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Brüchige Sozialpartnerschaft„Lautloser Weg der Tarifflucht“

Die Mitgliedschaft in Arbeitnehmerverbänden ist auch ohne Tarifbindung möglich. Ein neues Rechtsgutachten hält das für juristisch fragwürdig.

Wen schert es schon, ob im Unternehmen des Vorsitzenden der Ar­beit­ge­be­r*in­nen nach Tarif bezahlt wird? Foto: Joerg Sarbach/AP Photo

Als Udo Dinglreiter zum Jahreswechsel sein Amt als Präsident des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall antrat, war das ein Novum – und eine Provokation in Richtung IG Metall. Denn mit dem Mitinhaber und Geschäftsführer des bayerischen Maschinen- und Anlagenbauers R. Scheuchl steht erstmalig ein Vertreter eines nicht tarifgebundenen Unternehmens an der Spitze des Arbeitgeberverbands.

Dabei halten es die Gewerkschaften bereits für höchst problematisch, dass eine sogenannte OT-Mitgliedschaft, also die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, in Arbeitgeberverbänden überhaupt möglich ist. Ein neues Rechtsgutachten, das der taz vorliegt, bestärkt sie in ihrer Kritik.

Zentrale Funktion von Arbeitgeberverbänden ist eigentlich, Tarifverträge für ihre Mitglieder abzuschließen. Um austrittswillige Mitglieder, die mit ausgehandelten Tarifverträgen unzufrieden waren oder sind, im Verband zu halten und attraktiver für potenzielle Neumitglieder zu erscheinen, führten sie jedoch seit den 1990er Jahren die Möglichkeit der „OT-Mitgliedschaft“ ein. Damit können auch tarifungebundene Unternehmen die Vorteile und Dienstleistungen der Verbandsmitgliedschaft nutzen, über Fortbildung oder Rechts- und Personalberatung bis zur Lobbyarbeit.

Faktisch ermögliche die OT-Mitgliedschaft „einen gefahr- und lautlosen Weg der Tarifflucht“, schreibt der Göttinger Juraprofessor Olaf Deinert. Deinert hat im Auftrag des Hugo Sinzheimer Instituts (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung ein 72-seitiges Gutachten erstellt. Darin kommt er zu dem Schluss, dass eine OT-Mitgliedschaft nicht mit dem geltenden Recht vereinbar sei. Damit stellt sich der Leiter des Instituts für Arbeitsrecht der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen gegen anderslautende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Aus Sicht der Gewerkschaften schwächen OT-Mitgliedschaften die Tarifautonomie – und laden zum Tricksen ein

Deinert kritisiert, dass die BAG-Richter:innen das Tarifvertragsgesetz (TVG) nicht angemessen berücksichtigt haben: „Mit leichter Hand wird durch die Rechtsprechung die Gesetzesbindung der Gerichte beiseitegewischt.“ So wolle das TVG „alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien an den Tarifvertrag binden“ und sehe „gerade nicht vor, dass die Tarifvertragsparteien durch die Satzung Formen der Mitgliedschaft gestalten, die von dieser Rechtsfolge ausgeschlossen sind“. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft sei hier nicht vorgesehen. „Die Tarifgebundenheit folgt kraft Gesetzes aus der Mitgliedschaft“, schlussfolgert Deinert.

Anteil der tarifgebundenen Betriebe kontinuierlich gesunken

Aus Sicht der Gewerkschaften schwächen OT-Mitgliedschaften die Tarifautonomie. Und sie laden insbesondere durch ihre Intransparenz zum Tricksen ein. So bleibt ein kurzfristiger Statuswechsel in die OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen der Gewerkschaft oft verborgen. Dadurch können Verhandlungen ins Leere laufen, da der neue Tarifvertrag den Arbeitgeber im Anschluss nicht bindet. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie setze jedoch „ein informationelles Kräftegleichgewicht voraus, an dem es allerdings fehlt, wenn eine Gewerkschaft nicht sicher weiß, wer ihr Gegner ist“, konstatiert Deinert.

Hier sieht Deinert den Gesetzgeber unmittelbar in der Pflicht. Zunächst sollte ein öffentliches OT-Register eingeführt werden, das für mehr Transparenz sorgen würde. Ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft müsste der Gewerkschaft mitgeteilt werden, fordert er. Andernfalls wäre dieser als tarifrechtlich unwirksam anzusehen. Zudem sollte für einen Wechsel dieselbe Frist gelten wie für einen Austritt aus dem Arbeitgeberverband. In jedem Fall müsste eine Frist von mindestens drei Monaten eingehalten werden.

Über alle Branchen hinweg ist der Anteil der tarifgebundenen Betriebe bundesweit von 45 Prozent im Jahr 1996 auf 22 Prozent im Jahr 2023 gesunken, der Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit Branchentarifvertrag im selben Zeitraum von 67 auf 42 Prozent. Immer mehr Ar­beit­ge­be­r:in­nen stehlen sich aus ihrer sozialen Verantwortung und verhandeln nicht mehr sozialpartnerschaftlich mit den Gewerkschaften. „Auch wenn die OT-Mitgliedschaft nicht als nachweisbar kausale Ursache für diese Entwicklung benannt werden kann, zeigt sich doch, dass sie jedenfalls keinerlei positiven Effekt auf die Tarifbindung hatte“, so der Arbeitsrechtler Deinert.

Diese Entwicklung zeigt sich für Deinert „symptomatisch an der Situation von Gesamtmetall“: Zwar sei die absolute Zahl der Mitgliedsfirmen seit einem Tiefpunkt im Jahr 2004 wieder gewachsen, doch beruhe dieser Zuwachs allein auf OT-Mitgliedschaften. Die Zahl der tarifgebundenen Mitglieder sinke hingegen kontinuierlich. Laut Angaben von Gesamtmetall beträgt der Anteil der OT-Mitglieder inzwischen mehr als 57 Prozent.

„Die Tarifpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist einer der wenigen verbliebenen Standortvorteile“, sagte Gesamtmetall-Präsident Dinglreiter nach seiner Wahl. Er habe auch „großen Respekt vor der Tarifautonomie und gemeinsam erzielten Ergebnissen“. Kaufen können sich die Beschäftigten von solchen folgenlosen Sonntagsreden allerdings nichts.

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