embryonenpatent
: Der Gesetzgeber drückt sich

Gerade mal zwei Wochen ist es her, dass das Bundespatentgericht ein Patent des Bonner Stammzellforschers Oliver Brüstle teilweise für nichtig erklärte. Das Patent umfasste unter anderem die Verwendung von menschlichen Embryonen. Und diese seien, so urteilte das Gericht, in Deutschland nicht patentfähig. Diese Woche nun wurde schon wieder ein Embryonenpatent annulliert, diesmal von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA). Die Umweltschutzorganisation Greenpeace, die auch schon das Brüstle-Patent zu Fall gebracht hat, und die Fraunhofer Gesellschaft hatten Widerspruch gegen das Patent eingelegt. Patentinhaberinnen waren zwei mit einem schwedischen Unternehmen kooperierende US-Forscherinnen. Sie hatten sich ein Verfahren zum Einfrieren und Auftauen von Spermien, Eizellen und Embryonen schützen lassen. Das Patent umfasste ausdrücklich auch die Rechte an den Keimzellen und den Embryonen. Kurz vor der Sitzung der Beschwerdekammer zogen die „Erfinderinnen“ die Ansprüche an den Embryonen und Keimzellen zwar zurück. Doch das half auch nicht mehr: Die EPA-Kammer zog das gesamte Patent zurück. Der Grund: „mangelnde erfinderische Tätigkeit“. Damit bleibt zumindest beim EPA unklar, ob Patente auf Embryonen überhaupt mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Diese Grundsatzentscheidung wird voraussichtlich nächstes Jahr in einem anderen EPA-Patentverfahren gefällt. Eigentlich wäre das jedoch die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht von Patentexperten. WOLFGANG LÖHR