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GerichtsurteilKein Mitleid ist nicht extremistisch

Christian Rath

Kommentar von

Christian Rath

Der antizionistische Verein Jüdische Stimme ist nicht „gesichert extremistisch“. Das ist ein wichtiges Signal für die Meinungsfreiheit.

Zeichen der Solidarität: Kufiya und Palästina-Flagge Foto: imago

D ie linke Gruppe „Jüdische Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost“ durfte im Verfassungsschutzbericht 2024 nicht als „gesichert extremistisch“ bezeichnet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Meinungsäußerungen seien noch keine Gewaltvorbereitung, fehlendes Mitleid mit israelischen Terroropfern sei kein Aufruf zur Gewalt, so die Richter:innen.

Der Eilbeschluss des Berliner Gerichts ist begrüßenswert, denn er beschränkt die Möglichkeiten des Verfassungsschutzes, legitime politische Diskurse ins Abseits zu stellen. Die Rich­te­r:in­nen geben aber auch keinen Freibrief für Terrorverherrlichung. Der Erfolg der „Jüdischen Stimme“, das deuteten die Rich­te­r:in­nen an, könnte nicht von Dauer sein, wenn beim nächsten Verfassungsschutzbericht neue drastischere Aussagen einbezogen werden. Doch selbst wenn sich keine Radikalisierung der „Jüdischen Stimme“ – die den Zionismus als „rassistisch“ ablehnt –feststellen lässt, könnte das Innenministerium auch versuchen, die Gruppe beim nächsten Mal nur als „Verdachtsfall“ einzustufen. Dies würde eine erneute gerichtliche Intervention weniger wahrscheinlich machen, die Stigmatisierung aber kaum reduzieren.

Erstaunlicherweise haben die Rich­te­r:in­nen die Unterstützung des Vereins für die BDS-Kampagne gar nicht thematisiert. Dabei war die Forderung nach Boykotten und Sanktionen gegen Israel einer der Hauptgründe für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht. Und immerhin hatte der Verfassungsschutz 2024 erstmals Gruppen der BDS-Kampagne als „gesichert extremistisch“ eingestuft, weil sie das Existenzrecht Israels infrage stellen.

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Vermutlich geht das Gericht davon aus, dass BDS als gewaltfreie Kampagne noch nicht extremistisch ist. Das hätten die Rich­te­r:in­nen aber auch klar sagen können. Es ist zu hoffen, dass sie in der Begründung des Beschlusses, die noch nicht vorliegt, deutlicher werden. Nicht als ultimative Wegweisung, sondern als Beitrag zu einer Debatte um Meinungsfreiheit, die immer mehr Fahrt aufnimmt.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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2 Kommentare

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  • Wie der Bericht des Autors zu dem Urteil darstellt, geht es aber um das Jahr 2014, während sich 2015 (also in Folge des Terroranschlags vom 8.10. und während des Gaza-Krieges) die Organsiation weiter radikalisiert haben soll und daher möglich erscheint, dass sie ab 2015 als extremistisch im Verfassungsschutzbericht geführt werden darf. Richtigerweise sollte man also sagen, dass sie nicht extremistisch war, aber sehr wahrscheinlich inzwischen ist.

  • …anschließe mich •