Erfolg der Stadt Nürnberg: Kommunale Bündnisse gegen die AfD sind möglich
Eigentlich hätte Nürnberg aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus“ austreten müssen. Doch das Bundesverwaltungsgericht stellte nun neue Maßstäbe auf.
Kommunen können grundsätzlich an Bündnissen gegen Rechtsextremismus teilnehmen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstagabend. Die AfD hatte den Austritt der Stadt Nürnberg aus einem derartigen Bündnis gefordert, weil es auch gegen die AfD gerichtet sei. Die endgültige Entscheidung muss nun der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München treffen.
Die Stadt Nürnberg war 2009 Mitgründerin der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“, der inzwischen 164 Kommunen und 358 zivilgesellschaftliche Organisationen angehören. Sie organisiert Veranstaltungen und veröffentlicht Broschüren sowie Pressemitteilungen.
Seit Jahren fordert die AfD, dass die Stadt Nürnberg das Bündnis verlassen soll, weil es sich auch gegen die AfD wende. Die Stadt Nürnberg verletze ihre Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Parteien.
Eine entsprechende Klage des AfD-Kreisverbands hatte 2024 in zweiter Instanz beim VGH München Erfolg. Nürnberg müsse aus der Allianz gegen Rechtsextremismus austreten, entschied der VGH. Die Pflicht zu parteipolitischer Neutralität gelte für alle staatlichen Ebenen, auch für Kommunen. Die Stadt könne sich ihrer Neutralitätspflicht auch nicht entziehen, indem sie einem Bündnis mit zivilgesellschaftlichen Organisationen beitritt. Nürnberg müsse sich vielmehr auch die Anti-AfD-Äußerungen der Allianz zurechnen lassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der VGH Revision zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hob nun die Münchener Entscheidung auf. Die bloße Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus führe noch nicht dazu, dass die Stadt Nürnberg ihre Neutralitätspflicht verletze. Das Bundesverwaltungsgericht definierte in seinem Grundsatzurteil einen neuen Maßstab.
Demnach muss die Stadt Nürnberg nur unter drei Bedingungen aus der Allianz austreten. Erstens kommt es auf den Zweck des Bündnisses an. Dieses müsste offiziell oder faktisch gegen die AfD gerichtet sein oder die Stadt Nürnberg müsste „lenkenden“ Einfluss in diese Richtung genommen haben. Zweitens müssten die AfD-kritischen Äußerungen des Bündnisses in Ausmaß und Intensität so wirkungsvoll sein, dass sie der Partei „ernsthafte Nachteile“ im politischen Wettbewerb zufügen können.
Drittens – und das dürfte entscheidend sein – darf ein Eingriff in die Chancengleichheit der AfD nicht gerechtfertigt sein. So wären Anti-AfD-Stellungnahmen laut Bundesverwaltungsgericht rechtmäßig, wenn das Bündnis damit die freiheitliche demokratische Grundordnung verteidigt. Allerdings müsse sich die Stadt hierauf ausdrücklich berufen und die „Notwendigkeit“ darlegen.
AfD-Anwalt Rainer Thesen hatte in der mündlichen Verhandlung argumentiert, die Stadt Nürnberg sei für die Allianz gegen Rechtsextremismus von zentraler Bedeutung. „Die Allianz hat ihre Geschäftsstelle im Rathaus und nutzt auch eine Telefonnummer der Stadtverwaltung.“ Die Stadt entgegnete, dass die Allianz Miete zahle und die Stadt in der Mitgliederversammlung nur eine von 522 Stimmen habe.
Darauf kam es aber in Leipzig beim Bundesverwaltungsgericht nicht an. „Wir sind hier in der Revision und an die Feststellungen des VGH München gebunden“, sagte die Vorsitzende Richterin Ulla Held-Daab. Allerdings hatte der VGH zum Einfluss der Stadt Nürnberg auf das Bündnis keine Feststellungen getroffen, da er eh jede Äußerung des Bündnisses der Stadt zurechnete. Der VGH muss nun neu über die Klage der AfD entscheiden. Bis auf Weiteres kann die Stadt also Mitglied im Bündnis bleiben.
Das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird erst in einigen Wochen vorliegen. Vermutlich wird das Gericht darin auch erläutern, wann es „notwendig“ ist, dass eine Kommune die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen die AfD verteidigt.
(Az.: 8 C 3.25)
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