Zeitverträge an Hochschulen: Jede vierte Verwaltungsstelle befristet

Zeitverträge sind Standard für DoktorandInnen. Doch Unis und Institute haben das Sonderarbeitsrecht auch auf ihre Verwaltungen ausgeweitet.

StudentInnen in einem Hörsaal

Nicht für das Leben, für schlecht bezahlte Zeitverträge studieren wir Foto: dpa

BERLIN taz | Dass Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Kategorie „prekäre Arbeitgeber“ ganz vorn liegen, ist seit Jahren ein Problem und wurde im März durch den Bundesbericht für den wissenschaftlichen Nachwuchs noch einmal bestätigt. Die große Mehrheit der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen hangelt sich von Zeitvertrag zu Zeitvertrag.

Doch nicht nur ForscherInnnen müssen mit befristeten Verträgen vorlieb nehmen. Jede vierte Stelle beim sogenannten wissenschaftsunterstützenden Personal ist keine Dauerstelle. Wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag mitteilt, waren 2015 knapp 72.000 hauptamtliche MitarbeiterInnen im Verwaltungsdienst, in der Technik oder sonstigen Bereichen befristet beschäftigt.

Die überwiegend öffentlich finanzierten Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind Sonderarbeitszonen, für die ein eigenes Arbeitsrecht gilt, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz. WissenschaftlerInnen können demnach in der Qualifizierungsphase, also vor und nach der Promotion für sechs Jahre befristet eingestellt werden. Außerdem können sie für Forschungsprojekte, die nicht aus dem Grundetat, sondern über Drittmittel finanziert werden, auf Zeit angestellt werden.

Von dieser Möglichkeit machen die Unis und Forschungsinstitute ausgiebig Gebrauch, wie die Anfrage der Linksfraktion ebenfalls zeigt. Knapp 65.000 wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte in befristeten Verhältnissen zählte die Bundesregierung 2015 an Hochschulen. In den außeruniversitären Forschungseinrichtungen – Max Planck-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft und den Leibniz Instituten – arbeiten noch einmal rund 25.000 WissenschaftlerInnen mit Zeitverträgen. Das entspricht insgesamt einem Anteil von 68,8 Prozent des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals.

Die Regierungsparteien SPD und Union hatten vor einem Jahr ein überarbeitetes Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschlossen. Für SachbearbeiterInnen und TechnIkerInnen gilt seitdem wieder das normale Arbeitsrecht. „Laut Aussagen von Beschäftigen und Gewerkschaften hat das längst nicht überall zu Entfristungen geführt“, berichtet Nicole Gohlke, wissenschaftspolitische Sprecherin der Linkspartei. „Einige Beschäftigte klagen, dass zur Befristung ihrer Stellen nunmehr auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz zurückgegriffen wird, mit der Folge, dass nach Ablauf der maximalen Befristungszeit Stellen neu besetzt werden.“

Als „Qualifizierung“ gilt vieles

Für das wissenschaftliche Personal gilt seit der Reform des Gesetzes der Grundsatz, dass ein befristeter Vertrag nur noch zulässig ist, wenn die Stelle aus Drittmitteln finanziert wird oder wenn sie „zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.“

Doch was Qualifizierung konkret bedeutet, ist Auslegung. Und die Bundesregierung legt den Begriff sehr weit aus, wie die Antwort zeigt: „Wissenschaftliche Qualifizierung ist nicht beschränkt auf den Erwerb einer formalen Qualifikation, wie der Promotion oder der Habilitation. Vielmehr ist sie als auf den Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen gerichtet zu verstehen“, heißt es. Konkret bedeutet das für die Regierung: „Auch organisatorische und managementbezogene Tätigkeiten können zur Qualifizierung beitragen.“ Sprich: Wer für eine ProfessorIn die Vorlesung vorbereitet und Forschungsanträge schreibt, sollte sich nicht ärgern, dass die eigene Forschung zu kurz kommt, sondern muss das als Qualifizierung betrachten. Und solche Tätigkeiten rechtfertigen zudem den eigenen befristeten Vertrag.

Auch die an den Hochschulen immer noch üblichen Ultra-Kurzverträge, die immer nur um wenige Monate verlängert werden, sind der Bundesregierung zufolge gerechtfertigt. „Es können jedoch auch sinnvolle Teilabschnitte gebildet werden, solange die angestrebte Qualifizierung im Rahmen der vereinbarten Befristungsdauer sinnvoll betrieben werden kann.“

Linkspartei fordert: „Dauerstellen für Daueraufgaben“

Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll 2020 evaluiert werden, doch Gohlke ist bereits jetzt skeptisch, ob es die Beschäftigungsbedingungen verbessert. „Die Große Koalition hat offensichtlich nicht vor, dem Befristungswahn im Wissenschaftsbetrieb substanziell einen Riegel vorzuschieben. Die Flexibilität der Arbeitgeber ist Union und SPD wichtiger als die Hoffnung der Beschäftigten auf eine sichere Arbeitsstelle.“

Ausschließlich formale und zertifizierbare Qualifikationsziele, wie die Arbeit an einer Masterarbeit, an einer Promotion oder Habilitation ,sollten eine Befristung von Arbeitsstellen in der Wissenschaft rechtfertigen dürfen, fordert Gohlke. Ansonsten gelte: Dauerstellen für Daueraufgaben.

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