Polizeigewalt am 1. Mai: Mildes Urteil, kurzer Prozess

Ein Polizist, der am 1. Mai 2008 einen taz-Journalisten geschlagen hat, ist zu einer Mindestgeldstrafe verurteilt worden. Staatsanwaltschaft und Gericht verzichten auf ein öffentliches Verfahren.

Manch einer war am 1. Mai 2008 nicht zimperlich. Zumindest ein Polizist muss jetzt dafür zahlen. Bild: AP

Der Polizeibeamte, der den taz-Redakteur Bert Schulz am 1. Mai 2008 ins Gesicht geschlagen hat, ist verurteilt worden. 90 Tagessätze wegen Körperverletzung im Amt, lautet der Richterspruch. Das Urteil erging nach Angaben eines Justizsprechers bereits im vergangenen Oktober. Es erfolgte per Strafbefehl, das heißt, es gab keine mündliche Gerichtsverhandlung. Der Geschädigte, Schulz, erfuhr davon nichts. Auch nicht davon, dass der Fall seit Anfang Februar durch Rechtskraft des Urteils abgeschlossen ist.

Das rasante Vorgehen der Justiz lässt in Strafverteidigerkreisen vermuten, dass man den Fall offenbar ohne Öffentlichkeit schnell vom Tisch haben wollte. Denn so viel ist gewiss: Eine mündliche Gerichtsverhandlung wäre von einem großen Medienaufgebot begleitet gewesen. Schließlich hatten am 1. Mai gleich zwei taz-Journalisten die Fäuste von Polizisten zu spüren bekommen.

Bert Schulz, Chef vom Dienst, und Gereon Asmuth, Leiter der Berlin-Redaktion, waren am 1. Mai in Kreuzberg unterwegs, um die Ereignisse zu beobachten. Nach dem Vorfall auf der Skalitzer Straße hatten Schulz und Asmuth Strafanzeige gegen die unbekannten Beamten wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt erstattet. Im Fall von Asmuth ist das Verfahren jetzt eingestellt worden, weil kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte. Die Begründung der Staatsanwaltschaft flatterte dem Leiter der Berlin-Redaktion letzte Woche in Form eines ausführlichen Schreibens ins Haus.

Anders im Fall von Schulz. Der erfuhr vom Ausgang des Verfahrens von Amts wegen überhaupt nichts. Auch nicht, dass der schlagende Beamte von Polizeikollegen identifiziert worden war. Er wurde auf Polizeivideos von der Tat daran erkannt, dass er einen besonderen Ausrüstungsgegenstand dabei hatte. "Dabei handelte es sich um Pfefferspray", so Justizsprecher Michael Grunwald zur taz.

Dadurch, dass der Prozess auf schriftlichem Weg durch einen Strafbefehl abwickelt wurde, wurde Schulz die Möglichkeit genommen, als Nebenkläger aufzutreten. In einem Verfahren vor Gericht hätte Schulz zudem einen Antrag auf Schadenersatz für die erlittene Köperverletzung stellen können. Bei einem "Adhäsionsverfahren" wäre die zivilrechtliche Forderung in dem Strafprozess gleich miterledigt worden. Jetzt müsste der taz-Redakteur vor ein Zivilgericht ziehen, um Schmerzensgeld für seine blutige Nase und geschwollene Lippe geltend zu machen.

Dass Verfahren per Strafbefehl abgewickelt werden, ist nichts Besonderes. "Das ist aber eher die klassische Art, kleine Verfahren zu erledigen, oder wenn Prominente angeklagt sind, die das Licht der Öffentlichkeit scheuen", sagt der langjährige Strafverteidiger Hans-Joachim Ehrig. Bei Verfahren wegen Körperverletzung im Amt sei das eher unüblich. Wenn es überhaupt mal zur Anklage komme, so Ehrigs Erfahrung, setzten sich die beschuldigten Polizisten gegen den Vorwurf in einem mündlichen Prozess zur Wehr, statt die Anklage in einem Strafbefehl wie im vorliegenden Fall kleinlaut zu akzeptieren. Ehrig ist überzeugt, dass um den Fall kein Aufheben gemacht werden sollte. Warum sonst sei die Öffentlichkeit nicht über den Ausgang informiert worden?

Nicht nur der Medienrummel blieb dem 27-jährigen Beamten erspart, auch beim Strafmaß kam er billig davon. 90 Tagessätze seien das denkbar mildeste Urteil, das bei einer Körperverletzung im Amt herauskommen könne, sagt Peter Zuriel, Vorsitzender der Vereinigung Berliner Strafverteidiger. "Erst ab 91 Tagessätzen erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis."

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