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EuGH-Urteil zu kirchlichem ArbeitsrechtCaritas durfte nicht wegen Kirchenaustritt kündigen

Einer Schwangerschaftsberaterin wurde gekündigt, weil sie aus der katholischen Kirche austrat. Das war rechtswidrig, so der Europäische Gerichtshof.

In der Caritas dürfen auch jene nicht mehr eingetragenen Mitgläubigen arbeiten Foto: Leonie Asendorpf/dpa

Einer Caritas-Mitarbeiterin durfte nicht wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche gekündigt werden. Das entschied an diesem Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. Den Fall hatte eine Sozialpädagogin ausgelöst, die ab 2006 für die Caritas Wiesbaden in der Schwangerschaftsberatung arbeitete. Die Mutter von fünf Kindern war von 2013 bis 2019 in Elternzeit. Schon 2013 trat sie aus der katholischen Kirche aus. Sie hatte sich über das Kirchgeld geärgert, eine Art Kirchensteuer, die für gut verdienende Ehepartner gezahlt werden muss, wenn diese nicht der Kirche angehören.

Als die Frau 2019 ihre Arbeit bei der Caritas wieder aufnehmen wollte, drängte sie der Arbeitgeber, wieder in die katholische Kirche einzutreten. Doch die Sozialpädagogin weigerte sich. Dann erhielt sie die Kündigung. Die gekündigte Mitarbeiterin klagte daraufhin auf Schadensersatz. Vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden hatte sie Erfolg, ebenso vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main. Doch die Caritas ging in Revision. Das Bundesarbeitsgericht legte daraufhin den Fall dem EuGH vor, weil das Antidiskriminierungsrecht auf EU-Richtlinien beruht.

Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Caritas als religiöse Organisation im Bereich der Schwangerschaftsberatung „loyales und aufrichtiges“ Verhalten verlangen durfte. Die Einhaltung dieser Pflicht stand im Fall der Wiesbadener Sozialpädagogin aber nicht infrage. Sie hatte sich schon per Arbeitsvertrag verpflichtet, bei der Arbeit die Grundwerte der Caritas zu beachten, und hatte diese auch nie infrage gestellt. Wie ihr Arbeitgeber lehnte auch die Sozialpädagogin Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich ab. Sie sei auch weiterhin ein gläubiger Mensch, versicherte die Frau im Verfahren.

Es ging also nur um das Verbot, aus der Kirche auszutreten. Ein Austritt gilt laut der katholischen Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse als „schwerwiegender Loyalitätsverstoß“. Der EuGH akzeptierte nun aber den Kirchenaustritt nicht als Kündigungsgrund. Denn die Caritas beschäftigt in der Schwangerschaftsberatung durchaus auch nichtkatholische Mitarbeiter:innen. Im Wiesbadener Team waren zum Beispiel von sechs Mit­ar­bei­te­r:in­nen nur vier katholisch. Der EuGH sah eine Diskriminierung wegen der Religion, wenn Ka­tho­li­k:in­nen bei einem Austritt gekündigt wird, während die Caritas von Nicht­ka­tho­li­k:in­nen keine Kirchenmitgliedschaft verlangte.

Der EuGH akzeptierte auch nicht das Argument der Caritas, dass der Kirchenaustritt ein „kirchenfeindliches“ Verhalten sei. Die Sozialpädagogin habe den Kirchaustritt nur dem Staat mitgeteilt und nicht öffentlich oder sonst unangemessen thematisiert. Und selbst wenn der Austritt gegenüber der Kirche illoyal gewesen sein sollte, so sei er nicht illoyal gegenüber ihrem Arbeitgeber Caritas, erklärte der EuGH. Über den Fall muss nun abschließend noch einmal das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Doch nach den Vorgaben und Hinweisen des EuGH dürfte ihr Erfolg dort sicher sein.

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1 Kommentar

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  • Wenn andere Angestellte keine Kirchenmitglieder sind, sollte das niemanden überraschen. Das Urteil hat daher auch weniger mit der Bekenntnispflicht an sich als mit Gleichbehandlung zu tun.



    Befremdlich ist daran nur, dass das BAG dafür den EuGH brauchte. Denn für den Fall hätte es die Antidiskriminierungsrichtlinie nicht gebraucht; die deutsche Arbeitnehmergleichbehandlung, die ja viel allgemeiner ist, hätte bei gleichem Ergebnis gereicht; und das Argument passt sogar besser.



    Es mag ja sein, dass es interessant ist, wie die Richtlinie in einem solchen Fall auszulegen ist - nur wenn die Kündigung schon nach deutschem Recht rechtswidrig ist, ändern weitere Gründe nichts daran.



    Das hinterlässt einen leichten Zweifel: Versteht das BAG die Arbeitnehmergleichbehandlung nicht mehr? Oder will sie ihren Anwendungsbereich einschränken?