Verfassungsgericht lehnt Eilantrag ab: Kein Kopftuch auf der Richterbank

Eine Rechtsreferendarin darf weiterhin nicht mit Kopftuch den Staatsanwalt vertreten. Die Richter in Karlsruhe lehnen ihren Eilantrag ab.

Frau mit Kopftuch in einem Gerichtssaal

Das Kopftuch: auf der Bank der Richter oder Staatsanwälte weiterhin nicht zulässig Foto: dpa

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag einer Kopftuch tragenden Rechtsreferendarin abgelehnt. Ihre Glaubensfreiheit sei bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht schutzbedürftiger als die staatliche Neutralität.

Klägerin ist eine 1982 geborene Deutschmarokkanerin. Sie hatte im Januar nach Abschluss ihres Studiums den juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen begonnen. Zu diesem Referendariat gehören auch Stationen bei Gericht und in der Staatsanwaltschaft. In Hessen dürfen Referendarinnen, die ein Kopftuch tragen, für die Staatsanwaltschaft keine Sitzungsvertretung übernehmen und auch nicht auf der Richterbank Platz nehmen. Stattdessen müssen sie im Zuschauersaal sitzen.

Dagegen klagte die Juristin. Sie wollte trotz Kopftuch eine normale juristische Ausbildung absolvieren. Im Eilverfahren hatte sie zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg, jedoch lehnte der Verwaltungsgerichtshof Kassel im Mai ihren Antrag ab.

Auch beim Bundesverfassungsgericht ist sie nun vorläufig gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde der Frau sei zwar nicht offensichtlich unbegründet und müsse im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Bis dahin darf sie in Gerichtsverhandlungen jedoch nicht mit Kopftuch auftreten.

In einer Folgenabwägung stellten die Richter auf Gefahren für die im Grundgesetz garantierte staatliche Neutralität ab. Die Bürger müssten darauf vertrauen können, „vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten bietet.“ Dies gelte auch für Rechtsreferendare. Das „Einbringen religiöser Bezüge“ könne den „in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege“ beeinträchtigen.

Der Eingriff in die Glaubensfreiheit sei nur zeitlich und örtlich begrenzt

Dagegen sei der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Referendarin nur zeitlich und örtlich begrenzt. Wesentliche Teile der Ausbildung, etwa der Unterricht in der Arbeitsgemeinschaft, könne sie trotz Kopftuch absolvieren. Seit März werte das hessische Justizprüfungsamt eine verweigerte Sitzungsvertretung auch nicht mehr mit „ungenügend“, vielmehr solle sich der Ausschluss von Teilen der Ausbildung nicht mehr negativ auf die Gesamtnote auswirken.

Die Entscheidung wurde durch eine Kammer des Zweiten Senats des Verfassungsgerichts getroffen, der für Beamtenrecht zuständig ist. Dagegen stammen die liberalen Kopftuch-Urteile der letzten zwei Jahre vom Ersten Senat. Dort hatten (angestellte) Lehrerinnen und Erzieherinnen geklagt. Der Erste Senat hatte generelle Kopftuchverbote in Schulen und Kitas für verfassungswidrig erklärt. (Az.: 2 BvR 1333/17)

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