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Urteil zu Linksextremistin15 Schläge, 6 Tritte, kein Mordversuch

Im September verurteilte das OLG München Hanna S. wegen Angriffen auf Rechtsextreme in Budapest. Jetzt erklärt es, warum kein Tötungsvorsatz vorlag.

Hanna S. im vergangenen Jahr beim Prozess in München Foto: pa/dpa/Alf Meier

Die Mitglieder der militanten Antifa, die im Februar 2023 in Budapest Rechtsextremisten zusammenschlugen, handelten ohne Tötungsvorsatz. Das ergibt sich aus dem ersten deutschen Urteil zum sogenannten Budapest-Komplex. Das Oberlandesgericht München hat jetzt seine schriftliche Begründung zur Verurteilung von Hanna S. vorgelegt.

Seit Jahren beschäftigen organisierte Angriffe der Antifa auf Rechtsextremisten in Ostdeutschland und Ungarn die Justiz. Aktuell laufen zwei Großverfahren an den Oberlandesgerichten in Dresden und Düsseldorf. Die Gruppierung um den in Dresden angeklagten vermeintlichen Rädelsführer Johann G. wird in den Medien wahlweise Hammerbande oder Antifa Ost genannt.

Besonders umstritten ist dabei der Vorwurf des versuchten Mordes. Angeklagte in Düsseldorf werfen den Behörden vor, antifaschistische Aktionen delegitimieren zu wollen. Es sei offensichtlich, dass „die gegenwärtige antifaschistische Bewegung nicht darauf ausgerichtet ist, Nazis zu töten“.

Tatsächlich geht die Bundesanwaltschaft (BAW) als Anklagebehörde nicht davon aus, dass es „Ziel“ der militanten Antifa ist, Rechtsextremisten zu töten. Deshalb hat sie die Hammerbande/Antifa Ost auch nicht als „terroristische Vereinigung“, sondern nur als „kriminelle Vereinigung“ eingestuft.

Mordvorwurf bei vier Einzeltaten

Allerdings nimmt die BAW an, dass vier einzelne Taten Mordversuche waren. Konkret geht es um Angriffe in Dessau-Rosslau im Januar 2019 und in Erfurt im Januar 2023 sowie um zwei der fünf Angriffe in Budapest im Februar 2023. Dabei hätten die Tä­te­r:in­nen jeweils mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Das heißt, sie sollen den Tod der Opfer zwar nicht beabsichtigt, aber doch billigend in Kauf genommen haben. Diesen Vorsatz nimmt die BAW etwa an, wenn Täter weiter auf den Kopf eines bereits Bewusstlosen einschlagen.

Zudem sieht die BAW in diesen Fällen das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ erfüllt. Die Täter hätten willkürlich Rechtsextremisten angegriffen, um ein Exempel zu statuieren, ihnen dabei das Lebensrecht abgesprochen und sie zum Objekt degradiert.

Das erste Urteil, in dem es ausdrücklich um den Tötungsvorsatz und den Mordvorwurf ging, stammt vom OLG München. Es verurteilte im September 2025 die Kunststudentin Hanna S. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren. Den Mordvorwurf der BAW wies das Gericht zurück. Der taz liegt die schriftliche Begründung des Urteils vor.

Hanna S. war wegen Beteiligung an zwei der fünf Angriffe in Budapest angeklagt. Eine dieser Taten hatte die BAW als versuchten Mord eingestuft. Dabei überfielen 8 Personen einen Tabakverkäufer in Tarnkleidung auf dem Weg zu seiner Arbeit. Der in Düsseldorf mitangeklagte Moritz S. soll mit seinem Teleskopschlagstock rund 15-mal Richtung Kopf des Ungarn geschlagen haben, dabei erlitt jener 6 Platzwunden. Der Italiener Gabriele M. soll den am Boden liegenden Mann rund 6-mal in die Rippen getreten haben, was zu 3 Rippenbrüchen führte. Die in Düsseldorf ebenfalls angeklagte Emilie D. soll dem Ungarn schließlich noch Pfefferspray in sein blutendes Gesicht gesprüht haben.

Mord wäre laut Gericht kontraproduktiv gewesen

Die Tat wurde von zwei Videokameras dokumentiert. Darauf ist nach Feststellung des OLG auch zu sehen, wie Hanna S. versucht, den linken Arm des Opfers zu fixieren, und sich zeitweise darauf kniet. Das Gericht rechnete ihr auch die Tathandlungen der anderen 7 Mit­an­grei­fe­r:in­nen zu, weil hier offensichtlich arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Plan vorgegangen worden sei. Nach Einschätzung eines Sachverständigen war das Vorgehen der Gruppe potenziell lebensgefährlich.

Eine Verurteilung wegen versuchten Mordes wäre möglich gewesen, wenn das OLG bei Hanna S. einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen hätte. Diesen verneinte es jedoch aus zwei Gründen. Da die Antifa-Gruppe die Öffentlichkeit für das Auftreten von Rechtsextremisten am Budapester „Tag der Ehre“ sensibilisieren wollte, wäre es kontraproduktiv gewesen, mögliche Beteiligte zu töten. „Die Gruppierung würde dadurch die Öffentlichkeit (erst recht) gegen sich aufbringen und gerade nicht für ihre Ziele gewinnen“, so das OLG. Außerdem habe Hanna S. die bisherige Praxis der Hammerbande/Antifa Ost gekannt und gewusst, dass dabei noch nie ein Opfer gestorben war. Sie habe daher „darauf vertraut, dass dies auch bei den Angriffen unter ihrer Beteiligung so sein werde“.

Um das Urteil an diesem Punkt abzusichern, haben die OLG-Richter:innen hilfsweise noch einen bedingten Tötungsvorsatz von Hanna S. (und den anderen Tatbeteiligten) unterstellt. Doch auch dann sei eine Verurteilung wegen versuchten Mordes unmöglich, weil Hanna S. (und die anderen Tatbeteiligten) vom Versuch des Mordes vor der Vollendung „zurückgetreten“ sei. Im Urteil heißt es hierzu: „Obwohl der Angeklagten – wie ihren Mittätern – ein weiteres Einwirken auf den Geschädigten möglich gewesen wäre, um ihn zu töten, sah sie davon ab und ergriff mit den anderen Tatbeteiligten gemeinsam die Flucht.“ Der Angriff war tatsächlich nach 18 Sekunden auf ein Signal der in Düsseldorf mitangeklagten Nele A. beendet worden.

Die Argumentation des OLG München bezieht sich kaum auf Aspekte des Einzelfalls und ist deshalb verallgemeinerbar. Die Hammerbande/Antifa Ost versucht ihre Angriffe immer auf rund 30 Sekunden zu begrenzen. Die Feststellungen des OLG dürften also auch in den aktuellen Verfahren in Düsseldorf und Dresden eine Rolle spielen. Zum Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ nahm das OLG München keine Stellung, weil es bereits den Tötungsvorsatz verneint hatte.

Das Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig. Zunächst hatten sowohl Hanna S. als auch die BAW Revision eingelegt. Die Bundesanwaltschaft hat nach taz-Informationen inzwischen allerdings ihr Rechtsmittel zurückgezogen. Da es hier um Beweisfragen und nicht um Rechtsfragen geht, sieht die Anklagebehörde offensichtlich keine Chance, dass der Bundesgerichtshof das Münchener Urteil kippt und doch einen Mordversuch annimmt.

Die BAW ist aber von der Münchener Argumentation auch nicht überzeugt. Sie hält an ihrem Vorwurf des Mordversuchs in den Verfahren in Düsseldorf und Dresden fest und hofft, dass die dortigen Gerichte anders entscheiden.

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