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Prozess gegen rechtsextremen JägerMildes Urteil gegen Nazi-Anhänger aufgehoben

Ein Rechtsextremist erschießt einen tunesischen Flüchtling, das Landgericht sah darin nur Totschlag. Jetzt muss der Fall neu aufgerollt werden.

Leiche zerlegt: der 58-jährige Angeklagte, hier bei einer Verhandlung vor dem Landgericht im Oktober 2024 Foto: Philipp von Ditfurth/dpa
Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag das milde Urteil für den Rechtsextremisten Patrick E. aufgehoben, der Ende 2023 einen tunesischen Flüchtling in Baden-Württemberg erschossen hatte. Das Landgericht Waldshut habe das Mordmerkmal der Heimtücke zuvor fehlerhaft geprüft. Zu möglichen niedrigen Beweggründen des Täters sagte der BGH nichts. Das Landgericht muss den Fall nun neu aufrollen.

Der Tunesier Mahdi Bin Nasr kam 2011 nach Europa, sein Asylantrag in Deutschland wurde abgelehnt, er war vorbestraft und ausreisepflichtig. In seiner Umgebung hieß es, er habe oft Streit gehabt, auch mit anderen Flüchtlingen. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte er allein in einer Flüchtlingsunterkunft im Hotzenwald, nahe der Schweizer Grenze. Er wurde 38 Jahre alt.

Der Mann, der ihn erschoss, der damals 58-jährige Patrick E., hatte zumindest Sympathien für den Nationalsozialismus. In seinem Haus fanden sich Hitler-Bilder und NS-verherrlichende Literatur. Seine Hundehütte nannte er „Wolfsschanze“. Aus der Haft schrieb er seiner Frau, dass er in anderen Ländern für seine Tat gefeiert worden wäre. Als Hobby-Jäger besaß E. legal 40 Waffen.

Vom Landgericht Waldshut wurde E. im November 2024 wegen Totschlags zu sechs Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Dem ging ein Deal voraus. E. gestand die Tat, im Gegenzug sagte ihm das Gericht eine milde Strafe zu. Die Feststellungen des Landgerichts zum Tatablauf beruhen daher vor allem auf den Schilderungen des Täters.

Die Schilderungen des Täters

Demnach hatte E. 2023 mit seiner Familie ein Naturfreundehaus im Hotzenwald gemietet, um Weihnachten zu feiern. Als er vor dem Haus stand, sei der Tunesier auf einem E-Scooter vorbeigefahren und habe E. und seine Familie anlasslos als „Scheißdeutsche“ beschimpft. Später sei E. zur 50 Meter entfernten Asylunterkunft gegangen. Dort habe er durch das Fenster gesehen und gehört, wie Bin Nasr mit dem Besteck Stichbewegungen ausführte und rief: „Ich werde die deutschen Schweine töten, Allah hilf mir.“

Dann habe der Tunesier ihn entdeckt und sei aus dem Haus gekommen. Die beiden Männer hätten sich aggressiv bedroht. Bin Nasr sei zurück ins Haus. Kurze Zeit später folgte ihm E. durch die geöffnete Tür und erschoss ihn, angeblich, weil er einen Angriff auf seine Familie fürchtete. An den nachfolgenden Tagen zerlegte der Jäger sein Opfer in sechs Teile, umwickelte sie mit Maschendraht und warf die Leichenteile in den Rhein.

Das Landgericht wertete die Tat nur als Totschlag, weil kein Mordmerkmal vorgelegen habe. Die rassistische Gesinnung E.s sei für die Tat nicht bestimmend gewesen, sondern der vorhergehende Streit. Zudem habe sich E.s Rassismus eher auf Schwarze gerichtet und nicht auf weiße Nordafrikaner. Auch Heimtücke konnte das Landgericht nicht feststellen. Wegen des vorhergehenden Streits sei Mahdi Bin Nasr nicht arg- und wehrlos gewesen.

Auf Revision von Bin Nasrs Schwester hob der Bundesgerichtshof nun das Waldshuter Urteil in vollem Umfang auf. Der BGH kritisierte dabei aber nur einen Fehler bei der Prüfung der Heimtücke. Trotz des Streits habe das Opfer arg- und wehrlos sein können. Der Tunesier habe nach der verbalen Auseinandersetzung nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnen müssen.

Landgericht hat drei Möglichkeiten

Der BGH ließ offen, ob das Landgericht auch das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ zu Unrecht abgelehnt hat. „Das mussten wir nicht prüfen, weil wir das Urteil schon aus anderen Gründen aufheben“, sagte der Vorsitzende Richter Markus Jäger.

Das Landgericht Waldshut muss den Prozess jetzt völlig neu aufrollen. Es hat am Ende drei Möglichkeiten. Entweder es betätigt die Verurteilung wegen Totschlag. Oder es nimmt einen Mord aus Heimtücke und/oder wegen niedriger Beweggründe an, dann lautet die Strafe zwingend auf „lebenslänglich“, also mindestens 15 Jahre Gefängnis.

Denkbar ist aber auch ein Freispruch. Denn mit der Aufhebung des Urteils wurde auch die Absprache über E.s Geständnis beseitigt. E. könnte nun wieder behaupten, er sei von Bin Nasr persönlich angegriffen worden und habe in Notwehr gehandelt.

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