Steigende Preise von Gas und Strom: Teurer Billigstrom

Die Energiepreise ziehen kräftig an, viele Versorger stellen sogar die Lieferung ein. Für Verbraucher bedeutet das saftige Aufschläge.

Beleuchtete Fenster in einer Siedlung

Alles leuchtet – derzeit nicht ganz billig Foto: Gottfried Czepluch/imago

BERLIN taz | Die rapide gestiegenen Preise von Erdgas und Strom im europäischen Großhandel haben für Verbraucher bislang nicht gekannte Folgen: Wenn Versorger Verträge kündigen, bekommen die Haushalte oft keinen Anschlussvertrag mehr mit vergleichbaren Konditionen. Einige Anbieter haben den Abschluss von Verträgen mit Neukunden derzeit grundsätzlich eingestellt, andere erheben von Neukunden oft einen saftigen Aufschlag im Vergleich zu Bestandskunden. Die örtlichen Grundversorger, die verpflichtet sind, jeden Kunden zu versorgen, sind ohnehin oft teurer.

Mindestens 38 Stromversorger haben ihre Lieferverträge gekündigt

Hunderttausende Haushalte dürften betroffen sein, weil bis Jahresende laut Bundesnetzagentur deutschlandweit mindestens 38 Stromversorger ihre Lieferverträge gekündigt haben. Ähnliches ist auf dem Gasmarkt geschehen. Die Unternehmen hatten sich offenbar nicht ausreichend gegen steigende Großhandelspreise abgesichert – also schlicht verspekuliert. Damit stellen sich für Kunden interessante Fragen. Etwa diese: Haben sie einen Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Lieferanten, wenn dieser einen noch laufenden Vertrag einseitig kündigt?

Die Verbraucherzentrale NRW hat diese Frage am Beispiel des Gasversorgers gas.de durchgespielt, der im Dezember seine Lieferung aufgrund „einer nie dagewesenen Preisexplosion an den europäischen Energiehandelsplätzen“ einstellte. Nach Auffassung der Verbraucherschützer existiert allerdings „keine Rechtsgrundlage für die Kündigung der Lieferverträge“. Schadensersatzforderungen gegenüber gas.de seien daher angemessen, weshalb die Verbraucherzentrale dazu Musterbriefe vorbereitet hat.

Auch Leonora Holling vom Bund der Energieverbraucher rät, sofern eine außergerichtliche Einigung nicht gelingt, zur Klage: „Rechtswidrige Kündigungen dürfen nicht Schule machen“. Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke (Grüne) sagte, die Regierung beobachte die Entwicklung und prüfe, ob weiterer Handlungsbedarf besteht. Im Fall von Insolvenzen, die es auch schon gab, ist allerdings ohnehin fraglich, ob es noch was zu holen gibt.

Grundversorger muss einspringen

Im Dunkeln und in der Kälte muss niemand sitzen, wenn sein Strom- oder Gasversorger kündigt. Denn dann muss laut Gesetz der Grundversorger einspringen. Das ist jenes Unternehmen, das im betreffenden Netzgebiet die meisten Haushalte beliefert – also in der Regel der einstige Monopolist vor Ort. Kunden in der Grundversorgung sind zum einen jene Haushalte, die – oft aus Bequemlichkeit – keinen anderen Vertrag abgeschlossen haben, oder eben solche, die aufgrund des Wegfalls eines anderen Versorgers in diesen Tarif zurück fallen.

Dass die Tarife der Grundversorgung teurer sind als die Angebote der anderen Anbieter, liegt auf der Hand. Denn: Grundversorger tragen ein höheres Risiko, weil sie zum Beispiel auch Kunden mit schlechter Bonität beliefern müssen, die kein anderer Anbieter mehr nimmt.

Derzeit kommt aber eine Frage auf, die sich bisher nie gestellt hatte: Ist es rechtmäßig, dass Grundversorger von Neukunden höhere Preise verlangen als von Bestandskunden? Nachvollziehbar wäre das, denn für ihre Bestandskunden konnten die Unternehmen frühzeitig Strom beschaffen, für Neukunden hingegen müssen sie aktuell die erforderlichen Mengen teuer nachkaufen. Die Verbraucherzentrale NRW berichtet von Fällen, in denen Neukunden in der Grundversorgung derzeit mehr als doppelt so viel bezahlen wie Bestandskunden.

Auffangversorgung für alle gleich?

Die Branchenvereinigung BDEW betont, in der Strom- und Gasgrundversorgung seien grundsätzlich mehrere Tarife zulässig – wobei der Verband sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2011 stützt. Der Bund der Energieverbraucher sieht das anders. Diese Praxis sei „nicht rechtmäßig“, die Grundversorgung solle „als Auffangversorgung allen gleich zur Verfügung stehen“, sagt Verbraucherschützerin Holling.

Wesentliche Rechtsgrundlage der Preisfestsetzung in der Grundversorgung ist das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 315), das regelt, dass die Tarife der „Billigkeit“ entsprechen, also angemessen sein müssen. Derzeit ist es für die Anbieter aber leicht, hohe Preise für Neukunden zu begründen: Versorger, die vor einem Jahr an der Strombörse ihren Bedarf für das Jahr 2022 deckten, bezahlten rund 5 Cent je Kilowattstunde. Wer aktuell Kilowattstunden nachkaufen muss, zahlt zeitweise weit mehr als 20 Cent.

Geben die Versorger diese Einkaufspreise an ihre Neukunden weiter, kostet die Kilowattstunde Haushaltsstrom dann rund 50 statt bisher 30 Cent. Das beschert manchem Kunden gerade die bittere Erkenntnis, dass ein scheinbar billiger Energieversorger, wenn er in die Knie geht, am Ende ganz schön teuer werden kann.

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