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Bundestag ändert VaterschaftsrechtStärkere Rechte für leibliche Väter

Biologische können künftig leichter auch rechtliche Väter werden. Karlsruhe hatte die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt.

Wer hat eine Chance auf das Sorgerecht? Der Bundestag hat eine neue Regelung beschlossen Foto: Marcel Kusch/dpa

afp/dpa/kna/taz | Leibliche Väter haben künftig bessere Chancen, auch rechtlich als Vater anerkannt zu werden. Ein entsprechendes Gesetz beschloss der Bundestag am Donnerstagabend. Damit setzte das Parlament ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um.

Das hatte vor rund zwei Jahren in einem Urteil eine Stärkung der leiblichen Väter im Recht der Vaterschaftsanfechtung gefordert. Die Karlsruher Richter hatten ein effektives Verfahren eingefordert, damit leibliche Väter, die mit der Mutter des von ihnen gezeugten Kindes nicht verheiratet sind, ihre rechtliche Vaterschaft geltend machen können. Bisher war das nicht möglich, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater eine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht, der Mann also Verantwortung für das Kind trägt, ohne dessen biologischer Vater zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dies zum Anlass genommen, die alte Rechtslage für verfassungswidrig zu erklären und eine Neuregelung zu fordern. Grundsätzlich hielten die Rich­te­r:in­nen sogar eine Drei-Elternschaft für möglich. Das wurde nun nicht umgesetzt.

Das neue Gesetz will zum einen mit einer sogenannten Anerkennungssperre einen Wettlauf um die Vaterschaft eines Kindes verhindern: Ein Mann soll künftig die Vaterschaft für ein Kind nicht mehr wirksam anerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes läuft.

Bei der Anfechtung einer rechtlich anerkannten Vaterschaft durch den leiblichen Vater soll es künftig mehr auf das Alter des Kindes und die Beziehung zu dessen rechtlichem Vater, jedoch auch zu seinem leiblichen Vater ankommen.

Bei einem minderjährigen Kind soll weiterhin zunächst geprüft werden, ob es eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat. Besteht diese Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater nicht, soll die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater Erfolg haben.

Gleiches soll möglich sein, wenn eine solche Beziehung zum rechtlichen Vater zwar bestand, jedoch inzwischen beendet wurde. In diesem Fall soll auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiederaufnahme eines Verfahrens, ein Restitutionsantrag, möglich sein. Dabei gelten allerdings Wartefristen von je nach Alter des Kindes zwei bis vier Jahren.

Lob vom Kinderschutzbund

Der Deutsche Kinderschutzbund begrüßte die Entscheidung des Bundestages. „Kinder brauchen bei Fragen der Abstammung vor allem Klarheit, Stabilität und rechtssichere Verhältnisse“, sagte Bundesgeschäftsführer Daniel Grein dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Künftig könne der leibliche Vater eine solche Vaterschaft anfechten, wenn er eine enge Beziehung zu seinem Kind habe – oder wenn eine frühere Beziehung zum Kind ohne sein Verschulden abgebrochen worden sei.

Auch der Unionsabgeordnete Ansgar Heveling (CDU) lobte die Reform. Der leibliche Vater müsse ausreichend rechtliche Möglichkeiten haben, und es dürfe keinen Wettlauf um die Vaterschaft geben. Das sei nun gewährleistet. Man habe Rechtssicherheit für alle Beteiligten erreicht. Dabei sei das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt worden.

Der Familienbund der Katholiken betonte dagegen, er hätte sich eine weniger komplexe Regelung gewünscht. Es wäre besser gewesen, wenn eine offenere Interessenabwägung ermöglicht worden wäre, um den Fachgerichten eine kindeswohlorientierte Lösung im Einzelfall zu ermöglichen. Es bleibe abzuwarten, wie sich das den Familiengerichten vorgegebene neue Prüfungsschema in der Praxis bewähre.

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