„Beachtung der Grundrechte“

Nutzt die Polizei Gesichtserkennungssoftware, braucht sie dafür eine Rechtsgrundlage, findet die FDP

Im Streit um den Einsatz einer Gesichtserkennungssoftware bei den Ermittlungen der Hamburger Polizei zu den G20-Krawallen fordert die FDP vom Senat eine Bundesratsinitiative zur Änderung der Strafprozessordnung. Ziel müsse eine gesicherte Rechtsgrundlage sein, die „unter Beachtung der Sicherheitsinteressen und der Grundrechte der Betroffenen den automatisierten Abgleich biometrischer Daten legitimiert“, heißt es in einem Antrag der Fraktion, mit dem sich die Bürgerschaft am kommenden Mittwoch befassen wird.

Hamburgs Datenschutzbeauftragter Johannes Caspar hatte im Dezember die Löschung der Vergleichdatenbank mit den biometrischen Gesichtsabdrücken Tausender Bürger angeordnet und dies mit der fehlenden Rechtsgrundlage für deren Erhebung begründet. Innensenator Andy Grote (SPD) sieht den Softwareeinsatz dagegen durch bestehendes Recht gedeckt und hat angekündigt, vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Anordnung zu erheben. Bis zur Entscheidung des Gerichts solle sich an der bisherigen Praxis nichts ändern.

Die Gesichtserkennung sei ein wichtiges Instrument zur Aufklärung schwerer Straftaten, sagte die FDP-Fraktionsvorsitzende Anna von Treuenfels-Frowein. „Gleichzeitig ist der Einsatz dieser Software ein einschneidender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der erfassten Personen – insbesondere, wenn es sich um zufällig aufgenommene Anwesende handelt.“ Ähnlich hatte auch Caspar argumentiert.

Die Polizei hatte die Gesichtserkennungssoftware „Videmo 360“ nach dem G20-Gipfel angeschafft. Seit März 2018 wurde damit Video- und Bildmaterial – etwa aus Überwachungskameras auf S-Bahnhöfen, Medienberichten sowie von Zeugen auf dem G20-Hinweisportal hochgeladene Dateien – automatisch ausgewertet. Bis August waren es circa 32.000 Dateien.

„Größere Mengen von Bild- und Videodateien können nur durch technische Unterstützung systematisch ausgewertet werden. Ohne die Nutzung entsprechender Software würde eine erfolgreiche Ermittlungsarbeit beziehungsweise Strafverfolgung erheblich erschwert“, sagte der Sprecher der Innenbehörde, Frank Reschreiter. Der Einsatz erfolge nur bei Vorliegen einer einzelfallbezogenen staatsanwaltschaftlichen Verfügung in laufenden Ermittlungsverfahren gegen bereits bekannte Beschuldigte und gegen bislang nicht identifizierte Tatverdächtige. Verdachtsunabhängige Suchläufe gebe es nicht. (dpa)