Spitzel wollen spitzeln

Berufung im Fall Rolf Gössner

Von Benno Schirrmeister

Zynisch könnte man sagen: Der Fall des Bremer Rechtsanwalts und Publizisten Rolf Gössner beweist, dass die Bundesrepublik Deutschland kein autoritäres Regime ist. Denn das hätte sich nie die Mühe gemacht, jemanden ewig zu bespitzeln und dann vor Gericht vergeblich für die Überwachung zu kämpfen. Ein autoritäres Regime hätte den Typen eingesackt und aus.

Nicht-Zyniker können angesichts dieser beschämenden Geschichte jedoch nur am Rechtsstaat verzweifeln. Denn mit der Berufung im Fall Gössner, die kommenden Dienstag vorm Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt wird, versucht das Bundesamt für Verfassungsschutz eine 38-jährige fortlaufende Bespitzelung des Juristen doch noch zu legitimieren, sieben Jahre nachdem das Kölner Verwaltungsgericht geurteilt hatte: Sie war unverhältnismäßig und zu jedem Zeitpunkt rechtswidrig.

Begonnen hatte die Bespitzelung 1970. Gössner war damals Student, und der Anlass, ihn ins Visier zu nehmen, war, dass der angehende Jurist auf einer offenen Asta-Wahlliste für den Sozialdemokratischen Hochschulbund auftauchte. Obwohl er weder gewählt wurde noch der Gruppierung je beitrat, reichte das dem Inlandsgeheimdienst aus, Gössner fortan auszuspähen und seine Arbeit bis 2008 zu untergraben: In diesen 38 Jahren war der Jurist unter anderem als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hamburger Institut für Sozialforschung, als Referent der Grünen im niedersächsischen Landtag während der ersten Schröder-Regierung und später gar als stellvertretender Richter am Bremer Staatsgerichtshof tätig, dem Landesverfassungsgericht der Freien Hansestadt. Besonders krumm nehmen ihm die Spitzel allerdings, dass er Redaktionsmitglied einer geheimdienstkritischen Zeitschrift war.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nicht wegen Zweifeln an der Richtigkeit des Kölner Urteils zugelassen, sondern „wegen besonderer und tatsächlicher rechtlicher Schwierigkeiten“: Letztlich muss es entscheiden, ob eine klar artikulierte Gegnerschaft zum sogenannten Verfassungsschutz von diesem als verfassungsfeindliche Bestrebung gewertet werden darf. Oder ob diese Kritik nicht im Gegenteil eher hilft, die von Inlandsgeheimdiensten unterhöhlte und bedrohte freiheitlich demokratische Grundordnung aufrechtzuerhalten.