Kein Lotto in Kiosken

Das Landgericht Berlin sieht im Verkauf von Lottoscheinen in Kiosken einen Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag. Das Gericht verbot einem Kiosk-Betreiber per einstweiliger Verfügung, Lotto-Scheine „in öffentlich zugänglichen Ladenlokalen zu bewerben und/oder zu vertreiben“, wenn direkt daneben auch andere Waren (in diesem Fall: Süßigkeiten) angeboten werden. Untersagt ist auch auffällige Werbung mit blinkendem Hinweis auf den Höchstgewinn. Das Gericht beruft sich auf den Glücksspiel-Staatsvertrag, wonach sich Lotto-Werbung auf „Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken“ hat. Der Kiosk-Inhaber hat Rechtsmittel eingelegt, der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. HEI