Bundesgericht hebt Zwangseinweisung auf: Weggesperrt ins Ungewisse

Meike S. sitzt aufgrund einer Zwangseinweisungen seit 20 Monaten in der Forensik des Klinikums Bremen-Ost. Jetzt hob der Bundesgerichtshof das letzte Urteil auf.

Abschreckend: Beobachtungsraum in einer forensischen Psychiatrie. Foto: dpa

Seit 20 Monaten ist Meike S. nun schon zwangsweise in der Forensik des Klinikums Bremen-Ost untergebracht. Dabei urteilte bereits im vergangenen September das Bundesverfassungsgericht nach einer Verfassungsbeschwerde durch S.'s Anwalt Sven Sommerfeldt, es fehle die „gebotenen Begründungstiefe“ für die gerichtlich angeordnete Unterbringung der Frau.

Jetzt hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen: Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2017, nach dem S. in der geschlossenen Psychiatrie verbleiben musste, ist aufgehoben: Der Fall, so der BGH-Beschluss, muss neu verhandelt werden. Ob S. nun frei kommt, steht dennoch in den Sternen.

Meike S. ist eine Stalkerin. Sie traktierte 2013 das Auto ihres ehemaligen Lebensgefährten mit einem Hammer, sie soll auf seine Mailbox gesprochen haben: „Wenn ich dich auf deinem Motorrad sehe, stecke ich einen Stock in die Speichen.“ Sie soll gedroht haben, sein „Haus in Brand zu setzen“ und die Familie seiner Schwester „aufschlitzen“ zu wollen. Nichts von dem setzte sie in die Tat um, es blieb bei Drohungen. Aber: Eine Brandstiftung sei „nicht auszuschließen“, schrieb eine Psychiaterin in einem Gutachten über S., das im Rahmen der Verhandlung wegen des zerdepperten Autos erstellt wurde. Sie attestierte S. eine „Manie mit psychotischen Symp­tomen“.

Nach all dem, was die Gutachterin schreibe, sei es „sehr wahrscheinlich“, dass die Angeklagte in „wahnhafter Verkennung der Beziehung“ schwere Straftaten begehe, begründete das Amtsgericht Bremen-Blumenthal dann seine Entscheidung, S. in die Psychiatrie einzuweisen. Zumal sie, wie der zuständige Amtsrichter behauptete, strafrechtlich „bereits erheblich in Erscheinung getreten“ sei, unter anderem mit „Gewaltdelikten“.

Das allerdings war schlichtweg gelogen, wurde aber im Laufe des Verfahrens sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Landgericht und Oberlandesgericht ungeprüft weiter behauptet. Als „Flüchtigkeitsfehler“ bezeichnete später das Landgericht diese Falschbehauptung der Bremer Justiz. Und schloss sich, genauso wie das Oberlandesgericht, dem Blumenthaler Urteil an: Meike S. gehört weggesperrt.

Doch um jemanden in einem psychiatrischen Krankenhaus zwangsweise unterzubringen, muss mindestens eine „verminderte Schuldfähigkeit“ vorliegen und es müssen „erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten“ sein, aufgrund derer der Täter „für die Allgemeinheit gefährlich“ ist, heißt es in Paragraf 63 des Strafgesetzbuches, worauf sich der BGH bezieht. Punkt eins wurde S. zugesprochen: Sie wurde im März vergangenen Jahres vom Landgericht Bremen für schuldunfähig erklärt und freigesprochen wegen des zerdepperten Autos und diverser Belästigungen gegenüber ihrem Ex-Partner – aber die anderen Bedingungen waren nicht erfüllt. Zu spekulieren, dass jemand eventuell zum Brandstifter werden könnte, reicht laut § 63 nicht für eine Einweisung.

Für das Landgericht Bremen hingegen reichte es schon: Der vorsitzende Richter Thorsten Prange meinte sowohl beurteilen zu können, dass S. ohne ärztliche Behandlung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle als auch, dass sie vermutlich eine Bewährungsstrafe bekommen und damit ihre Freiheit wiedererlangt hätte, wenn sie ihre Psychopharmaka vorschriftsmäßig eingenommen hätte. Doch das verweigerte S.: Sie wollte keine Psychiatrie und keine Medikamente mehr.

Sven Sommerfeldt, Anwalt von Meike S.

„Es kann durchaus sein, dass das Landgericht sagt: Nö, der BGH hat keine Ahnung“

Ihr Anwalt Sven Sommerfeldt ging in Revision und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, die Freiheit einer Person dürfe „nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden“ – und die seien hier nicht ersichtlich. Die Bremer Gerichte hätten „mildere Mittel“ prüfen müssen, also etwa Wohnsitzauflagen. Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht hätten die Frau in ihren Grundrechten verletzt.

Und nun die Entscheidung des BGH: „Das sagt ganz klar, dass die Schlussfolgerungen, die aus den Einzeltaten von Meike S. gezogen wurden, falsch waren: nämlich, dass sie gefährlich ist“, sagt Sommerfeldt. Nun muss der Fall ganz neu verhandelt werden, von einer anderen Strafkammer des Bremer Landgerichts. Das bedeutet allerdings auch, dass ihr Freispruch aufgehoben ist: „Sie kann also diesmal durchaus verurteilt werden, aber da sie nicht vorbestraft ist, rechne ich nicht mit einer Haft-, sondern unter Umständen mit einer Geldstrafe“, sagt Sommerfeld. Dass erneut nach § 63 entschieden wird, hält er für höchst unwahrscheinlich: „Dafür hat nicht nur das Verfassungsgericht, sondern jetzt auch der BGH in seinem Beschluss sehr deutlich gesagt, was dafür vorliegen muss.“

Noch nützt Meike S. das allerdings wenig, denn der BGH kann zwar ein Urteil aufheben, nicht aber ihre Freilassung bewirken. Die hat Sommerfeldt jetzt beim Landgericht Bremen beantragt. Er hofft, dass Meike S. so schnell wie möglich rauskommt: „Aber es kann durchaus sein, dass das Landgericht sagt: Nö, der BGH hat keine Ahnung, wir bleiben bei unserer Einschätzung“, sagt Sommerfeldt. Und das könnte bedeuten, dass S. eingesperrt bleibt, bis im Rahmen eines neuen Verfahren etwas anderes beschlossen wird.

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