Doch kein weiterer Prozess gegen Harry S.: Mordanklage unzulässig

Die Bundesanwaltschaft hat den bereits verurteilten Ex-IS-Anhänger Harry S. nachträglich wegen Mordes angeklagt. Das sei unzulässig, sagt der Hamburger Staatsschutzsenat

Vor Gericht: Harry S. im Juni 2016. Ein zweiter Prozess bleibt ihm erspart Foto: dpa

HAMBURG taz | Harry S. hat gerade noch mal Glück gehabt. Im Juli hatte die Bundesanwaltschaft den bereits Verurteilten ehemaligen IS-Terroristen erneut angeklagt, dieses Mal wegen Mordes. Der Hamburger Staatsschutzsenat hat nun entschieden, dass die Anklage nicht zulässig ist. Die Gründe sind formal: Weil der gleiche Sachverhalt bereits im ersten Prozess eine zentrale Rolle spielte, „steht die frühere Verurteilung einer weiteren Bestrafung entgegen“, so das Oberlandesgericht.

Der Bremer S. war im Juli 2016 in Hamburg zu drei Jahren Haft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden. Als Mitglied des IS soll er 2015 auf einem Marktplatz im syrischen Palmyra bei der Hinrichtung von fünf syrischen Armeeangehörigen und eines sunnitischen Predigers dabei gewesen sein – allerdings, ohne sich aktiv beteiligt zu haben. Die Richter*innen hatten ihm außerdem zugute gehalten, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte.

Im Nachhinein kamen weitere Beweise ans Licht, die für eine aktive Beteiligung S.’an den Hinrichtungen sprechen. Auf einem Video des IS soll man sehen, wie der Bremer bei der Hinrichtung eine Pistole in der Hand hält und die Gefangenen an der Flucht hindert. S. soll Teil eines sechsköpfigen Exekutionskommandos gewesen sein.

Nach dem Grundgesetz sind Doppelbestrafungen aber verboten. Wenn im Nachhinein weitere Beweise auftauchen, ist das Pech. Der Gerichtssprecher schreibt: „Das Risiko der unvollständigen Sachaufklärung trägt der Staat.“ Der Generalbundesanwalt kann jetzt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Anklage einlegen. Dann müsste der Bundesgerichtshof entscheiden.

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