Homo-Ehe vorläufig kostenlos

Bremer Verwaltungsgericht: Keine Hinterbliebenenrente für Homosexuelle, wenn Partner Soldat oder Beamter war. Kritik: Rot-Grün wollte Gleichstellung nur gratis

BREMEN taz ■ Wer mit einem Beamten oder Soldaten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, hat keinerlei Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das Verwaltungsgericht Bremen wies gestern eine entsprechende Präzendenzklage ab.

Geklagt hatte der Lebenspartner eines 2004 verstorbenen Oberstleutnants der Bundeswehr. Der Bund lehnt jede Zahlung ab, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Dem stimmte das Gericht gestern zu: Anders als Witwen und Waisen hat ein hinterbliebener Lebenspartner keinen Versorgungsanspruch. Wäre der 34-Jährige jedoch mit einem Rentner – und nicht mit einem Pensionisten – verpartnert gewesen, sähe die Sache heute ganz anders aus: In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Homo-Eheleute und Heteropaare seit dem vergangenen Jahr gleich behandelt.

Der Vorsitzende Richter Ingo Kramer meldete sich gestern mit deutlicher Kritik an der scheidenden rot-grünen Bundesregierung zu Wort: Es sei „auffällig“, dass der Staat nur dort die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft zulasse, wo es nichts koste, so Kramer. Dabei spreche aus „systematischer Sicht“ einiges für eine Angleichung des Beamten- an das Rentenrecht: „Hier liegt zweifellos eine Ungleichbehandlung vor.“

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist diese Diskriminierung jedoch legitim – weil das Grundgesetz Ehe und Familie unter seinen besonderen Schutz stellt. Homo-Ehen könnten der Ehe gleichgestellt werden, ein Zwang bestehe jedoch nicht, so Kramer. Entsprechend argumentierte gestern auch der beklagte Bund: Die Alimentation von Beamten oder Soldaten erstrecke sich allein auf die Familien. Ein verstorbener Lebenspartner sei keineswegs ein Witwer, sagte auch das Bremer Verwaltungsgericht.

Da hilft selbst die fünf Jahre alte Antidiskrimierungsrichtlinie 2000/78 der EU nicht weiter. Aus ihr können keinerlei Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung abgeleitet werden, so Kramer. Grund: Die EU ist bislang nicht zuständig. Die Regelung der Familienstandsverhältnisse obliegt allein den Nationalstaaten. Allerdings ist die Richtlinie in Deutschland durch rot-grün-schwarze Verschleppung ohnehin noch nicht umgesetzt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage kann der Kläger innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil einlegen. Andernfalls wird das Urteil rechtskräftig, sobald dessen schriftliche Begründung vorliegt. „Wir werden diesen Ball natürlich aufnehmen“, sagte Rechtsanwalt Jörg Wegner nach der Urteilsverkündung. Solange gelte der Grundsatz: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“: Es sollte kein Beamter, kein Richter und kein Soldat sein (Az.: 2 K 2499/04). JAN ZIER