Kopftuchstreit beim Zahnarzt: Drei Gehälter für Diskriminierung

Eine junge Frau verklagte einen Zahnarzt, der sie nur wegen ihres Kopftuchs nicht einstellen wollte. Nun erhält sie Schadenersatz.

Dürfen das Kopftuch auch im Berufsleben tragen, zumindest beim Zahnarzt: Muslima in Deutschland. Bild: dpa

FREIBURG taz | Ein Berliner Zahnarzt muss Schadenersatz an eine junge Muslimin zahlen. Er hatte sie als Auszubildende abgelehnt, weil sie bei der Arbeit ein Kopftuch tragen wollte. Das sei eine Diskriminierung, entschied das Berliner Arbeitsgericht in einem Urteil, das erst jetzt bekannt wurde.

Die junge Frau hatte sich im Juli 2011 um eine Lehrstelle als Zahnarzthelferin beworben. Der Zahnarzt zeigte sich beim Vorstellungsgespräch sehr interessiert, immerhin hatte die junge Frau die Hochschulreife und schien gut ins Team zu passen. Nur eine Bedingung stellte er ihr: Sie müsse bei der Arbeit auf ihr Kopftuch verzichten. Dazu war die junge Frau nicht bereit, am Ende blieb die Stelle unbesetzt.

Die Frau klagte daraufhin mit Hilfe des Türkischen Bunds Berlin – und hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht sah das seit 2006 geltende Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) verletzt. Danach dürfen private Arbeitgeber bei der Einstellung und Beförderung keine Unterschiede aufgrund der Religion machen. Das Tragen des Kopftuchs sei aber „ein Akt der Religionsausübung“ – und der einzige Grund, weshalb sie aussortiert wurde.

Kopftuch nicht unhygienischer als Haare

Der Arbeitgeber hatte sich auf die Kleiderordnung in seiner Praxis berufen: weiße Hosen, weiße Hemden, T-Shirts oder Blusen. Das überzeugte die Richter nicht: Ein Kopftuch lasse sich damit ja kombinieren. Auch aus hygienischen Gründen sei ein Kopftuch gegenüber offenen Haaren kein Nachteil.

Die Richter bezeichneten das AGG als „gesellschaftliches Erziehungsprogramm“ und fügten etwas flapsig an: „auch wenn der rot-grüne Gesetzgeber nie die Traute besaß, das offen auszusprechen“. Damit wollten sich die Richter aber keineswegs vom AGG distanzieren, denn sie bezeichnen Fremdenfeindlichkeit als „menschliches Grundübel“, das es auch im fortschrittlichen Gewand gebe. „Die Frau mit Kopftuch gilt als unemanzipiert und rückständig. Dabei ist sie in Wahrheit nicht verkehrt, sondern nur anders.“

Die junge Frau bekommt nun drei Monatsgehälter als Entschädigung, insgesamt rund 1.500 Euro (Az.: 55 Ca 2426/12). Das Urteil, das schon im März fiel, ist inzwischen rechtskräftig. Der Zahnarzt hat keine Berufung eingelegt. Der Türkische Bund Berlin begrüßte das Urteil. „Es soll Menschen, die Diskriminierung erfahren, ermutigen, sich zur Wehr zu setzen. „Das ist ein Urteil mit Signalwirkung“, so Christine Lüders, die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Generelles Verbot an Schulen unberührt

Das Bundesarbeitsgericht hatte schon 2002 – also vor Inkrafttreten des AGG – entschieden, dass eine Kaufhausverkäuferin nicht allein wegen ihres Kopftuchs gekündigt werden darf. Es müsse zumindest zu Umsatzeinbußen oder anderen konkreten Nachteilen für den Arbeitgeber kommen.

Bei Lehrerinnen können die Bundesländern seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 allerdings ein generelles Verbot religiöser Kleidungsstücke anordnen, um Konflikte zu vermeiden. Rund die Hälfte der Bundesländer hat solche Gesetze beschlossen.

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