Verhandlung über „Artgemeinschaft“: Wie der Vater, so der Sohn
Die Polizei findet sprengfähiges Material auf einem Hof mit Verbindung zur rechtsextremen „Artgemeinschaft“. Über deren Verbot wird vor Gericht gestritten.
Ob Marcel W. etwas ahnt, ist schwer zu sagen. Ob er weiß, was in jenen Minuten auf dem Hof bei seinem ältesten Sohn und seiner Ex-Frau los ist, lässt sich ihm nicht ansehen. Am vergangenen Mittwochvormittag um kurz nach 10 Uhr sitzt der Anfang 40-Jährige im Zuschauerraum des altehrwürdigen Sitzungssaals IV des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Verhandelt wird hier über die Verbotsverfügung gegen die völkisch-rassistische „Artgemeinschaft“, die das Bundesinnenministerium 2023 erlassen hat. W. war einer derjenigen, an die die Verbotsverfügung damals adressiert war.
Die Verteidiger der Artgemeinschaft, selbst mit langer Geschichte in der extrem rechten Szene, tragen hier lang und breit ihre Argumente vor: Die Artgemeinschaft sei eine rein heidnische Religionsgemeinschaft, kein völkisch-rassistisches Indoktrinationsnetzwerk. Sie sei nur einem exklusiven Kreis an Leuten vorbehalten gewesen und könne daher gar nicht „kämpferisch-aggressiv“ sein, wie das Innenministerium behauptet.
Zeitgleich zu der Verhandlung in Leipzig gibt es neben dem Anwesen der W.s in Weißenborn im Burgenlandkreis einen lauten Knall. So laut, dass Anwohner*innen von wackelnden Fenstern und Rissen in Kacheln berichten. Grund war eine kontrollierte Sprengung durch Spezialkräfte der Polizei. Die Beamten waren zuvor vermummt und mit Maschinenpistolen angerückt, um auf den Hof der W.s zu stürmen. So berichten es Zeug*innen der Mitteldeutschen Zeitung.
Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt laut offiziellen Angaben gegen einen 25 Jahre alten Mann wegen Verstoß gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz. Sie hatten Hinweise darauf, dass dieser sich über das Internet Chemikalien bestellt haben könnte, mit denen man Sprengstoff mischen kann.
Sprengfähiges Material in zweistelligen Kilobereich
Tatsächlich wurden die Einsatzkräfte fündig. Sie stellten Munition und Waffen sicher, darunter Armbrüste, zudem Festplatten und Laborausrüstung – sowie nach Einschätzung der Ermittler*innen jede Menge „sprengfähiges Material“ – und zwar im zweistelligen Kilobereich.
Die Fachleute hielten das Material für so gefährlich, dass sie es nicht transportierten, sondern vor Ort sprengten. Gegen 10.30 Uhr heulten daher die Sirenen im Ort, 15 Anwohner*innen werden vorsichtshalber evakuiert. Die Freiwillige Feuerwehr rückte zur Unterstützung mit mehreren Fahrzeugen an. Dann folgte der Knall.
Der Sprengstofffund berührt Aspekte, die auch in der Verhandlung in Leipzig eine Rolle spielen – und die von den Anwälten der Rechtsextremisten infrage gestellt werden: etwa die, wie gefährlich die langjährige Indoktrination von Kindern und Jugendlichen in den Familien der vorgeblich religiös-esoterischen Artgemeinschaft ist und wie kämpferisch-aggressiv deren Haltung sich zeigt, die den Verein laut Bundesinnenministerium ausmacht.
Denn bei dem Verdächtigen handelt es sich nach taz-Informationen um einen Sohn von Marcel W., Mitglied der Artgemeinschaft. Auf dem Hof, wo die Durchsuchung stattfand, wohnt dessen Mutter, W.s Ex-Frau Janine. Das Familienleben scheint von den langjährigen Verbindungen in die militante Neonazi- und Holocaustleugnerszene geprägt zu sein.
Einschlägig rechte Familie
Mutter Janine war selbst im November 2018 auf einem Treffen der Artgemeinschaft dabei. Im selben Jahr besuchte sie mit ihrem Sohn ein völkisches Szeneevent in Bischofswerda. 2023 nahm sie am Bundesparteitag der NPD im sächsischen Riesa teil.
Vom Hof in Weißenborn aus betrieb sie den Kyffhäuser-Faksimile-Verlag. Der gab unter anderem Bücher des Rechtsextremisten Jürgen Schwab heraus, der am Deutschen Kolleg gemeinsam mit Horst Mahler eine „Reichsbürgerbewegung“ erfand, sowie Werke des Nationalmarxisten Reinhold Oberlercher, ebenso Vordenker der Reichsbürgerbewegung. Ihr neuer Partner ist einer der bekanntesten Neonazis aus Thüringen und war dort ehemaliger Gebietsleiter der Europäischen Aktion, eines Netzwerks für Holocaustleugner und Rechtsextremisten.
Der 25-jährige Sohn Thore, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz ermittelt, kam auch schon in der Szene rum. 2016 war er mit seiner Mutter auf einem Sommerfest der NPD, 2017 bei einem Treffen des neuheidnischen rechten Orphischen Kreises. Im Dezember 2022 nahm er in Herboldshausen bei einem Lager des „Sturmvogels“ in einer Uniform des völkisch-bündischen Verbands teil. Der Sturmvogel ging aus der verbotenen Wiking-Jugend hervor und betreibt eine Indoktrination von Jugendlichen und Kindern. Genau das wirft das Bundesinnenministerium auch der noch verbotenen Artgemeinschaft vor.
Vater Marcel W. lebt mittlerweile in einem Nachbardorf. Er war bis 2008 Landesvorsitzender der hessischen NPD und zählte dort Mitte der 2000er Jahre zu den Schlüsselfiguren der gewaltbereiten neonazistischen Szene. Er wurde 2007 wegen Holocaustleugnung zu einer viermonatigen Haftstrafe verurteilt, ausschlaggebend waren laut Frankfurter Rundschau offenbar auch seine Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung, Beleidigung und Bildung bewaffneter Gruppen.
Vater Marcel W. wird mehrfach in NSU-Akten erwähnt
Der Name von Marcel W. taucht auch mehrfach in den sogenannten NSU-Akten auf, die im Zuge der Aufklärung der Verbrechen des Terrornetzwerks des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) die Rolle des hessischen Verfassungsschutzes untersuchten. So steht dort an mehreren Stellen über W., dass dieser an Schießtrainings im Ausland teilgenommen haben soll, unter anderem im August 2007 in der Schweiz. Bereits 2003 war er demnach Teilnehmer einer Wehrsportübung im Kreis Aschaffenburg.
Und: Marcel W. soll laut einem Akteneintrag bei einem Treffen der Freien Nationalisten Rhein-Main im Juli 2006 danach gefragt haben, wie man Sprengstoff herstellt. Wörtlich heißt es in den NSU-Akten über das Treffen: „Marcel W[…] erkundigt sich, wie man aus Düngemittel Ammoniaknitrat gewinnen könne. Ammoniaknitrat wird zur Herstellung von Sprengstoff benutzt. Eine nähere Erläuterung, warum sich W[…] dafür interessiert oder wofür er diese Auskunft benötigt, gab er nicht.“
Ob der Sohn nun 20 Jahre später auf eine ähnliche Idee kam, ist Gegenstand der Ermittlungen. Die übernimmt das Landeskriminalamt. Auf die Frage, ob es weitere Verdächtige gibt, schweigt die Staatsanwaltschaft Halle „aus ermittlungstechnischen Gründen“. Der Verdächtige sei jedenfalls nicht in Untersuchungshaft, weil keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehe.
Vielleicht rührte sich Vater Marcel W. deshalb am Mittwoch nicht von den Besucherplätzen des Bundesverwaltungsgerichts? Er blieb bis zum Ende des Prozesstages. Nur hin und wieder sah man ihn draußen in den Pausen etwas hektisch telefonieren. Ein Urteil darüber, ob die gefährliche Artgemeinschaft verboten bleibt, verkünden die Richter am 10. Februar.
Mitarbeit: Johannes Grunert, Timo Büchner
Anmerkung der Redaktion und ihres Presserechtsanwalts Johannes Eisenberg (22. Juni 2026):
Das Bunderverwaltungsgericht hat die Artgemeinschaft verboten.
Zu dem vorstehenden Artikel gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Protagonisten Thore W. Der machte vor dem Landgericht Frankfurt/Main geltend, dass überhaupt nicht über ihn hätte identifizierend berichtet werden dürfen, und dass – wenn schon berichtet – dann er vorher hätte angehört werden müssen. Das ist ein beliebter Sport mittlerweile, und die Gericht verbieten und zensurieren gerne jede Berichterstattung mit dem Argument, der Betroffene hätte angehört werden müssen, und das auch bei Vorgängen, die an sich gar nicht einen Straftat, sondern nur ein etwa amoralisches, oder unethisches Verhalten zum Gegenstand haben.
In der mündlichen Verhandlung frug das Gericht den Anwalt von Thore W., was er gesagt hätte, wenn er gefragt worden wäre. Die protokollierte Antwort des Anwaltes lautet:
„Mein Mandant hätte geantwortet, dass er nicht Mitglied der Artgemeinschaft ist, dass er keine Sprengstoffattentate begehen wollte, dass alles was bei ihm gefunden ist, legal erworben war und dass er der Auffassung ist, dass er sich nicht strafbar gemacht hat. Außerdem hätte er mitgeteilt gegenüber der taz, dass er keinen Sprengstoff besessen hat.“
Das Gericht verbot den taz-Artikel anschließend wie folgt:
„Der taz wird untersagt, über Thore W. im Zusammenhang mit dem gegen ihn wegen möglichen Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz geführten Ermittlungsverfahren zu berichten, ohne diesen zuvor mit den Vorwürfen zu konfrontieren.“
In der mündlichen Urteilsbegründung führt das Gericht aus:
„Nach Ansicht der Kammer wäre – eine ausreichende Konfrontation des Thore W. mit dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und dem Berichtsgegenstand vorausgesetzt – eine identifizierende Berichterstattung über ihn bei Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter Bezugnahme auf die im Eilantrag angegriffenen Identifizierungsmerkmale zulässig. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass Gegenstand der Berichterstattung und des öffentlichen Interesses hieran gerade der familiäre Bezug des Verfügungsklägers zu seinem Vater als Mitglied der Artgemeinschaft ist. Insoweit besteht ein Berichterstattungsinteresse gerade auch an der Person des Verfügungsklägers. Dessen Identifizierbarkeit ist durch den abgekürzten Nachnamen auch hinreichend herabgesetzt, so dass der Verfügungskläger für den Durchschnittsrezipienten nicht (ohne Weiteres) identifizierbar ist, sondern lediglich für mit Vorwissen ausgestattete Leser oder bei näheren Recherchen. Insoweit ergibt sich ein Erfordernis der (stärkeren) Anonymisierung auch nicht daraus, dass sich der Verdacht lediglich auf ein Vergehen (und nicht etwa auf ein Verbrechen) bezieht. Hieraus folgt vielmehr, dass die mit der Schilderung des Verdachts gegen den Thore W. potentiell verbundenen negativen Auswirkungen auf ihn weniger schwer wiegen und von diesem auch eher hingenommen werden können.“
Die taz hat daher Thore W. am 12. Mai mit verschiedenen Fragen bedacht und folgende Antworten von seinem Anwalt erhalten, die sie nunmehr mit dem Artikel verbindet und ihn wieder veröffentlicht:
„……. weise ich insofern zunächst grundsätzlich darauf hin, daß die Tatsache, daß mein Mandant Ihre Anfrage beantwortet, nicht bedeutet, daß mein Mandant sich mit einer Berichterstattung über seine Person einverstanden erklärt und/oder er sich in dieser Art und Weise gegenüber der Öffentlichkeit äußern möchte. Das Gegenteil ist der Fall. Mein Mandant widerspricht ausdrücklich einer identifizierenden und/oder identifizierbaren Berichterstattung über seine Person und will schlicht in Ruhe gelassen werden.
Wenn eine Stellungnahme gleichwohl erfolgt, so allein deshalb,
- damit Sie nicht durch die hämische Mitteilung, mein Mandant habe sich zu den Vorwürfen nicht geäußert, den Eindruck erwecken können, Sie hätten irgendeine journalistische Sorgfalt walten lassen und/oder mein Mandant habe Ihren Unterstellungen nichts entgegenzusetzen oder räume diese gar ein;
- damit Sie rechtlich gezwungen sind, den Inhalt unserer Stellungnahme bei Abfassung eines etwaigen Berichtes zu berücksichtigen.
Mit seinen Antworten richtet mein Mandant sich nicht an die Öffentlichkeit. Gleichwohl müssen Sie ihren Inhalt zwingend beachten.
Da Sie zu folgendem vermeintlichen „Sachverhalt“ insgesamt um Stellungnahme bitten, kommentieren wir diesen abschnittweise in eckigen Klammern:
Frage taz: „Am 28. Januar 2026 kam es bei Ihnen in Weißenborn zu einer Hausdurchsuchung. Dabei wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft „sprengfähiges Material“ im „zweistelligen Kilobereich“ gefunden.
Antwort: „Sprengfähig“ ist alles, wenn man es mit entsprechenden Mitteln in die Luft jagt, etwa weil man für die Presse und/oder im Hinblick auf ein laufendes Verwaltungssgerichtsverfahren, daß man mit Hilfe der Presse anzuheizen gedenkt, einen entsprechenden Spektakel veranstalten will. Mein Mandant bestreitet.
Frage: Die Polizei hielt das Material für so gefährlich, dass sie es noch vor Ort sprengte.
Antwort: Mein Mandant bestreitet, daß irgend etwas, was auf dem von ihm bewohnten Grundstück gefunden worden ist, aus Sicherheitsgründen in die Luft gesprengt werden mußte. Zur mutmaßlichen Motivation zu dem von der Polizei veranstalteten Spektakel wird auf die vorherige Anmerkung verwiesen.
Frage: Ebenfalls wurden bei der Durchsuchung laut Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bei ihnen „bereits zugesägte Metallrohre, die in Kombination mit den festgestellten Stoffen zu Rohrbomben zusammengesetzt werden könnten“ gefunden,
Antwort: Man kann vieles zu vielem „zusammensetzen“. Wieviel Fantasie und wie viele Arbeitsschritte nötig gewesen wären, um aus den augenscheinlich völlig legalen Materialien, auf die sich diese Äußerung beziehen soll, so etwas wie eine „Rohrbombe“ zu bauen, teilt die Polizei ebensowenig mit. Mein Mandant wollte keine „Rohrbomben“ o.ä. „zusammenbauen“. Rohre absägen ist nicht verboten.
Frage: zudem seien „Waffen, Munition und Munitionsteile“
Antwort: Davon, daß besagte Gegenstände von meinem Mandanten und/oder anderen auf demselben Grundstück lebenden Personen nicht hätten besessen werden dürfen, ist dort nicht die Rede. Jede volljährige Person darf grundsätzlich Waffen, Munition und Munitionsteile besitzen. Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Frage: und „zahlreiche Flaggen mit Hakenkreuzsymbolik“ sowie „Bild- und Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur“ entdeckt worden.
Antwort: Der Besitz vexillologischer Objekte ist nicht verboten. Gleichwohl befanden sich besagte historische Objekte nicht im Besitz meines Mandanten. Was genau „Bild- und Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur“ genau sein soll, teilen Sie leider nicht mit. Tatsächlich besitzt mein Mandant verschiedene Bücher zu zeitgeschichtlichen Themen, beispielsweise von Guido Knopp. Diese sind zum Teil auch bebildert. Mein Mandant kann sich diese Formulierung der Polizei nur so erklären.
Frage: Bereits über Ihren Vater Marcel W. gibt es dokumentierte Hinweise, dass er sich für Ammoniaknitrat interessierte, das zur Herstellung von Sprengstoff benutzt werden kann. Ihr Vater war als Mitglied der antisemitisch-rassistischen „Artgemeinschaft“ im August 2023 ein Adressat der Verbotsverfügung der Artgemeinschaft durch das Bundesinnenministerium.
Antwort: Diese angeblichen Vorgänge entziehen sich eigener Kenntnisnahme meines Mandanten. Sie müßten diesbezüglich mithin seinen Vater fragen.
Frage: Wegen der Durchsuchung bei Ihnen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, bei der das Verbot der Artgemeinschaft debattiert wurde.
Antwort: Mein Mandant ist in dem genannten Verwaltungsgerichtsverfahren nicht Prozeßbeteiligter und kennt dieses folglich nur flüchtig und aus der Presse. Ausweislich von Presseberichten scheint es so gewesen zu sein, daß die Durchsuchung bei meinem Mandanten jedenfalls mit Anlaß zu neuem Sachvortrag der beklagten Partei gegeben hat, sodaß das Gericht aus Sorgfalt die Beweisaufnahme wiedereröffnen mußte, um sich mit diesem neuen Vortrag überhaupt inhaltlich auseinandersetzen zu können. Daß das Gericht das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungserfahren dann in der Folge auch tatsächlich als in irgendeiner Weise für das Verwaltungsstreitverfahren bedeutsam angesehen hätte, ist hier nicht bekannt. Dagegen spricht vielmehr, daß die ganze Sache in der mündlichen Urteilsbegründung überhaupt keine Rolle gespielt hat.
Frage: Das Verbot der Artgemeinschaft wurde am 29. April 2026 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Zuge der Verhandlung haben die Anwälte des Bundesinnenministeriums vorgebracht, dass Sie ebenfalls Mitglied der Artgemeinschaft sind. Ihr Fall galt vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beispiel für die Indoktrination von Kindern und die Weitergabe nationalsozialistischer Ideologie innerhalb rechtsextremer Familien der Artgemeinschaft.
Antwort: Das Bundesinnenministerium kann als Prozeßpartei erstmal alles vortragen, auch bloße Mutmaßungen. Ihre Formulierung „/galt vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beispiel/“ ist eine Wieselphrase. Wem gilt es das als solches? Das Bundesinnenministerium kann als Beklagte erstmal vortragen, was es will. Ob es tatsächlich von Bedeutung ist, entscheidet das Gericht. Auf die vorherige Anmerkung wird insofern verwiesen.
Frage: Ebenso galt ihr Fall vor Gericht als Beispiel für den kämpferisch-aggressiven Charakter der Artgemeinschaft und dessen Umfelds
Antwort: Siehe vorherige Anmerkung. Diese Behauptung weisen wir bereits aus dem Grunde als an den Haaren herbeigezogen zurück, als daß mein Mandant nie Mitglied der Artgemeinschaft gewesen ist, er mithin auch kein Beispiel für deren Charakter sein kann.
Frage: Im Dezember 2022 nahmen Sie zudem in Herboldshausen bei einem Lager des „Sturmvogels“ in einer Uniform dieses völkisch-bündischen Verbands teil
Antwort: Ob und wann mein Mandant an einer privaten Freizeitveranstaltung des „Sturmvogels“ teilgenommen hat, unterfällt seiner umfassend geschützten Privatsphäre und ist einer Berichterstattung daher entzogen. Nach hiesiger Kenntnis ist der „Sturmvogel bündisch, nicht jedoch „völkisch“ ausgerichtet. Falls Sie den Unterschied nicht kennen, schlagen Sie bitte bei Mohler nach.
Frage: 2016 waren Sie mit Ihrer Mutter auf einem Sommerfest der NPD, 2017 bei einem Treffen des neuheidnischen rechten Orphischen Kreises.
Antwort: Selbst wenn: Rechnen Sie bitte nach, wie alt mein Mandant zu diesem Zeitpunkt gewesen wäre. Auch derartige Besuche von Freizeitveranstaltungen unterfallen der Privatsphäre.“
Zu Ihren konkreten Fragen: „Sind Sie Mitglied der Artgemeinschaft und seit wann?“
Antwort: Mein Mandant ist zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Artgemeinschaft oder eventueller Untergliederungen o.ä. gewesen. Selbst wenn er dies gewesen wäre, dürften Sie darüber nicht berichten. Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Solange der Betroffene keine Funktionen einnimmt, die darauf gerichtet sind, an der Durchsetzung etwaiger Ziele der Vereinigung mitzuwirken, ist die Mitgliedschaft der umfassend geschützten Privatsphäre zuzuordnen.
Der Bundesgerichthof führt hierzu aus: „Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu; denn zu der in Art. 9 Abs.1GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf.“ (BGH Urt. v. 20.12.2011, Az.: VI ZR 262/10)//
Frage: „Wie wurden Ihre eigenen Ansichten durch die Teilnahme an Treffen der Artgemeinschaft geprägt?“
Anwort: Gar nicht.
Frage: „Wieso haben Sie Hakenkreuz-Fahnen in Ihrem Zimmer?“
Antwort: Mein Mandant hat keine Hakenkreuzfahne in seinem Zimmer. Selbst wenn, dann dürften Sie darüber nicht berichten. Was jemand in seinem Schlafzimmer hängen hat, unterfällt der Privatsphäre. Diese hat mein Mandant nicht von sich aus geöffnet.
Frage: „Würden Sie sich als Anhänger des Nationalsozialismus bezeichnen?“
Antwort: Nein.
Frage: „Gibt es Aspekte des Nationalsozialismus, die Sie ablehnen?“
Antwort: Mein Mandant kennt den Nationalsozialismus, ähnlich wie etwa die alten Römer oder die Verbrechen des Marxismus, nur aus der Schule und den Medien. Er hat sich mit demselben nicht vertieft beschäftigt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum mein Mandant auf Zuruf Ihrerseits Stellung zu historischen Ideologien des vergangenen Jahrtausends nehmen sollte.
Frage: „Um welchen Sprengstoff, der bei Ihnen gefunden wurde, handelte es sich genau?“
Antwort: Ganz abgesehen davon, daß es sich hierbei um keine Frage, sondern um eine Unterstellung handelt: Bei meinem Mandanten wurde kein „Sprengstoff“ gefunden.
Frage: „Was hatten Sie mit den zugesägten Metallrohren vor, die die Polizei bei Ihnen fand? Wollten Sie Sprengstoffattentate begehen? Gegen wen?
Antwort: Nein.
Frage: „Hat Ihr Vater Ihnen geholfen und das nötige Wissen für Sprengstoffattentate beigebracht?“
Antwort: Zu dieser abermaligen Unterstellung teilen wir mit: Mein Mandant verfügt nicht über Wissen für Sprengstoffattentate. Er kann solches folglich auch nicht von seinem Vater beigebracht bekommen haben. Sie spekulieren ins Blaue hinein.
Frage: „Wollten Sie in seine Fußstampfen treten, ihn beeindrucken?“
Antwort: Mangels Attentatsabsicht muß die Antwort logisch zwingend lauten: Nein.
Frage: „Woher stammt der Sprengstoff? Wer hat Ihnen das Material besorgt, gegeben oder verkauft?“
Antwort: Wie gesagt: Es gab keinen Sprengstoff. Alles, was auf dem Grundstück, das mein Mandant mit anderen bewohnt, gefunden worden ist, durfte im übrigen legal erworben und besessen werden.
Frage: „Um welche Waffen handelte es sich genau, die bei der Durchsuchung bei Ihnen gefunden wurden? Wollten Sie diese Waffen für Attentate nutzen? Gegen wen?“
Antwort: Alles, was auf dem Grundstück, das mein Mandant mit anderen bewohnt, gefunden worden ist, durfte legal erworben und besessen werden. Selbst wenn einzelne Gegenstände Waffeneigenschaft gehabt hätten, würde Sie dies mithin nichts angehen. Wie bereits mitgeteilt, beabsichtigte mein Mandant zu keiner Zeit, Attentate gegen irgendwen zu begehen. Dafür gibt es auch keinerlei Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich um Unterstellungen und Spekulationen Ihrerseits.
Frage: „Woher stammen die Waffen? Wer hat sie Ihnen besorgt, gegeben oder verkauft?“
Antwort: Alles, was auf dem Grundstück, das mein Mandant mit anderen bewohnt, gefunden worden ist, durfte legal erworben und besessen werden. Selbst wenn einzelne Gegenstände Waffeneigenschaft gehabt hätten, würde Sie dies mithin nichts angehen. Wer sie wem besorgt, gegeben oder verkauft hätte, wäre mithin von keinerlei Interesse.
Frage: „Gibt es einen Organisationszusammenhang, den Sie Ihre politische Heimat nennen würden?“
Antwort: Nein.
Frage: „Mit wem haben Sie sich über mögliche Attentate abgesprochen? Wer wusste noch davon? Mit wem haben Sie die Attentate zusammen geplant?“
Antwort: Da mein Mandant keine Attentate geplant hat, lauten die Antworten folglich: Mit niemandem. Niemand. Mit niemandem.
Frage: „Sind Sie Mitglied des völkisch-bündischen Verbands „Sturmvogel“ und seit wann?
Antwort: Nein.
Frage: „/Sind oder waren Sie Mitglied der NPD/Die Heimat oder sind oder waren Sie Mitglied von deren Nachwuchsorganisation JN?/“
Antwort: Nein.
Frage: „In welcher Beziehung stehen Sie zum „Orphischen Kreis“?“
Antwort: In keiner.
Sollten Sie über weitere Aspekte berichten wollen, sind Sie verpflichtet, meinem Mandanten zu diesen abermals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ich weise darauf hin, daß das Landgericht Berlin insofern regelmäßig von einer erforderlichen Frist von drei Tagen ausgeht.
Die taz gehört zu 100 Prozent ihren Leser:innen und ist damit nicht nur konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung für taz zahl ich. Unser nächstes Ziel: 50.000 – wir brauchen nur noch 130 Freiwillige, dann haben wir es geschafft! Setzen Sie jetzt ein Zeichen für die taz und machen Sie mit. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert