Zum Paragraphen 129 gegriffen

Wenn es um die Durchsetzung von Prestigeobjekten gegen den Widerstand der Szene geht, lässt sich die Staatsschutzjustiz einiges einfallen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Hamburger Aktionen koordiniert waren, was ein Bekennerschreiben an die Mopo nahe legt, handelt es sich nur um Sachbeschädigungen. „Eine kriminelle Vereinigung nach § 129 muss auf Dauer angelegt sein“, sagt Anwalt Andreas Beuth. Es sei jedoch „lebensfremd“, dass die beiden Personen, die in Lübeck bei einer Sachbeschädigung festgenommen worden sind, am Abend in Hamburg an den anderen Aktionen beteiligt gewesen sein könnten. Habe es sich nur um einfache Beschädigungen gehandelt, seien operative Maßnahmen wie Observationen, Handy-Auswertungen und die Entnahme einer DNA-Probe unzulässig gewesen. KVA