Maximallohngesetz ist möglich

VERFASSUNGSRECHT Der Gesetzgeber könnte eine Deckelung von Managergehältern für die ganze Wirtschaft vorschreiben

FREIBURG taz | Was derzeit bei VW diskutiert wird, könnte der Bundestag auch für die ganze Wirtschaft festlegen. Ein entsprechendes Maximallohngesetz kann – je nach Ausgestaltung – durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sein.

Neben der bei VW diskutierten Deckelung der Vorstandsgehälter bei 10 Millionen Euro pro Jahr käme auch ein Modell infrage, über das in der Schweiz 2013 eine Volksabstimmung stattfand. Danach dürfte in einem Unternehmen niemand mehr als zwölfmal so viel verdienen wie der schlechtbezahlteste Mitarbeiter. Die von den Schweizer Jungsozialisten lancierte „1:12-Initiative“ wurde von der Bevölkerung allerdings mit 65 Prozent abgelehnt.

Dass der Gesetzgeber in die freie Lohnvereinbarung eingreift, wäre in Deutschland kein Novum. Bestes Beispiel ist das 2014 beschlossene Mindestlohngesetz, das jedem Beschäftigten einen Stundenlohn von zurzeit 8,84 Euro sichert.

Die Vertragsfreiheit ist zwar als Teil der „Allgemeinen Handlungsfreiheit“ im Grundgesetz geschützt. Wie in fast alle Grundrechte (außer der Menschenwürde) darf der Gesetzgeber aber auch hier eingreifen – wenn er Gründe hat und das Gesetz verhältnismäßig ist. Ob Nutzen und Eingriff in einem angemessenen Verhältnis stehen, prüft im Streitfall das Bundesverfassungsgericht.

Bei einem Maximallohngesetz käme es natürlich darauf an, wo die Obergrenze konkret festgesetzt wird. 10 Millionen Euro pro Jahr sind sicher eher verhältnismäßig als 500.000 Euro.

Auf der anderen Seite müsste der Gesetzgeber erklären, was er mit dem Gesetz bezweckt. Anders als beim Mindestlohn hat beim gesetzlich definierten Maximallohn ja niemand einen unmittelbaren Vorteil. Letztlich hat der Gesetzgeber aber einen weiten Einschätzungsspielraum: Wenn er behauptet, eine Deckelung der Managergehälter fördere den Zusammenhalt der Gesellschaft, wird Karlsruhe das wohl akzeptieren.

Ein Gleichheitsproblem könnte sich jedoch ergeben, wenn die Obergrenze nur für Manager gälte, aber nicht für Fußballspieler und Popstars.

CHRISTIAN RATH