Entscheidungen über Organspende: Fremdbestimmte Organentnahmen
Derzeit noch gilt hierzulande bei Organspenden die Einwilligungslösung. Doch zumeist entscheiden die Angehörigen.
„Organspende“ soll in Deutschland „zum Normalfall werden“, fordert Jens Spahn (CDU). Um dies zu befördern, will der Bundesgesundheitsminister die Regeln zur Einwilligung in Organentnahmen geändert sehen; geht es nach dem Willen Spahns, wird 2019 im Transplantationsgesetz eine sogenannte doppelte Widerspruchslösung eingeführt. Käme es so weit, würden künftig alle BürgerInnen nach Feststellung des „Hirntods“ als potenzielle OrganspenderInnen gelten – ausgenommen nur diejenigen, die irgendwann vorher ihren Widerspruch schriftlich erklärt hatten.
Liegt keine Willenserklärung vor, sollen die Angehörigen entscheiden, ob dem oder der „Hirntoten“ Nieren, Leber, Herz, Bauchspeicheldrüse und Gewebe entnommen werden dürfen oder nicht. Ein fraktionsübergreifender Gesetzentwurf, der darauf zielt, ein solches Vorgehen zu legitimieren, soll laut Spahn „bis Jahresende“ erarbeitet und anschließend in den Bundestag eingebracht werden, wohl unter gemeinsamer Federführung von Spahn und dem SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach.
Seitdem Spahn dieses Vorhaben im September bekannt gemacht hat, diskutieren PolitikerInnen, Medien und Verbände eifrig über das Für und Wider einer doppelten Widerspruchslösung. Dabei tun fast alle so, als würden in Deutschland bisher nur solchen „hirntoten“ Menschen Organe entnommen, die ihr Einverständnis zuvor schriftlich erklärt hatten. Das aber ist eine Legende: Tatsächlich erfolgen Organspenden in den allermeisten Fällen fremdbestimmt – und das seit Jahrzehnten!
Wer wissen will, was in der Praxis passiert, sollte die Bilanzen der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) lesen. Im aktuellen DSO-Bericht für das Jahr 2017 erfährt man, dass rund 20 Prozent derjenigen „Hirntoten“, die von Krankenhäusern gemeldet wurden, einer Organentnahme persönlich zugestimmt hatten. 2017 hatten laut DSO exakt 161 der 797 registrierten OrganspenderInnen schriftlich eingewilligt.
Für die übrigen 636 Fälle gibt die DSO als Rechtfertigung für die Entnahme von Körperstücken dies an: mündlicher Wille (208 SpenderInnen) oder vermuteter Wille (328) des „Verstorbenen“ – und bei 100 Organspenden: zustimmende Entscheidung der Angehörigen „nach eigenen Wertvorstellungen“.
Stellvertretende Entscheidung
Die übliche Praxis kommt einer „Widerspruchslösung“, wie Spahn sie fordert, also bereits ziemlich nahe. Zumal auch gemäß den bisher verbreiteten Statements des Bundesgesundheitsministers die stellvertretenden Entscheidungen der Angehörigen der „Hirntoten“ letztlich den Ausschlag geben sollen.
Verständlicher und redlicher wäre es aber, wenn die Befürworter ihr Vorhaben „Register-Regelung“ nennen würden. Was ihnen vorschwebt, hat SPD-Gesundheitsexperte Lauterbach schon Anfang dieses Jahres in einem Interview angedeutet: „Notwendig wäre ein Register, in das man sich eintragen kann, wenn man nicht bereit ist zu spenden. Wir können verlangen, dass sich jeder aktiv erklärt, der seine Organe im Todesfall nicht für das Leben anderer Menschen hergeben möchte.“
Die Vorstellung, dauerhaft in einer Datenbank der Spendeverweigerer gespeichert zu sein, dürfte unzählige Menschen so sehr abschrecken, dass sie ihre Ablehnung lieber für sich behalten – und das ist wohl auch das Kalkül von PolitikerInnen wie Spahn und Lauterbach, die „Organspende“ quasi zum Regelfall im Dienste der Allgemeinheit aufwerten wollen.
Die dafür entworfene Logik „Wer schweigt, stimmt zu“ verdreht indes gesellschaftliche Werte und Regeln. Noch müssen ÄrztInnen vor jedem medizinischen Eingriff eine eindeutige Zustimmung des zuvor korrekt aufgeklärten Patienten einholen – und im Zweifel auch nachweisen können. Stellvertretende Einwilligungen und Vermutungen im Grenzbereich von Leben und Tod sollte der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließen, will er die selbstbestimmte Entscheidung von Menschen für oder gegen die Entnahme ihrer Körperteile ernst nehmen. Spahn und Lauterbach werben für das Gegenteil.
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