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Bundesgerichtshof zur SpeicherungSchufa muss Einträge nicht sofort löschen

Die Wirtschaftsauskunftei Schufa darf Informationen über Zahlungsstörungen auch dann weiter speichern, wenn der Anlass inzwischen nicht mehr existiert.

Kein Geld, Rechnung nicht bezahlt und schon landet man in der Schufa-Datenbank und bleibt dort auch erst mal Foto: Daniel Drobik/imago

Die Schufa darf bis zu drei Jahre lang speichern, dass eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. In vielen Fällen müssen die Daten aber deutlich schneller gelöscht werden.

Die Schufa ist ein privates Unternehmen, das Daten von mehr als 60 Millionen Menschen gespeichert hat. Die Daten erhält es aus der Wirtschaft, also zum Beispiel von Banken, Telekomunternehmen oder Versandhändlern. Diese melden Zahlungsstörungen, wenn etwa eine Rechnung verspätet beglichen oder ein Kredit nicht zurückgezahlt wurde. Aus diesen Daten berechnet die Schufa nach einer geheimen Formel den Scoring-Wert zwischen 0 und 100. Wer deutlich weniger als 100 Punkte hat, dürfte beim Abschluss von Verträgen Probleme bekommen und muss ungünstigere Bedingungen (Vorkasse) oder höhere Zinsen in Kauf nehmen.

Die Schufa macht ihren Umsatz vor allem damit, dass sie der Wirtschaft solche Informationen über die Bonität von neuen Kunden zur Verfügung stellt.

Früher durfte die Schufa Informationen über Zahlungsstörungen ab Bezahlung der Rechnung noch drei Jahre lang speichern. Diese eindeutige Regelung stand im Bundesdatenschutzgesetz, wurde aber 2018 durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verdrängt, die keine eindeutige Regelung enthält. Das sorgte für Rechtsunsicherheit.

Juristische Verwirrung

Für Irritationen sorgte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), als er Ende 2023 entschied, dass die Schufa Informationen aus dem staatlichen Insolvenzregister nur noch sechs Monate nach der Restschuldbefreiung speichern darf – weil die Daten auch im Insolvenzregister nach sechs Monaten zu löschen sind. Der BGH hat nun aber für Klarheit gesorgt. Das EuGH-Urteil mit seiner Sechsmonatsfrist gilt nicht für Daten über Zahlungsstörungen, die die Schufa von Wirtschaftsunternehmen erhält.

Maßgeblich ist laut BGH künftig vielmehr ein Code of Conduct der Auskunfteien, der vom hessischen Datenschutzbeauftragten Alexander Roßnagel genehmigt wurde und seit dem 1. Januar 2025 gilt. Danach liegt die Obergrenze für die Speicherung von Zahlungsstörungen weiterhin bei drei Jahren.

Oft liegt die Speicherfrist laut Code of Conduct aber bei nur 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass die offene Rechnung binnen 100 Tagen nach der Schufa-Speicherung doch bezahlt wurde und seitdem keine neue Zahlungsstörung gemeldet wurde.

Einzelfall möglich

Eine noch schnellere Löschung kann nach einem Interessensausgleich im Einzelfall verlangt werden, wenn ein besonders dringendes Löschungsbedürfnis besteht. Der BGH hält diese Regelungen des Code of Conduct für „angemessen“ und empfiehlt den deutschen Zivilgerichten die Anwendung.

Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Schufa geklagt, der drei Rechnungen über insgesamt etwa 740 Euro trotz Mahnungen und einem Vollstreckungsbescheid erst nach 10 bis 22 Monaten bezahlte. Die Schufa stufte seine Bonität daher negativ ein. Der Mann verlangte von der Schufa Schadenersatz, weil seine Zahlungsstörungen noch gespeichert blieben, nachdem er die Rechnungen bezahlt hatte. Beim Oberlandesgericht Köln erhielt er rund 1.000 Euro Schadenersatz. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück. Vermutlich wird der Kläger nun leer ausgehen.

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