannien und Spanien formulierten Irakresolution, die der Sicherheitsrat gestern gebilligt hat:

„Der Sicherheitsrat ...

ist entschlossen, dass die Vereinten Nationen eine entscheidende Rolle bei humanitärer Hilfe, beim Wiederaufbau Iraks und bei der Wiederherstellung und Errichtung nationaler und lokaler Institutionen für eine repräsentative Regierung spielen sollte. ...

Er nimmt den Brief der Ständigen Vertreter der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs an den Präsidenten des Sicherheitsrates vom 8. Mai 2003 zur Kenntnis und erkennt gemäß der völkerrechtlichen Bestimmungen die besonderen Befugnisse, Verantwortungen und Verpflichtungen dieser Staaten als Besatzungsmächte unter einem gemeinsamen Kommando (bezeichnet als „die Autorität“) an. ...

Der Sicherheitsrat beschließt unter Kapitel VII der UNO-Charta ...:

4. Er ruft die Autorität in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und anderer relevanter Bestimmungen des Völkerrechts auf, durch die effektive Verwaltung des Territoriums die Wohlfahrt des irakischen Volks zu fördern. Dazu gehören besonders die Bemühungen um die Wiederherstellung von Bedingungen der Sicherheit und Stabilität sowie die Schaffung von Bedingungen, unter denen das irakische Volk seine eigene politische Zukunft frei bestimmen kann. ...

8. Er ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten für Irak zu ernennen. Zu dessen unabhängiger Verantwortung wird es gehören, dem Sicherheitsrat regelmäßig über seine Aktivitäten gemäß dieser Resolution zu berichten, die UN-Einsätze in den Nachkriegsprozessen in Irak zu koordinieren, die UN- und andere internationale Behörden bei humanitären Einsätzen und beim Wiederaufbau zu koordinieren, und in Zusammenarbeit mit der Autorität dem irakischen Volk beizustehen. ...

9. Er unterstützt die Bildung einer irakischen Übergangsregierung durch das irakische Volk mit Hilfe der Autorität und in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten. Diese soll als Übergangsverwaltung von Irakern geführt werden, bis das irakische Volk eine international anerkannte, repräsentative Regierung bildet, welche die Verantwortungen der Autorität übernimmt.

10. Er bestimmt, dass alle Verbote des Handels mit Irak und der Bereitstellung finanzieller oder wirtschaftlicher Mittel auf Grund der Resolution 661 (1990) und folgender Resolutionen ... nicht mehr gültig sind. Ausgenommen sind Verbote des Verkaufs oder der Lieferung von Waffen und zugehörigem Material an Irak abgesehen von Waffen und zugehörigem Material, die von der Koalition benötigt werden. ...

16. Er ersucht auch darum, dass der Generalsekretär in Abstimmung mit der Autorität die Ausübung seiner Verantwortung gemäß der Sicherheitsratsresolutionen 1472 (2003) vom 28. März 2003 und 1476 (2003) vom 24. April 2003 für die Dauer von sechs Monaten nach Annahme dieser Resolution fortsetzt. Der laufende Betrieb des Programms „Öl für Nahrungsmittel“ ... soll innerhalb dieser Zeit beendet werden. ...

20. Er beschließt, dass alle Exporte von Rohöl, Rohölprodukten und Erdgas aus Irak mit dem Datum dieser Resolution im Einklang mit bestehenden internationalen Marktpraktiken erfolgen. ...

25. Er beschließt, die Umsetzung dieser Resolution innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Annahme zu überprüfen und weitere Schritte zu erwägen, die erforderlich sein könnten. ...“  AP