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: Staatlicher Rufmord

Bürger dürfen an der Lauterkeit von Muslimen zweifeln – das ist die diskriminierende Botschaft hinter dem Kopftuchverbot für Richterinnen

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent der taz. Er schreibt regelmäßig über die Arbeit der obersten Bundesgerichte und der europäischen Gerichte sowie über rechtspolitisch relevante Gerichtsverfahren und Diskussionen. Ein Schwerpunkt ist auch die Gesetzgebung zur inneren Sicherheit.

Eigentlich war die leidige Kopftuchfrage geklärt. Bei Lehrerinnen und Erzieherinnen darf das muslimische Kopftuch nicht mehr pauschal verboten werden, urteilte das Bundesverfassungsgericht 2015. Die staatliche Neutralität sei nicht verletzt, wenn einzelne Staatsbeschäftigte ein Kopftuch tragen. Es habe auch niemand ein Recht, vom Anblick kopftuchtragender Frauen verschont zu werden, denn das Kopftuch gehöre in Deutschland zum „gesellschaftlichen Alltag“. Man kann das auch als Botschaft lesen: Der Islam gehört inzwischen zu Deutschland.

Doch seit 2016 haben die Konservativen ein neues Feld eröffnet, um ihren islamophoben AnhängerInnen weitere Signale der Ausgrenzung senden zu können. In mehreren Ländern gibt es jetzt Gesetze, die Richterinnen das Tragen von „sichtbaren religiös geprägten Kleidungsstücken“ verbieten. Vom Kopftuch ist nicht die Rede, aber jeder weiß, wo die praktische Relevanz der Regelung liegt.

In Bayern hat Mitte März erstmals ein Landesverfassungsgericht über ein derartiges Kopftuchverbot der zweiten Generation geurteilt. Der Münchner Verfassungsgerichtshof sah den Eingriff in die Religionsfreiheit gerechtfertigt, denn der Staat habe eine „Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität“. Dazu gehöre, dass Bürger vor Richtern stehen, „die die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten“.

Was aber hat dies mit dem Kopftuch einer Richterin zu tun? Die bayerischen Verfassungsrichter behaupten allen Ernstes, das Kopftuch könne „zu Zweifeln daran führen, ob die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich nach Maßgabe des geltenden Rechts und ohne Einfluss persönlicher religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen erfolgt“. Und weiter: „Ebenso kann bei den Prozessbeteiligten die Befürchtung geweckt werden, die Richterin oder der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, sondern gegebenenfalls Personen, die derselben Religion angehören oder dieselbe Weltanschauung teilen, bevorzugt behandeln.“

Fazit: „Danach ist das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Trägers zu begründen.“

Das ist skandalös: Nur weil eine Richterin als Muslimin erkennbar ist, wird Bürgern die Befürchtung zugestanden und nahegelegt, die Richterin werde nicht nach Recht und Gesetz entscheiden und sie werde andere Muslime bevorzugen.

Selbst wenn es solche absurden Vorurteile gäbe, wäre es die Pflicht des Staates, sich vor seine kopftuchtragende Richterin zu stellen, statt der Frau ein faktisches Berufsverbot aufzuerlegen. Nicht jede Muslimin trägt ein Kopftuch. Aber kopftuch­tragende Musliminnen betrachten dies als ihre religiöse Pflicht. Sie können deshalb das Kopftuch nicht mal eben ablegen, wie man einen „Atomkraft? Nein danke!“-Button ablegt. Das Kopftuch ist einfach ein sichtbares Merkmal der Person. Es sollte im Gerichtssaal keine Rolle spielen.

Im Gerichtssaal tragen RichterInnen eine Robe, die signalisiert, dass die Person der RichterIn hinter dem Amt zurücktritt. Bei vielen anderen sichtbaren persönlichen Merkmalen ist dies selbstverständlich: Wenn eine Frau auf der Richterbank sitzt, ist dies kein Grund zu zweifeln, ob sie in einem Sorgerechtsstreit den Vater gerecht behandelt. Wenn ein Richter im Rollstuhl sitzt, darf nicht bezweifelt werden, dass er den Schadenersatz bei Sportunfällen korrekt berechnet. Wenn ein Richter dunkle Hautfarbe hat, darf er dennoch über Diskriminierungsfälle entscheiden. Auch der sprachliche Dialekt, ein spezifischer Name oder der Ehering am Finger sagen einiges über die Person aus. Doch all das ist nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit zu rechtfertigen. Die Robe sagt vielmehr: Ihr seht zwar einen Menschen, aber er hat ein Amt und handelt deshalb neutral.

Nur bei sichtbar religiösen Musliminnen soll dies nicht gelten. Hier heißt es plötzlich, das sichtbare Merkmal Kopftuch beeinträchtige die Wirkung der Robe. Das religiös konnotierte Kleidungsstück wird nicht als Ausdruck gesellschaftlicher Vielfalt gesehen, sondern als etwas Fremdes, Verdächtiges, dem die Bürger völlig zu Recht misstrauen. Das Kopftuch gehört scheinbar nicht zu Deutschland. Eine derartige Gesetzgebung und Rechtsprechung ist offensichtlich diskriminierend.

Nur am Rande: Es ist in bayerischen Gerichtssälen nach wie vor erlaubt, Kruzifixe aufzuhängen. Das Bedürfnis des bayerischen Staates, sich den Bürgern religiös neutral zu präsentieren, ist also äußerst begrenzt. Die CSU darf den Staat religiös vereinnahmen, während religiöse Minderheiten nicht sichtbar sein dürfen. Gut, das ist Bayern.

Bei Frauen gibt es auch keinen Grund zu zweifeln, ob sie als Richterin in Sorgerechtsfällen Väter gerecht behandelt

Bundesweit relevant ist der staatliche Rufmord: An der Professionalität sichtbar muslimischer Richterinnen darf demnach ganz generell gezweifelt werden. Und das liegt ja auch den Gesetzen und der Praxis in anderen Bundesländern zugrunde.

In einem Fall aus Hessen wird in diesem Jahr das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Es geht um eine Referendarin, die in der Ausbildung wegen ihres Kopftuchs keine Sitzungsvertretung als Staatsanwältin absolvieren durfte. Zuständig ist diesmal nicht der liberale Erste Senat des BVerfG, sondern dessen Zweiter Senat. Im Sommer 2017 lehnte er zwar den Antrag der Referendarin auf eine einstweilige Verfügung ab, aber noch ist alles offen.

Dem Senat gehören schließlich vier RichterInnen an, die von einer christlich-demokratischen Partei nominiert wurden. Verfassungsrichter Peter Müller war für die christlich-demokratische Partei sogar zwölf Jahre lang Ministerpräsident des Saarlandes. Dennoch gebührt natürlich auch ihnen das Vertrauen, dass sie ihr Amt in voller Unabhängigkeit ausüben.