Alter schützt
vor Kündigung

Landgericht wies in zweiter Instanz eine Eigenbedarfskündigung wegen des hohen Alters der Mieter zurück

Alte Menschen in Mietwohnungen haben einem Berliner Gerichtsurteil zufolge einen besonderen Kündigungsschutz. In einer am Dienstag vom Berliner Landgericht verkündeten Entscheidung in zweiter Instanz heißt es, dass Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.

Hintergrund ist ein Streit über die Räumung einer Wohnung, die von den inzwischen 87- und 84-jährigen Beklagten 1997 angemietet wurde. Die Klägerin hatte den Mietvertrag 2015 wegen Eigenbedarf gekündigt. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre lange Verwurzelung am Ort und ihre zur Beschaffung von Ersatzwohnraum zu geringen finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht Mitte hatte bereits in erster Instanz die Räumungsklage im Oktober 2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin wurde jetzt zurückgewiesen.

Laut Gericht haben sich die Mieter berechtigterweise darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung unabhängig von gesundheitlichen Folgen für Mieter hohen Alters eine „Härte“ im Sinne des Gesetzes bedeute. Die Vorschrift sei mit Blick auf den durch Grundgesetz-Artikel 1 und das Sozialstaatsprinzip garantierten Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen. Allerdings ließen die Richter offen, ab wann sich Mieter auf den Härtegrund „hohen Alters“ berufen können.

Eine Interessenabwägung zugunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dieser „besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne“, die den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangig seien, so die Richter. Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. (epd)