Rechtliches: Nicht stinken und nicht die Betriebsordnung stören

Ob die Beschäftigten Hunde zur Arbeit mitbringen dürfen, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Dies gehört zu seinem allgemeinen Weisungsrecht, das in Paragraf 106 der Gewerbeordnung geregelt ist. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit näher bestimmen. Auch die Ordnung im Betrieb unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Wenn der Arbeitgeber Hunde im Betrieb verbietet, gibt es nur wenige Fälle, in denen ein Mitarbeiter sich dagegen wehren kann. So hat ein blinder Mitarbeiter Anspruch auf seinen Blindenhund, wenn er ohne ihn die Arbeit nicht verrichten kann. Außerdem besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Wenn die Hundemitnahme bisher geduldet wurde, kann sie einem neuen Kollegen nicht verboten werden.

Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber auch gezwungen sein, private Hunde am Arbeitsplatz zu verbieten oder ihre Anwesenheit zu beschränken. Wenn andere Beschäftigte allergisch auf Hundehaare reagieren oder Angst vor Hunden haben, müssen sie diese am Arbeitsplatz nicht ertragen.

Auch wenn konkrete Hunde unzumutbar stinken oder bellen, können Kollegen verlangen, dass dem Hundehalter das Mitbringen des Tiers in den Betrieb untersagt wird. Bei Hunden, die beißen, gilt das erst recht. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber auch eine bereits gegebene Zustimmung widerrufen.

Soweit ein Betriebsrat besteht, kann dieser in der Hundefrage mitbestimmen. Die Hundemitnahme ist eine Frage der „Ordnung des Betriebs“ und hier hat der Betriebsrat nach Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitspracherecht. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, entscheidet eine Einigungsstelle mit einem unabhängigen Vorsitzenden, zum Beispiel einem Arbeitsrichter. Kommt eine Betriebsvereinbarung zustande, so gilt sie für alle Beschäftigten, nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder.

Wenn die Mitnahme von Hunden an den Arbeitsplatz verboten ist, kann ein Verstoß gegen dieses Verbot arbeitsrechtliche Folgen haben. Der Arbeit­geber darf den Beschäftigten abmahnen und bei wiederholtem Verstoß auch kündigen.

Bisher ging es in der juristischen Diskussion über Tiere am Arbeitsplatz fast ausschließlich um Hunde. Grund dafür ist vermutlich, dass Hundehalter ihre Tiere ungern allein zu Hause lassen und viele Hunde auch fähig sind, ruhig unter dem Schreibtisch zu liegen. Die dargestellten arbeitsrechtlichen Grundsätze sind aber auch auf andere Tiere übertragbar.

Bei Fischen beispielsweise, die in einem Büro-Aquarium gehalten werden, käme noch der Stromverbrauch als Problem hinzu. Ein 200-Liter-Aquarium kann Stromkosten von 200 Euro pro Jahr verursachen. Für viele Arbeitgeber ein Argument, solche Anlagen am Arbeitsplatz nicht zu dulden, wenn im Rahmen des Weisungsrechts oder per Betriebsvereinbarung keine Lösung gefunden wird. Christian Rath