Gesetzentwurf zu Verbandsklagen: Mehr Symbolik als Beschleunigung
Die CDU/ CSU wollte Umwelt-Verbandsklagen massiv einschränken. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weitet sie aber eher aus.
Die Bundesregierung hat eine Reform der Verbandsklage von Umweltverbänden beschlossen. Anders als befürchtet enthält der Gesetzentwurf aber keinen Kahlschlag beim Verbandsklagerecht, sondern eher symbolische Verschärfungen. Teilweise wird das Verbandsklagerecht, das im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) geregelt ist, sogar ausgeweitet.
Die Ausweitungen des Verbandsklagerechts gehen auf EU-rechtliche Vorgaben zurück und waren schon in einem ersten Gesetzentwurf der Bundesregierung vom August enthalten.
So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2022 beschlossen, dass Umweltverbände auch gegen Kfz-Typenzulassungen klagen können. Dies hatte die Deutsche Umwelthilfe im Rahmen des Dieselskandals erstritten. Nun wird das UmwRG an die Vorgaben des EuGH und eines ähnlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts angepasst.
Außerdem sollen künftig auch Umweltorganisationen klagen können, die nicht demokratisch organisiert sind. Damit können zum Beispiel auch Stiftungen klagen. Dies haben die Vertragsstaaten der völkerrechtlichen Aarhus-Konvention, auf der das deutsche Verbandsklagerecht wesentlich beruht, von Deutschland gefordert. Auch damit wird das Verbandsklagerecht ausgeweitet.
Seit August hat sich allerdings der Wind verschärft und vor allem die CDU/CSU drängt zunehmend auf eine Einschränkung des Verbandsklagerechts, insbesondere um Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen. Die CSU-Landesgruppe machte dies sogar zu einem wesentlichen Thema ihrer Klausurtagung in Seeon. Die Umweltverbände zeigten sich empört und wiesen auf die Notwendigkeit des Verbandsklagerechts hin, da Rechtsverletzungen zu Lasten der Umwelt sonst nicht vor Gericht gebracht werden können.
Die wichtigste Forderung der CDU/CSU war dabei die Wiedereinführung der sogenannten Präklusion. Was nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht wurde, soll vor Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Dies war bis 2015 in Deutschland geltendes Recht, wurde dann aber vom EuGH beanstandet und anschließend abgeschafft. Mit der Wiedereinführung würde also sehenden Auges gegen EU-Recht verstoßen. Die Bundesregierung hat dies inzwischen eingesehen und will sich künftig auf EU-Ebene für die Einführung der Präklusion einsetzen.
Als Ersatz für die Präklusion wurde 2017 im deutschen UmwRG eine Missbrauchsklausel eingeführt. Danach sollen Argumente „unberücksichtigt“ bleiben, wenn das erstmalige Vorbringen vor Gericht „missbräuchlich oder unredlich“ ist. In der Praxis hat die Klausel keine Rolle gespielt. Der CDU/CSU zuliebe soll sie nun durch Regelbeispiele konkretisiert werden. Eine Verschärfung ist damit aber nicht verbunden, weil das verspätete Vorbringen weiterhin „missbräuchlich oder unredlich“ sein muss.
Relevant ist noch, dass Verbandsklagen gegen Infrastrukturvorhaben (zunächst) keine aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch in jedem Einzelfall per Eilverfahren beantragt werden. Prozesse werden so eher verlängert als beschleunigt. Aber der CDU/CSU geht es offensichtlich mehr um Symbole als um Beschleunigung.
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