Gerechte Erbschaftssteuer: Fairness gibt es nicht
Die einen erben, andere nicht. Das ist ungerecht und daran ist nur schwer etwas zu ändern. Aber wie wäre es, Erbschaften als Einkommen zu besteuern?
E ine offensichtlich faire Erbschaftssteuerregelung gibt es nicht. Das Grundproblem liegt darin, dass die Betrachtung der Vererbenden und der Erbenden sehr unterschiedliche Schlüsse nahelegt. Schaut man auf die Vererbenden, so ist das Argument naheliegend, das Erbe sei das Ergebnis ihrer Arbeit oder sonstiger Einkommen, die bereits versteuert wurden. Also sollten sie über ihr Vermögen auch frei verfügen können. Hieraus ließe sich ableiten, dass es nur fair wäre, Erbschaften gar nicht zu besteuern.
Betrachtet man dagegen die Erbenden, so haben sie für die Erbschaften in der Regel nichts geleistet. Aus dieser Perspektive ließen sich durchaus sehr hohe Erbschaftssteuern rechtfertigen. Daher liegen alle vorstellbaren Erbschaftssteuerregelungen im Rahmen dessen, was grundsätzlich zu rechtfertigen ist. Damit erweist sich aber auch keine spezifische Regelung als eindeutig gerecht. Vielmehr wird jede Regelung willkürlich sein, was sich auch in der Vielfalt der Regelungen in der EU zeigt.
Weniger willkürlich wird es allerdings, wenn wir Erbschaften nicht anders behandeln als Arbeitseinkommen. Erbschaften sind sinnvollerweise als Einkommen zu betrachten, da sie Zuflüsse zum Vermögen sind. Die Besteuerung der Erbschaften sollte sich dabei an der Situation der Erbenden orientieren. Denn wer erbt, kann über das Erbe zukünftig verfügen und profitiert davon. Einkommen durch Erbschaften statt durch Arbeit zu erlangen, ist ein erheblicher Vorteil.
Eine zusätzliche steuerliche Bevorzugung von Einkommen aus Erbschaften gegenüber Arbeitseinkommen erscheint keinesfalls gerechtfertigt, daher sollten Erbschaften in der persönlichen Einkommenssteuererklärung angegeben und zusammen mit sonstigem Einkommen versteuert werden.
Nach derselben Logik sollten alle Sonderregeln wie die unterschiedliche Behandlung je nach Verwandtschaftsgrad inklusive aller Freibeträge abgeschafft werden. Bei dieser vorgeschlagenen Regelung hängt die Höhe der Besteuerung nicht nur von der Höhe des Erbes ab, sondern auch vom sonstigen Einkommen der Erbenden. Zusätzlich schafft diese Regelung steuerliche Anreize für die Vererbenden, die ärmeren Verwandten oder Bekannten eher großzügig zu bedenken als die besserverdienenden Verwandten.
Schon durchschnittliche Erbschaften erreichen allerdings eine Höhe, auf die zu einem großen Teil 42 Prozent Einkommenssteuer entfallen würden. Dies wirkt dem Ziel einer relativ geringeren Besteuerung kleinerer Erbschaften durch Personen mit geringem Einkommen entgegen. Um dieses Problem zu umgehen, sollten Erbschaften über mehrere Jahre als Einkommen verteilt werden können, wie dies auch in anderen Vorschlägen zur Erbschaftssteuer zumindest für Betriebsvermögen vorgesehen ist.
Auch die Festlegung dieses Zeitraums ist willkürlich, seien es 10, 20 oder 40 Jahre. Eine gewissermaßen natürliche Streckung und damit weniger willkürlich wäre es, ungefähr die verbleibende Lebenszeit anzusetzen, also beispielsweise auf die verbleibenden Lebensjahre bis zum 85. Geburtstag. Dadurch ergäben sich auch Anreize, eher an die 25-jährigen Enkelkinder zu vererben als an deren 58-jährige Eltern.
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Erbschaften als Teil des Einkommens zu betrachten, ist nicht ohne Vorbild. So werden in der Tschechischen Republik Schenkungen als Teil des persönlichen Einkommens versteuert, wobei Erbschaften dort allerdings steuerfrei sind. Außerdem wurden in Deutschland bis zur Einführung des Bürgergeldes Erbschaften als Einkommen auf staatliche Leistungen angerechnet. Es gab also tatsächlich Menschen, deren Erbschaften mit 100 Prozent besteuert wurden. Allerdings waren dies nicht Milliarden-Erbschaften, sondern kleine Erbschaften von Menschen mit sehr geringem Arbeitseinkommen.
Die Zurechnung von Erbschaften als Vermögen statt als Einkommen bevorzugt aber auch für diese Gruppe Erbschaften gegenüber Arbeitseinkommen. Dem Problem, dass für diese Personen Erbschaften mit 100 Prozent besteuert werden könnten, begegnet man daher besser als mit einer Betrachtung von Erbschaften als Vermögen mit einer ohnehin sinnvollen Regelung, dass Einkommen nicht vollständig auf staatliche Leistungen angerechnet werden.
Gleichbehandlung von Unternehmensgründer:innen
Unternehmen zu erben, würde durch eine Behandlung der Erbschaft als Einkommen teilweise stärker belastet. Würden diese Zahlungen über lange Zeiträume gestreckt und ebenso die Zahlung in Form von stillen Beteiligungen des Staates ermöglicht, wären diese Belastungen bei prosperierenden Unternehmen leichter zu handhaben. Außerdem könnten Einnahmen aus der Erbschaftssteuer gezielt zur Entlastung von Unternehmen an anderer Stelle genutzt werden.
Die Besteuerung jeglicher Erbschaften und damit auch von ererbten Unternehmen als Einkommen schafft eine Gleichbehandlung zwischen denen, die Unternehmen erben und denjenigen, die Geldvermögen erben und damit Unternehmen gründen. Zumindest steuerlich ergibt sich somit eine Gleichbehandlung zu jenen, die mit selbst erarbeitetem Geld ein Unternehmen gründen. Wenngleich letztere natürlich noch immer einen Nachteil haben, dass sie das nötige Geld erst einmal erwirtschaften müssen.
Hinter der besonderen Schutzwürdigkeit von ererbten Unternehmen scheint die Idee zu stehen, dass es folgerichtig ist, wenn die Kinder das Geschäft der Eltern übernehmen, auch aufgrund einer natürlichen Qualifikation. Wer jedoch der Ansicht ist, der beste neue Bäcker ist der Sohn der alten Bäckerin und die beste neue Schraubenherstellerin ist die Tochter des alten Schraubenherstellers, sollte vielleicht konsequenterweise auch für die Wiedereinführung der Erbmonarchie eintreten.
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