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Gewaltbegriff in der JustizDiffuse Lage

Christian Rath

Kommentar von

Christian Rath

Digitale Gewalt, sexualisierte Gewalt – der Begriff wird immer weiter gefasst. Das macht es schwer, Straftaten präzise zu benennen.

„Digitale Gewalt“ ist einfach ein starker Begriff: griffig, generalisierend und emotional Foto: Jakub Porzycki/NurPhoto/imago

W as ist Gewalt? Zuschlagen, treten und würgen gehören jedenfalls dazu; auch der Einsatz von Messern, Schusswaffen und Bomben. Menschen werden dabei verletzt oder getötet. Sachen werden beschädigt oder zerstört.

Digitale Gewalt ist etwas anderes. Im Gesetzentwurf gegen „digitale Gewalt“ geht es SPD-Justizministerin Stefanie Hubig vor allem um „unbefugte Bildaufnahmen“ – von sexuellen Handlungen, von nackten und bekleideten Genitalien und um sexualisierte Deepfakes, also Köpfe, die mithilfe künstlicher Intelligenz auf nackte Körper montiert wurden.

Trotz der offensichtlichen Andersartigkeit gibt es für Hubig „keinen Unterschied zwischen analoger und digitaler Gewalt“, wie sie in einem Spiegel-Interview erklärte. Erstaunlicherweise gab es kaum Kritik an dieser Gleichsetzung. Auch die Medien übernahmen den Begriff „digitale Gewalt“ fast durchweg. Für die Gleichsetzung von digitaler und körperlicher Gewalt wird vor allem mit der vergleichbaren Wirkung auf die Betroffenen argumentiert: Schlafstörungen, Depressionen, Ängste bis hin zu Suizidgedanken. Muss also jede Straftat mit schlimmen Folgen für die Betroffenen als „Gewalt“ bezeichnet werden? Kann also auch der Betrug eine Form von Gewalt sein? Natürlich ist es legitim, wenn politische Bewegungen durch zugespitzte Formulierungen die Dringlichkeit ihres Anliegens betonen. „Digitale Gewalt“ klingt eben nicht so technisch wie „Herstellung und Verbreitung von unbefugten Bildaufnahmen“. Dass manche Tathandlungen bisher noch nicht einmal strafbar sind, etwa das Herstellen sexualisierter Deepfakes, lässt sich leichter skandalisieren, wenn man sie als „Gewalt“ bezeichnet.

„Digitale Gewalt“ ist einfach ein starker Begriff: griffig, generalisierend und emotional. Auch deshalb hat er sich so schnell durchgesetzt. Ob eine Justizministerin solche Kampagnensprache nutzen sollte, ist eine andere Frage. Immerhin spricht Hubig nicht von „virtueller Vergewaltigung“, einem noch drastischeren Begriff, mit dem die Schauspielerin Collien Fernandes die Vorwürfe gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen zusammenfasste und so die aktuelle Diskussion in Gang brachte.

Hubig will sowohl der feministischen Bewegung als auch den traditionellen Ju­ris­t:in­nen gefallen

Gewalt ist im Sprachgebrauch ohnehin ein mehrdeutiger Begriff. Neben der körperlichen Gewalt gibt es auch die abstraktere Staatsgewalt, etwa im Sinne von Macht und Herrschaft. Die Gewaltenteilung ist ein ganz unblutiger Vorgang.

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Und schon lange wird zudem versucht, den Gewaltbegriff weiterzuentwickeln. So sprach der Friedensforscher Johan Galtung schon 1969 von „struktureller Gewalt“, um Ungerechtigkeit, Ungleichheit und Armut anzuprangern. Mit dem Begriff „psychische Gewalt“ werden Formen der Demütigung, Einschüchterung und Kontrolle, insbesondere in Beziehungen zusammengefasst. Als „verbale Gewalt“ bezeichnet man Beleidigungen, Hatespeech und die Benutzung falscher Pronomen für trans Personen. Die „digitale Gewalt“ hat also im politischen Raum einige Vorbilder. Die Grünen sprechen in einem aktuellen Gesetzentwurf von „bildbasierter sexualisierter Gewalt“.

Manchmal setzen sich solche erweiternden Konzepte auch durch. So beschrieb der Begriff „Eigentum“ ursprünglich nur die Verfügungsmacht über physisch greifbare Dinge, vom Haus bis zur Hose. Ju­ris­t:in­nen waren deshalb lange Zeit skeptisch gegenüber dem neuen Konzept „geistiges Eigentum“, wozu Urheberrechte und Patente zählen. Inzwischen ist „geistiges Eigentum“ auch als juristischer Begriff weltweit anerkannt. Vielleicht wird sich in ähnlicher Weise auch der Begriff „digitale Gewalt“ durchsetzen.

Noch aber gilt im deutschen Strafrecht ein deutlich engerer Gewaltbegriff. Wenn beim Raub von „Gewalt“ die Rede ist, geht es um physische Gewalt und nicht um das unbefugte Versenden von Nacktbildern; ebenso eng ist der Gewaltbegriff bei Terrorismus und Hochverrat. Zwar hat die Rechtsprechung den Gewaltbegriff durchaus bereits erweitert. So gilt etwa das Einsperren eines Menschen als Gewalt, auch wenn dabei nur ein Schlüssel umgedreht werden muss. Das Bundesverfassungsgericht benannte in einem Aufsehen erregenden Urteil von 1995 aber auch Grenzen der Auslegung. So gehe es zu weit, wenn Sitzblockaden der Friedensbewegung von den Gerichten als „Gewalt“ eingestuft werden. Karlsruhe lehnte damit einen „vergeistigten Gewaltbegriff“ ab; dass jemand nicht weiterfahren kann, weil er eine psychische Hemmung hat, sitzende Menschen zu überfahren, mache die Blockade nicht zur Gewalt.

Laut Bundesverfassungsgericht müsste eine Neudefinition von Gewalt vom Bundestag als Gesetzgeber beschlossen werden. Verboten haben dies die Rich­te­r:in­nen aber nicht. Es fällt daher auf, dass Justizministerin Hubig die „digitale Gewalt“ zwar in der Überschrift ihres Gesetzentwurfs benutzt, im Normtext aber – und darauf kommt es an – den Gewaltbegriff weder verwendet noch neu definiert. Das ist zwar inkonsequent, aber Hubig will wohl sowohl der feministischen Bewegung als auch den traditionellen Ju­ris­t:in­nen gefallen.

Es gibt andere Begriffe

In dieser diffusen Lage wird es zunehmend schwer, verständlich über Gewalt zu sprechen. Was bedeutet es, wenn gemeldet wird, dass Gewalt in der Schule zunimmt oder in Beziehungen? Wird mehr zugeschlagen und zugestochen oder beruht der Zuwachs auf dem Anfertigen von sexualisierten Bildaufnahmen? Es gibt zwei Möglichkeiten, mit dieser undeutlichen Lage umzugehen. Entweder der Begriff „Gewalt“ muss stets durch Adjektive ergänzt werden. Dann wäre klar, ob es um „körperliche Gewalt“, „digitale Gewalt“ oder „körperliche und digitale Gewalt“ geht. Oder – besser – man verzichtet auf die bewusste Undeutlichkeit und spricht nur bei körperlicher Gewalt von „Gewalt“, wie es der Alltagssprache entspricht. Für digitales Unrecht gäbe es genügend andere Worte, die auch nichts unter den Tisch kehren, etwa „digitale Übergriffe“ oder „digitale Aggressionen“.

Eine Ausweitung des Gewaltbegriffs ist jedenfalls nicht per se ein Fortschritt. Wenn fast alles Gewalt sein kann, verliert der Begriff sein Gewicht.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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6 Kommentare

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  • Mit der Blockade ein geschickt gewähltes Beispiel gefunden um's schmackhaft zu machen. Für die Engfassung des Gewaltbegriffs auf's Physische lassen eich wohl aber nicht nur analytische Gründe, sondern gerne auch politische finden - nämlich so manches Unrecht vermeibtlich unscheinbar zu machen. Ich weiß von vielen Menschen (mich inklusive) die manche erlebte physische Gewalt webiger bedeutend fanden als manche emotionale.

    Und im übrigen, das sei gestattet: "...und spricht nur bei körperlicher Gewalt von „Gewalt“, wie es der Alltagssprache entspricht."



    Ist das so? Ich glaube andersherum wird ein Schuh draus ;)

  • Ich zitiere einen Kommentar über den sexuellen Missbrauch vom pädokriminellen Ring um Epstein:

    "Das Wort Mutmaßlich verliert seine Berechtigung wenn sich Informationen verdichten." Ein so wichtiger Satz, den viele mal verstehen und verinnerlichen sollten! Es gibt immer noch viel zu viel Victim Blaming und das in Schutz nehmen von Tätern! Nur weil etwas nicht richterlich bewiesen ist, heißt es nicht dass es nicht passiert ist. Manche Fälle sind so offensichtlich und können nur leider nicht bewiesen werden. Es gibt einen riesen Unterschied zwischen rechtlich nicht beweisbar und leeren Anschuldigungen. Es ist schrecklich, wie Opfer oft als Lügner dargestellt werden, nur weil es nicht genug Beweise gibt! Ich finde es schlimm, dass es einem quasi verboten wird ein eigenes Urteil zu fällen, nur weil rechtlich die Unschuldsvermutung gilt. Es ist oft einfach so offensichtlich, aber denken und eine eigene Meinung machen ist verboten.

    Oder: Warum kleinkariert sein? Auch in Bezug auf den Gewaltbegriff? Muss etwas erst einmal definiert werden, damit Opfer und Täter beschrieben werden können? Währenddessen müssen tausende Frauen leiden und ihnen wird keine Stimme gegeben.

  • "Es fällt daher auf, dass Justizministerin Hubig die „digitale Gewalt“ zwar in der Überschrift ihres Gesetzentwurfs benutzt, im Normtext aber – und darauf kommt es an – den Gewaltbegriff weder verwendet noch neu definiert. Das ist zwar inkonsequent, aber Hubig will wohl sowohl der feministischen Bewegung als auch den traditionellen..."



    Was stand denn in der Fassung von Marko Buschmann?



    "Bereits unter der Ampel angekündigt



    Mit der Vorstellung des Entwurfs liefert Hubig nun etwas, das bereits ihr Vorgänger Marco Buschmann (FDP) zur Zeit der Ampel-Regierung vor fünf Jahren angekündigt hatte. Seine Pläne zum Schutz vor digitaler Gewalt umfassten allerdings nur das Zivilrecht und versandeten zum Ende der letzten Legislaturperiode.



    Hubig betont nun, sie habe ein “Gesamtkonzept” vorlegen wollen, das sowohl das Zivilrecht als auch die Verschärfungen im Strafrecht umfasst.



    Der Entwurf wird nun an Verbände und Bundesländer geschickt, die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Er muss noch im Kabinett abgestimmt werden und erreicht danach erst den Bundestag und Bundesrat."



    Bei netzpolitik.org

  • Danke für die Ausführungen. Wie immer, Licht in rechtliche Fragen gebracht und weitere Diskussionen ermöglicht.



    Deswegen, taz abo oder taz zahl ich.

  • Sehr guter und differenzierter Kommentar. Danke!

  • Kann mich nur anschließen. Die inflationäre Nutzung des Gewaltbegriffs nutzt letztendlich niemanden, da er diesen verwässert und kommunikativ Vorgänge gleichsetzt, die nicht gleich sind und „Trittbrettfahrer“ die Tür öffnet.

    Bin aber persönlich Fan von expliziten Definitionen.