Rentenrecht auch für Homosexuelle

BERLIN dpa ■ Homosexuelle Lebenspartner haben nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin denselben Anspruch auf Rentenleistungen wie Eheleute. Der Bundesgesetzgeber habe die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Bereichen des Familienrechts sowie der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt, so das Urteil (VG 14 A 44.02). Regelungslücken in den Klauseln der Versorgungsanbieter könnten deshalb nicht mehr vorgeschoben werden, um Ansprüche von Lebenspartnern abzulehnen. Das Gericht gab damit einem Arzt Recht, der gegen das Versorgungswerk der Ärztekammer auf Rentenleistungen für seinen Lebenspartner im Falle seines Todes geklagt hatte.