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Urteil des BundesgerichtshofsKlimaklagen nur gegen den Staat

Die Deutsche Umwelthilfe wollte BMW und Mercedes gerichtlich zu einem früheren Aus für Verbrenner zwingen. Der BGH lehnt das per Grundsatzurteil ab.

Dürfen auch nach 2030 Verbrennungsmotoren haben: Neuwagen von Mercedes auf dem Weg zu den Käu­fe­r:in­nen Foto: Elke Münzel/imago
Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Klimaklagen gegen Unternehmen sind kein gangbarer Weg, um den Klimaschutz zu beschleunigen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Dass die Deutsche Umwelthilfe mit ihrer Klage in Karlsruhe keine Chance hat, war schon nach der mündlichen Verhandlung Anfang März abzusehen.

Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters nannte zwei zentrale Gründe für das Scheitern der DUH-Klage: Zum einen gebe es kein gesetzlich festgelegtes CO2-Budget für Unternehmen. Es könnten daher auch keine Folgen an das Überschreiten eines derartigen BMW- oder Mercedes-CO2-Budgets geknüpft werden. Seiters erinnerte daran, dass zwar global berechnet wurde, wie viel CO2 die Menschheit noch ausstoßen darf, um die Erderwärmung auf möglichst 1,5 Grad zu begrenzen. Der deutsche Gesetzgeber habe auch auf nationaler Ebene ein entsprechendes CO2-Budget festgelegt und damit das Pariser Klimaschutzabkommen umgesetzt. Es gebe aber keine demokratisch legitimierten Budgets für zum Beispiel den Verkehrssektor oder gar einzelne Autohersteller.

Auch sonst seien die Kfz-Hersteller nicht dafür verantwortlich, wenn derzeit zu viel CO2 ausgestoßen wird und deshalb in Zukunft radikale Klimaschutzmaßnahmen die Freiheit der Bürger stark beschränken müssen. Die Definition von Klimazielen und zwingenden Klimaschutzmaßnahmen sei Aufgabe der Politik in einem „europäischen und internationalen Mehrebenensystem“. Die Abwägung zwischen ökologischen, sozialen, gesellschaftlichen und ökonomischen Interessen sei extrem schwierig, so Richter Seiters und überfordere die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten der Zivilgerichte.

Konkret geklagt hatten die drei Ge­schäfts­füh­re­r:in­nen der Deutschen Umwelthilfe – Jürgen Resch, Sascha Müller-Kraenner und Barbara Metz. Sie beriefen sich auf die „intertemporale Dimension“ des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Man könne jetzt schon gegen zukünftige klimabedingte Freiheitseinschränkungen und ihre Verursacher klagen. Mit dieser Konstruktion hatte das Bundesverfassungsgericht 2021 Klagen gegen das deutsche Klimaschutzgesetz zugelassen.

DUH prüft Verfassungsbeschwerde

Die DUH-Funktionäre wollten mit dieser Argumentation nun auch gegen Unternehmen klagen. „Mercedes-Fahrzeuge stoßen mehr CO2 aus als Staaten wie Schweden und Belgien“, erklärte DUH-Anwalt Remo Klinger. Mercedes müsse deshalb spätestens 2030 aufhören, Verbrenner-Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen.

Derzeit sieht die Europäische Union ein faktisches Verbrenner-Aus für das Jahr 2035 vor. Die EU-Kommission schlug aber im Dezember vor, dieses Ziel abzuschwächen. Die Verhandlungen darüber dürften noch Monate dauern.

Der BGH entschied nun, dass die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Klagen gegen Unternehmen übertragbar ist. Das Geschäft der Autohersteller erzeuge keine „eingriffsähnliche Vorwirkung“ gegenüber den DUH-Geschäftsführern. Die Kläger wollen jetzt prüfen, ob sie dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen.

Vermutlich wird sich die DUH künftig aber auf Klagen gegen staatliche Akteure konzentrieren. „Der BGH hat die Verantwortung ganz klar dem Bundesgesetzgeber zugewiesen“, sagte Anwalt Klinger nach der Urteilsverkündung. In der Pflicht sei auch die Bundesregierung, die bis Ende März ihr neues Klimaschutzprogramm vorlegen muss. Wenn dieses nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, will die DUH erneut klagen.

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