Vergütung für Erneuerbare

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt den Anschluss von Anlagen, die aus regenerativen Quellen Strom erzeugen, an das allgemeine Netz. Die Netzbetreiber vergüten den so erzeugten Strom

VON CASPAR FEEST

Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es unter anderem, die Entwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus regenerativen Quellen zu fördern. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis 2020 auf mindestens 20 Prozent erhöht werden (Paragraf 1 EEG). Am 1. August 2004 trat die Novelle des EEG in Kraft. Dadurch wurden unter anderem die Vergütungssätze geändert und weiter differenziert. Von den geänderten Vergütungen profitieren insbesondere Betreiber von Photovoltaik- und Biogasanlagen.

Für den Bereich Photovoltaik gelten die neuen Vergütungssätze bereits seit dem 1. Januar 2004 durch das Photovoltaik-Vorschaltgesetz, mit welchem der Gesetzgeber einen Ausgleich für das Auslaufen des 100.000-Dächer-Solarstrom-Programms geschaffen hat. Bei der Vergütung von Solarstrom wird nunmehr unterschieden zwischen Freilandanlagen, Anlagen, die auf Dächern angebracht und solchen, die in Gebäudefassaden integriert sind.

Für Freilandanlagen beträgt die Vergütung bei einer Inbetriebnahme in diesem Jahr 45,7 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) in das Netz eingespeisten Stroms. Für Anlagen, die auf einem Dach angebracht sind, erhöht sich die Vergütung auf bis zu 57,4 Cent/kWh.

Die Auswirkungen dieser Erhöhung sind beachtlich: Für eine 30-Kilowatt-Anlage mit einer – vorsichtig kalkulierten – jährlichen Stromernte von 21.000 Kilowattstunden beträgt die jährliche Mehrvergütung im Vergleich zum vergangenen Jahr fast 2.500 Euro. Auf 20 Jahre gerechnet erhält der Betreiber eine Einspeisevergütung, die etwa 50.000 Euro höher ist als bisher.

Einen zusätzlichen Bonus erhalten Betreiber von Anlagen, welche nicht auf dem Dach angebracht, sondern so in das Gebäude integriert sind, dass sie einen „wesentlichen Bestandteil des Gebäudes“ darstellen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, etwa als Fassade. Die Vergütung erhöht sich für diese Anlagen um weitere fünf Cent pro Kilowattstunde.

Für Freilandphotovoltaikanlagen ist zu beachten, dass ein Vergütungsanspruch nur besteht, wenn sie im Bereich eines Bebauungsplans beziehungsweise auf einer Fläche, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, betrieben werden. Der Gesetzgeber wollte hiermit sicherstellen, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und gleichzeitig eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung erreichen. Durch das Planungserfordernis kann die jeweilige Gemeinde die Gebiete bestimmen, auf der Freiflächenanlagen errichtet werden sollen.

Im Biogasbereich haben die Interessenverbände insbesondere für kleinere Anlagen Verbesserungen gefordert, da diese sich bei den bisher bestehenden Vergütungssätzen kaum wirtschaftlich betreiben ließen. Der Gesetzgeber hat zwar – mit Ausnahme einer neu eingeführten höheren Vergütung für kleinere Anlagen bis 150 Kilowatt (11,5 Cent/kWh) – die alten Vergütungssätze beibehalten. Durch eine andere Berechnung der Schwellenwerte werden die Anlagenbetreiber aber künftig besser gestellt: War bisher die installierte Leistung in Kilowatt maßgeblich, so entscheidet jetzt ein Quotient aus tatsächlicher und theoretisch eingespeister Wirkarbeit. Die Schwellenwerte steigen damit faktisch um 20 bis 40 Prozent.

Neu eingeführt wurde eine Zusatzvergütung für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) und Gülle. Für den Fall, dass ausschließlich entweder rein pflanzliches Material oder Gülle eingesetzt wird, erhalten die Betreiber einen Bonus von sechs Cent/kWh (bei Anlagen bis 500 kW) beziehungsweise vier Cent/kWh (bei Anlagen bis fünf Megawatt). Dieser Bonus wird auch für Anlagen gezahlt, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Eine weitere Zusatzvergütung in Höhe von zwei Cent/kWh erhalten künftig Betreiber von Biogasanlagen (Paragraf 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes). Bedingung ist allerdings, dass die ausgekoppelte Wärme außerhalb der Anlage genutzt wird.

Der Einsatz von innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagetechnik wird künftig mit weiteren zwei Cent/kWh vergütet. Mit diesem Technologiebonus soll ein Anreiz für den Einsatz energieeffizienter Anlagen geschaffen werden. Diese Zusatzvergütung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Anlage zumindest zeitweise auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird.

Die Vergütungssätze für Solar- und Biogasanlagen gelten bei einer Inbetriebnahme im Jahr 2004 für einen Zeitraum von 20 Jahren. Ab 2005 werden die Vergütungssätze jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um 1,5 Prozent (Biogas) beziehungsweise fünf Prozent (Photovoltaik) gesenkt. Die Zusatzvergütungen bleiben dagegen konstant.

Der Autor ist Anwalt in der Kanzlei Engel und Partner, Bremen