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Urteil des BGHKein Anspruch auf Profit mit Untermietern

Ein Mieter verlangte von seinen Untermietern rund die doppelte Miete. Das war unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof. Nun muss der Mieter ausziehen.

Wohnungsschlüssel nur gegen Aufschlag: So läuft es bei vielen Untermietverträgen Foto: Volker Lammers/plainpicture
Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Mieter haben keinen Anspruch, ihre Wohnung mit Gewinn untervermieten zu können. Dies entschied an diesem Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) und klärte damit eine Grundsatzfrage.

Im konkreten Fall ging es um eine Zweizimmerwohnung in Berlin-Charlottenburg. Der Mieter wohnte dort seit 2009. Als der Mieter 2020 für ein Jahr nach Nord- und Südamerika ging, bat er die Vermieterin um Genehmigung einer Untervermietung und erhielt diese Erlaubnis. Wegen der Coronapandemie blieb der Mieter dann länger als geplant im Ausland und bat erneut um eine Erlaubnis zur Untervermietung. Diesmal reagierte die Vermieterin nicht, der Mieter sah darin eine stillschweigende Duldung.

2022 kam es dann zum Streit. Die Vermieterin warf dem Mieter vor, er habe ohne Erlaubnis untervermietet, und kündigte das Mietverhältnis. Erst jetzt kam heraus, dass der Mieter, der für 65 Quadratmeter Wohnfläche monatlich 460 Euro Kaltmiete zahlte, von seinen Untermietern 962 Euro verlangte, also fast das Doppelte.

Die Vermieterin stützte die Kündigung nun auch auf das Argument, dass sie eine Untervermietung zur Gewinnerzielung ganz sicher nicht genehmigt hätte und auch nicht genehmigen musste. Der Mieter versuchte die hohe Untermiete damit zu rechtfertigen, dass er den Untermietern ja auch seine hochwertigen Möbel, Spül- und Waschmaschine sowie zwei Fahrräder überlassen habe.

Gewinn kein berechtigtes Interesse

Das Landgericht Berlin entschied im September 2023 zugunsten der Vermieterin, der Mieter müsse ausziehen. Der Mieter rief dagegen den BGH an, der nun eine Grundsatzentscheidung treffen musste.

Auch die Untermieter müssen vor überhöhten Mieten geschützt werden

Ralph Bünger, Vorsitzender BGH-Richter

Laut Gesetz kann ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ hat (Paragraf 553 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der BGH entschied jetzt, dass es kein berechtigtes Interesse des Mieters ist, mit der Untervermietung Gewinn zu erzielen. Der BGH hatte hierzu die Gesetzgebungsgeschichte seit 1900 durchforstet und kam zu dem Schluss, dass es bei der Untervermietung immer nur darum ging, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, wenn er zeitweise abwesend ist oder ein Familienmitglied auszieht. Nie sei es darum gegangen, dem Mieter hier ein eigenes Geschäftsmodell zu eröffnen. Auch die Untermieter müssten vor überhöhten Mieten geschützt werden, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Ralph Bünger.

Im Berliner Fall hätte der Mieter also keinen Anspruch auf eine Genehmigung der Untervermietung zu 962 Euro gehabt. Deshalb durfte die Vermieterin kündigen und der heute 43-jährige Mieter, der wieder in Deutschland lebt, muss ausziehen.

Details bleiben ungeklärt

Eine Grundsatzfrage ist damit geklärt, viele Details sind aber noch nicht entschieden. So ließ der BGH zum Beispiel offen, ob ein Mieter sich bei der Untervermietung an die Mietpreisbremse halten muss, also maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen darf. Das Landgericht Berlin hatte die Berechtigung der Kündigung auch darauf gestützt, dass nach der Mietpreisbremse die Miete höchstens 748 Euro hätte betragen dürfen. Die Mietpreisbremse ist insbesondere dann relevant, wenn der Vermieter eine überhöhte Untermiete genehmigt.

Der BGH ließ auch offen, ob der Mieter bei der Untermiete mehr verlangen kann, als er selbst zahlt – falls er dem Untermieter Möbel und andere Einrichtungsgegenstände überlässt. Das Landgericht hatte festgestellt, dass ein Möblierungszuschlag von rund 200 Euro im konkreten Fall jedenfalls unverhältnismäßig hoch gewesen wäre. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) schlägt in einem aktuellen Gesetzentwurf vor, den Möblierungszuschlag bei möblierten Wohnungen auf 5 Prozent der Miete zu pauschalieren. Bei 460 Euro Miete wären das 23 Euro Zuschlag für die Möbel.

Offen ließ der BGH schließlich, wie der Vermieter von der Höhe der Untermiete überhaupt erfährt. Ein Auskunftsanspruch des Vermieters wurde von BGH-Richter Bünger nicht erwähnt.

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13 Kommentare

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  • Wenn ich mir Geld leihe, darf ich dieses profitabel weiterverleihen oder ist das analog verboten?

  • Es war mehr als überfällig, dass diesem Missbrauch des sozialen Mietrechts der Stecker gezogen wurde. Man fragt sich wirklich, wie so etwas so lange geduldet werden konnte, dass also Leute ihre billig angemieteten Wohnungen teuer weiter vermieten (wobei ich in Zweifel ziehe, dass sehr häufig der Gewinn versteuert wurde). Ein Vermieter kann bekanntlich die Miete nicht beliebig erhöhen - wie krude ist es dann, wenn der Mieter die Differenz zwischen günstiger Alt-Miete und Marktpreis selbst kassiert?

  • Tja, Leute. In Berlin, und darunter sind auch viele taz-Leser oder zumindest solche, die sich eher links sehen, ist das seit Jahren eine beliebte Methode. Klassischer Fall: man quartiert sich beim Partner ein, aber den billigen alten Mietvertrag will man auf keinen Fall verlieren. Soweit ok. Aber, du kennst ja die Preise, damit lässt sich doch ohne Probleme ein nettes Zweiteinkommen erzielen. Doppelte Miete? Längst normal. Sonst sind wir natürlich grundsätzlich kapitalismuskritisch. Und gegen Ausbeutung. Und gegen Gentrifizerung. Usw. Das sind aber immer andere.

  • Jetzt muss der BGH nur noch regeln, dass Vermieter keine exorbitanten Gewinne machen, z.B. bei der Indexmiete…..

  • Super Idee. Wenn jetzt im zweiten Schritt noch jemand auf die Idee kommt, dass man mit den Primär-Mieten auch keine absurden sittenwidrigen Gewinne machen darf.



    Jetzt kommt sicher wieder "aber dann vermietet/baut" ja niemand mehr. Wer baut den Mietwohnungen? Die großen Konzerne, die sich daran enorm bereichern.



    Ich habe das Glück, in einer Eigentumswohnung zu wohnen. Ich weiß, was ich für deren Unterhalt bezahle und ich weiß, was sie in meiner Gegend an Miete kosten würde. Eine Verwaltungsgesellschaft kümmert sich um alles. Ich zahle ca. 400€ und würde locker 1100€ mehr an Miete zahlen. In den 400€ sind auch die Nebenkosten außer Strom dabei.



    Ich würde bei Vermietung also leistungslos 1300€ "verdienen" (von den 400€ könnte ich so einiges dem Mieter aufbürden), denn um so ziemlich alles kümmert sich der Verwalter.



    Das ist absurd.

    • @Jalella:

      Hier fehlen zb.die Investitionskosten (Kredit+ Zins, bzw. fehlender Zins bei alternativer Anlage) sowie Instandhaltungsrücklagen. Diese berücksichtigt, sind die Mieten berechtigt.

    • @Jalella:

      @Jalella



      Vermieten & Verwaltung von Immobilien ist ja nun keine leistungslose Tätigkeit. Wenn Sie persönlich die verbundenen Aufgaben, die aus der Vermietung und Verwaltung resultieren, einenm Grundstücks &: Wohnungswirtschafts Unternehmen übertragen, müssen Sie halt deren erbrachte Leistung vergüten.



      Absurd ist da doch absolut nix.

  • Dass es Untermieten, ja auch innerhalb von Wohnungen gibt, ist ja sehr sinnvoll, so dass mit Platz nicht geaast wird, sondern wir auch den effizient und sozial nutzen.



    Und irgendwann müssen auch Alt- und Neumieten mal wieder zusammenfinden.



    Aber nicht so, bitte. Es gibt sinngebendere Geschäftsmodelle.

  • Also, auch wenn das in diesem Fall sicherlich reine Gier war ("Marktpreis"), halte ich eine Begrenzung auf 5% Aufschlag für komplette Möblierung samt Küche und zwei Fahrrädern für einen Witz.

    Wenn man das für 23€ im Monat mehr Miete haben könnte, würde das jeder sofort tun (und kein Vermieter der Welt würde einem das für dieses Geld anbieten)... Schon das einfachste Fahrrad bei Swapfiets oder so kostet mindestens 15€ im Monat. Und von 276€ im Jahr bekommt man keine Komplettmöblierung finanziert, da ist schon die Küche hin bevor sie abbezahlt ist, wenn das nicht vorher schon der allerletzte Müll und Schrott war.

    Aber ja, wenn man das Glück hat, eine billige Wohnung gemietet zu haben, wird die Verlockung groß sein, bei einer Untervermietung zu nehmen, was man kriegen kann. Zumal man ja nicht weiß, ob nach einem Jahr die Fahrräder noch da sind und ob man nicht alle Möbel neu kaufen muss.

    Ich weiß nicht so recht, was ich von diesem Urteil halten soll.

  • Nicht "fast" das Doppelte, sondern "mehr" als das Doppelte. Trotzdem:



    Zahlt man als Untermieter nicht eher eine Pauschalmiete inkl aller Nebenkosten?

    • @Matthias Patzak:

      So war es hier:

      962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €)

  • Wenn datt die Wilmersdorfer Witwen, mit ihren übergroßen, angemieteten Altbauwohnungen, in den Villen aus der Gründerzeit, lesen würden,



    Oh - welch Weh & Ach ...😁

  • Möblierungs-Abnutzung einzupreisen: ok. Dass man die zwei kaputten Teller oder Tassen belächeln kann. Und einen Schimmelschaden auch tragen lassen, ja. Oder Heizkostensteigerungen den Untermieter m/w/d auch tragen lassen. Ok. Aber das jetzt? Das macht man echt nicht.



    Ich hörte übrigens mal von jemand, wo der Vermieter nett war und die Miete nie erhöhte, beim Untervermieten aber dann anbot: Gehen Sie doch hoch, wir machen dann halbe-halbe.