Splitting kann problemlos entfallen

Anders als die CSU glauben macht, privilegiert der Schutz der Ehe im Grundgesetz nicht das Alleinverdiener-Modell

FREIBURG taz ■ „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“, heißt es im Grundgesetz. Ist damit, wie die CSU glaubt, eine Abschaffung oder Reform des Ehegattensplittings blockiert?

Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen der Ehegatten zusammengezählt, halbiert und dann besteuert. Das bringt vor allem für Ehen Vorteile, bei denen ein Partner verdient und der andere zu Hause bleibt.

Lange Jahre war das Splitting damit gerechtfertigt worden, dass damit auch Familien gefördert würden. Diese Argumentation ist juristisch aber nicht mehr relevant. Ende 1998 hatte das Verfassungsgericht eine massive Erhöhung der Steuerfreibeträge für Kinder gefordert und dabei erklärt, dass das Ehegattensplitting nichts mit der Kindererziehung zu tun habe. Schließlich komme das Splitting auch kinderlosen Ehen zugute.

Das Ehegattensplitting kann heute also nur noch mit dem Schutz der Ehe an sich gerechtfertigt werden. Allerdings fordert das Grundgesetz keine Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen. Dies hat Karlsruhe 2002 in seinem Urteil zu eingetragenen Homo-Partnerschaften klargestellt. Es wäre auch kaum begründbar, warum die Alleinverdiener-Ehe vom Staat mit bis zu 7.000 Euro Splittingvorteil pro Jahr gefördert wird, während eine Ehe, bei der Mann und Frau gleich viel verdienen, vom Staat überhaupt keinen Vorteil bekommt.

Kritiker des Splittings wie die Frankfurter Rechtsprofessorin Ute Sacksofsky halten diese ungleiche Förderung sogar für verfassungswidrig. Der Anreiz für die Hausfrauenehe widerspreche der 1994 ins Grundgesetz aufgenommenen Verpflichtung zur Förderung der „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau“. Eine weitgehende Abschaffung des Ehegattensplittings dürfte damit rechtlich nicht nur zulässig, sondern naheliegend sein.

Die Grenze einer Reform liegt allerdings dort, wo eine Benachteiligung der Ehe entsteht. Da bei geschiedenen oder getrennt lebenden Paaren der Unterhalt für den bedürftigen Ehegatten in gewissem Rahmen steuerlich berücksichtigt wird, muss bestehenden Ehen zumindest ein ähnlicher Steuervorteil belassen werden. CHRISTIAN RATH