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Verfassungsgericht zu FleischindustrieSchlachten dürfen nur Direktangestellte

Seit 2021 sind Subunternehmen in Schlachthöfen verboten, um Ar­bei­te­r:in­nen zu schützen. Ein Fleischunternehmen klagte dagegen. Jetzt verlor es in Karlsruhe.

Seit 2021 muss das blutige Handwerk der Schlach­te­r*in­nen von eigenen Angestellten erledigt werden Foto: J. S. Peifer/imago

Der Bundestag durfte in zentralen Bereichen der Fleischindustrie Werkverträge verbieten, um den Arbeitsschutz zu verbessern. Das Bundesverfassungsgericht lehnte in einem an diesem Mittwoch veröffentlichten Senatsbeschluss die Klage eines Unternehmens ab, das Schweineköpfe zerlegt.

Die Fleischwirtschaft ist heute überwiegend industriell geprägt. In der Kritik ist dabei nicht nur der Umgang mit den Tieren, sondern auch mit den Beschäftigten. In vielen Unternehmen kamen kaum noch eigene Mitarbeiter zum Einsatz, sondern vor allem Beschäftige von Subunternehmen oder Sub-Subunternehmen. Dieser Mangel an klaren Verantwortungsstrukturen wurde von Gewerkschaften für die miserablen Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie verantwortlich gemacht.

Bei einer Arbeitsschutzkontrolle in Nordrhein-Westfalen kontrollierten die Behörden 2019 rund 30 Großbetriebe der Fleischindustrie mit 90 Subunternehmen. Bei rund 17.000 untersuchten Beschäftigten gab es fast 6.000 Verstöße gegen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. So arbeiteten manche Personen bis zu 16 Stunden pro Tag. Als es dann 2020 in mehreren Schlachthöfen zu massiven Covid-Ausbrüchen unter den Beschäftigten kam, griff der Gesetzgeber ein.

Ende 2020 verschärfte der Bundestag das „Gesetz zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft“ (GSA Fleisch). Seit 2021 dürfen in den Kernbereichen der Fleischwirtschaft – also in der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung – keine Werkverträge mit Subunternehmen mehr geschlossen werden. Seit 2024 ist zudem die Leiharbeit in der Fleischindustrie verboten.

Mehrkosten für Schweinekopf-Arbeiten

Dagegen erhob ein Unternehmen Verfassungsbeschwerde, das Schweineköpfe zerlegt. Es hielt das Fremdpersonalverbot für eine Verletzung seiner Grundrechte. Früher hatte das Unternehmen nur 20 eigene Mitarbeiter:innen, vor allem in der Verwaltung, während die Arbeit an den Schweineköpfen von 100 Ost­eu­ro­päe­r:in­nen im Auftrag von Subunternehmern gemacht wurde. Ab 2021 musste das Unternehmen die Ost­eu­ro­päe­r:in­nen jedoch fest anstellen – was zu Mehrkosten und administrativem Aufwand führte.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsident Stephan Harbarth lehnte die Klage des Schweinekopf-Unternehmens nun in vollem Umfang ab. Der Eingriff in die Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit, vor allem durch höhere Personalkosten, wiege nicht besonders schwer und sei durch das Ziel, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu verbessern, gerechtfertigt.

Es gebe „keinen Anspruch darauf, ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen“, erklärten die Richter:innen.

Andere Branchen im Blick

Auch das Argument des Unternehmens, dass die Fleischindustrie bei arbeitsrechtlichen Verstößen gar kein Spitzenreiter sei, ließen die Rich­te­r:in­nen nicht gelten. Das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber nicht, ausschließlich gegen die Spitzenreiter bei den Missständen vorzugehen.

Nach der Entscheidung forderte Ernesto Klengel, Direktor des gewerkschaftsnahen Hugo-Sinzheimer-Instituts für Arbeitsrecht, den Bundestag auf, nun auch in anderen Branchen tätig zu werden: „Der Einsatz von Werkverträgen und Unteraufträgen führt auch in anderen Bereichen der Arbeitswelt zu massiven Problemen, etwa in der Paketzustellung.“

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