Kohl kam mit 300.000 Mark Strafe davon – die treue seele

Die Ermittlungen gegen Exkanzler Helmut Kohl (CDU) wegen Untreue im Zuge des Spendenskandals wurden 2001 eingestellt – es kam nie zu einem gerichtlichen Hauptverfahren gegen ihn. Denn: Die Voraussetzung für den Tatbestand der Untreue ist, dass jemandem ein materieller Schaden entstanden ist. Unterm Strich hat Kohl der CDU zumindest kein finanzielles Minus gebracht. Seine Partei musste zwar eine Geldstrafe von 6,3 Millionen Mark für den Verstoß gegen das Parteiengesetz bezahlen, so hatte es Bundestagspräsident Wolfgang Thierse beschlossen. Doch Kohl konnte seine Weste juristisch wieder rein waschen, indem er die unionsnahe Gemeinde um finanzielle Unterstützung bat. Mit prominenten Geldgebern wie Uschi Glas und dem damaligen Mediengiganten Leo Kirch kamen bei Kohls Sammelaktion rund 8 Millionen Mark zusammen. Mehr als genug, um den entstandenen materiellen Schaden auszugleichen. Das Landgericht Bonn wandte daraufhin den Paragrafen 153 a der Strafprozessordnung an. Demzufolge kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten von einem Hauptverfahren absehen, wenn der Beschuldigte „zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung erbringt“. Kohl wurde lediglich zu einem Bußgeld von 300.000 Mark verdonnert – und ist damit nicht vorbestraft. Das Landgericht Bonn begründete seine Entscheidung damit, dass die Rechtslage äußerst schwierig sei. Zudem stünde die eventuell zu erwartende Strafe in keinem Verhältnis zum Aufwand eines Prozesses. Kohl hatte in den Jahren 1993 bis 1998 rund 2,1 Millionen Mark an Parteispenden in bar erhalten und nicht im CDU-Rechenschaftsbericht verbucht – ein Verstoß gegen das Parteiengesetz. Die Namen der Geldgeber hat der Exkanzler trotz des öffentlichen Drucks beharrlich verschwiegen. SAT