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Gerichtsurteil zur AfD„Starker Verdacht“, aber keine „Gewissheit“

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist kein Persilschein für die AfD. Schon die nächste Instanz könnte zu einem anderen Ergebnis kommen.

Gesichert ekelhAfD Foto: imago

Die AfD ist der Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ nur haarscharf entronnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln ist alles andere als ein Persilschein für die Partei. Das Oberverwaltungsgericht Münster könnte als nächste Instanz anhand der vorgelegten oder zusätzlicher Beweise zu anderen Schlussfolgerungen kommen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD-Bundespartei am 2. Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Dagegen hat die AfD sofort einen Eilantrag beim erstinstanzlich zuständigen VG Köln gestellt. Einige Tage später hat das Bundesamt erklärt, dass es die AfD bis zur Eilentscheidung freiwillig nicht mehr als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen werde. Der Verfassungsschutz vermied damit eine entsprechende Anordnung des Gerichts.

In der gerichtlichen Prüfung ging es um die Frage, ob „Gewissheit“ besteht, dass die AfD-Bundespartei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Diese Grundordnung ist durch drei Grundelemente gekennzeichnet: Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde. Im Verfahren vor dem VG Köln ging es nur um die Menschenwürde. Das Bundesamt hatte der AfD keine demokratie- oder rechtsstaatsfeindlichen Bestrebungen unterstellt.

Das Bundesamt hatte seine Einstufung der AfD vor allem mit dem „ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ der Partei begründet. Die AfD akzeptiere eingebürgerte Deutsche mit Migrationsgeschichte nicht als gleichwertige Angehörige des von der Partei ethnisch definierten deutschen Volkes. Dies verstoße gegen die Menschenwürde der Betroffenen.

Verstoß gegen die Religionsfreiheit belegt

Dagegen lag der Schwerpunkt der VG-Entscheidung nun beim Umgang der Partei mit Muslimen und dem Islam. Das Gericht stellte fest, dass zwei Forderungen im AfD-Bundestagswahlprogramm die Religionsfreiheit in einer die Menschenwürde verletzenden Weise außer Kraft setzen würden: das beabsichtigte Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese Forderungen begründen, so das VG, den „starken Verdacht“, dass die AfD Muslime nur als „Bürger zweiter Klasse“ akzeptieren und auch weitergehend benachteiligen würde.

Dieser starke Verdacht werde durch zahlreiche allgemein abwertende Aussagen von hochrangigen AfD-Politiker:innen über Muslime bestärkt, etwa wenn Parteichefin Alice Weidel den Islam generell als „repressive Kultur“ bezeichnet, die durch Gruppenvergewaltigungen gegenüber Ungläubigen geprägt sei.

Eine „Gesamtschau“ aller Argumente bringe aber keine „Gewissheit“, so das VG, dass diese menschenwürdefeindlichen Positionen die „Grundtendenz“ und das „Gesamtbild“ der Partei bestimmen. Eine generelle AfD-Forderung, Muslime nur als Bürger zweiter Klasse zu behandeln, sei nicht feststellbar.

Forderung nach „Remigration“ reicht nicht aus

Auch die AfD-Forderung nach „Remigration“ hält das VG in diesem Sinne nicht für ausreichend, weil der Begriff unterschiedlich verstanden werden könne. Solange die AfD nur eine Remigration illegaler und ausreisepflichtiger Ausländer fordere, sei dies zulässig, so das VG. Das Argument des Verfassungsschutzes, dass es sich hier um eine bloße „Verbalbekundung“ handele, dass also etwas anderes gemeint sei, als gesagt werde, hielten die Richter nicht für belegt.

Auch in Verbindung mit dem von der AfD „fortgesetzt benutzten“ ethnisch bestimmten Volksbegriff ergebe sich in der Gesamtschau keine Gewissheit, dass die AfD eine gesichert extremistische Bestrebung ist, so das VG.

Die Rich­te­r:in­nen hatten ihre Entscheidung – entsprechend der Beweisführung des Bundesamts – nur auf öffentlich zugängliche Quellen gestützt. Sie fordern das Bundesamt ausdrücklich auf, auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse, wie Spitzelberichte oder abgehörte Telefongespräche, einzubringen, wenn sich daraus eine verfassungsfeindliche Prägung der AfD belegen lasse.

OVG Münster könnte diesen Grenzfall anders entscheiden

Das VG betont, dass es aufgrund der großen Bedeutung für die AfD die Beweise nicht nur „summarisch“, also grob, geprüft hat, wie es in Eilverfahren üblich ist. Vielmehr nahm das Verwaltungsgericht bereits im Eilverfahren eine Vollprüfung vor. Das Verfahren dauerte deshalb auch zehn Monate. Ein Zeitvorteil gegenüber dem Hauptsacheverfahren ergab sich vor allem dadurch, dass im Eilverfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden konnte.

Gegen den jetzigen Eilbeschluss des VG Köln kann das Bundesamt für Verfassungsschutz Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einlegen, womit zu rechnen ist. Das OVG Münster wird angesichts der Fülle des Materials – die Gerichtsakte umfasst bereits mehr als 7.000 Seiten – vermutlich auch viele Monate bis zu einer Entscheidung benötigen. Auch in Münster wird es im Eilverfahren vermutlich keine mündliche Verhandlung geben.

Der Ausgang des Verfahrens beim OVG Münster ist völlig offen. Da das VG Köln nicht nur einen Verdacht, sondern einen „starken Verdacht“ für eine „gesichert extremistische Bestrebung“ feststellte, könnte das OVG in der Gesamtschau der Argumente auch zu einer anderen Schlussfolgerung kommen. Es handelt sich hier offensichtlich um einen rechtlichen Grenzfall, beide Entscheidungen sind deshalb vertretbar.

Außerdem kann das Bundesamt bis zur Entscheidung des OVG Münster neue Beweise nachlegen, die das Gericht berücksichtigen muss. Das OVG muss nicht entscheiden, ob die AfD im Mai 2024 zu Recht als „gesichert extremistisch“ eingestuft wurde, sondern ob die AfD zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung so eingestuft werden kann. Das Bundesamt kann so auch noch geheimdienstliche Erkenntnisse nachlegen, die bisher zum Schutz der Spitzel zurückgehalten wurden.

Verfahren wird Jahre dauern

Nach dem Eilverfahren beginnt das Hauptsacheverfahren, das wieder beim VG Köln beginnt. Hier wird es dann auch eine öffentliche mündliche Verhandlung geben. Anders als im Eilverfahren mit zwei Instanzen ist im Hauptsacheverfahren auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. Das Verfahren um die AfD-Einstufung wird also noch einige Jahre dauern.

Um das Verfahren abzukürzen, könnte das Bundesamt auf Rechtsmittel im Eilverfahren verzichten und gleich ins Hauptsacheverfahren gehen. Darauf deuteten Äußerungen von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hin. Dagegen spricht allerdings, dass das Bundesamt dann zunächst wohl eine weitere gerichtliche Niederlage kassieren dürfte, bevor es zum OVG Münster in die nächste Instanz kommt.

Derzeit ist die AfD-Bundespartei als extremistischer Verdachtsfall eingestuft. Dagegen hatte die AfD im Eil- und Hauptsacheverfahren geklagt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von Juli 2025 ist die Einstufung der AfD als Verdachtsfall rechtskräftig. An dieser Einstufung ändert auch die aktuelle Eilentscheidung des VG Köln nichts. Die AfD darf also weiterhin als „extremistischer Verdachtsfall“ bezeichnet werden. Sie darf auch weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln, etwas Spitzeln, beobachtet werden.

Keine direkten Folgen für Parteiverbots-Frage

Die Entscheidung des VG Köln hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf ein mögliches AfD-Verbotsverfahren. Es handelt sich um zwei völlig getrennte Verfahren.

Der Maßstab für die Einstufung und für das Parteiverbot ist zwar fast identisch. Allerdings entscheiden völlig unterschiedliche Richter:innen. Wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Schluss kommt, dass die AfD als gesichert extremistisch eingestuft werden kann, heißt das nicht automatisch, dass das Bundesverfassungsgericht ein AfD-Verbot aussprechen würde. Gerade in einem Grenzfall wie bei der AfD ist es sehr gut möglich, dass hier unterschiedlich geurteilt würde – und umgekehrt. Das Bundesverfassungsgericht dürfte auch in Rechnung stellen, dass ein Parteiverbot die AfD existenzieller trifft als eine bloße Verrufserklärung als „gesichert extremistische“ Partei.

Derzeit gibt es aber gar kein Parteiverbotsverfahren. Dieses kann nur von Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat beantragt werden. Da die CDU/CSU sich zuletzt eindeutig gegen eine Antragsstellung ausgesprochen hat, wird es dabei bis auf Weiteres bleiben. Ohne die CDU/CSU kann es bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen kein Verbotsverfahren geben. Die aktuelle Entscheidung des VG Köln wird nun auch den gesellschaftlichen Druck für einen Verbotsantrag nicht erhöhen.

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