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Mietrechtsnovelle von Union und SPDMöbelabzocke schwerer gemacht

Das Bundeskabinett gibt grünes Licht für eine weitere Mietrechtsreform. Was steht drin? Und was bringt es? Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Die Mieten kennen insbesondere in den Großstädten nur eine Richtung: höher, höher, höher Foto: T. Seeliger/imago

Am Mittwoch hat das Bundeskabinett eine Reform beschlossen, die Mie­te­r*in­nen besser schützen soll. Der Gesetzentwurf zielt unter anderem darauf ab, dass die Mietpreisbremse besser eingehalten wird. Es ist nicht die einzige neue Regelung.

Mehr Transparenz bei möblierten Wohnungen

Ein abgeranztes Sofa in die Wohnung stellen und dafür 200 Euro mehr Miete kassieren? Eine solche Abzocke soll künftig nicht mehr möglich sein. Die Bundesregierung möchte für mehr Transparenz sorgen. Möblierte Wohnungen gelten schon seit Langem als Schlupfloch, die Mietpreisbremse zu umgehen. Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse zwar auch bei möblierten Wohnungen, nur sind Ver­mie­te­r*in­nen bislang nicht verpflichtet, den Zuschlag für Möbel transparent auszuweisen. Für Mie­te­r*in­nen ist es deshalb schwer nachzuvollziehen, ob die verlangte Miete zulässig ist.

Genau das soll sich jetzt ändern: Ver­mie­te­r*in­nen sollen künftig ihre Zuschläge gesondert ausweisen. Zudem soll der Zuschlag angemessen sein und sich am Zeitwert der Möbel orientieren. Für voll möblierte Wohnungen können Ver­mie­te­r*in­nen eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen. Es soll aber in Einzelfällen auch mehr möglich sein. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) wollte die Pauschale ursprünglich auf 5 Prozent begrenzen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen.

Kurzzeitmiete wird näher definiert

Bei Kurzzeitvermietungen soll erstmals eine gesetzliche Höchstgrenze von 6 Monaten gelten, unter bestimmten Voraussetzungen soll der Zeitraum auf 8 Monate verlängerbar sein. Der Hintergrund: Werden Wohnungen „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet, gelten offiziell keine Mieterschutzregeln. Kurzzeitvermietungen sind eigentlich nur für klar begrenzte Aufenthalte gedacht, etwa für eine Kur, Fortbildungen oder befristete Arbeitseinsätze in einer anderen Stadt. Bislang war aber nicht definiert, welcher Zeitraum als vorübergehend gilt – und das lädt offensichtlich zu Missbrauch ein.

Mehr Regeln für Indexmietverträge

Spätestens seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine wird vermehrt über Indexmietverträge diskutiert. Denn bei diesen Verträgen richtet sich die Höhe der Miete nach dem Verbraucherpreisindex, die Miete korreliert also mit der Inflation. Sie kann einmal im Jahr angepasst werden. Weitere Besonderheiten: Modernisierungskosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden, es sei denn, sie sind gesetzlich festgeschrieben. Und: Nur bei der Festlegung der Ausgangsmiete gilt die Mietpreisbremse, danach gibt es keine weitere Begrenzung bei den Steigerungen.

Mit dem neuen Gesetzentwurf soll der Preisanstieg bei sehr hoher Inflation etwas begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3 Prozent dürfen in angespannten Wohnungsmärkten die Steigerungen nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden, also: 3 Prozent plus x durch 2. Steigt der Verbraucherindex um 5 Prozent, wird die Mietsteigerung demnach bei 4 Prozent gedeckelt; bei einer Steigerung von 8 Prozent darf sie höchstens 5,5 Prozent betragen.

„Gerade in Zeiten steigender Inflation gilt: Wohnen zur Miete darf nicht zur Kostenfalle werden“, erklärte Justizministerin Hubig. Eigentlich wollte die SPD Indexmieten grundsätzlich bei 3,5 Prozent deckeln, aber das wollte die Union nicht mittragen.

Besserer Kündigungsschutz

Mit dem neuen Gesetz soll außerdem der Kündigungsschutz verbessert werden. Mieter*innen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sollen auch bei ordentlichen Kündigungen eine Schonfrist bekommen. Sie können künftig eine Kündigung abwenden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten die überfällige Miete nachzahlen. Diese Möglichkeit gibt es aber nur einmalig. Bislang gibt es eine solche Schonfrist nur bei außerordentlichen Kündigungen. Mie­ter­schüt­ze­r*in­nen beklagen, dass diese Gesetzeslücke von manchen Ver­mie­te­r*in­nen bewusst ausgenutzt wird.

Wer sagt nun was?

„Wir schließen gezielt Schutzlücken im sozialen Mietrecht, die bislang vielen Menschen das Leben schwer machen“, erklärt Stefanie Hubig. Die Verständigung innerhalb der Bundesregierung sei nicht einfach gewesen, aber zur Demokratie gehöre der Kompromiss.

Die wohnungspolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion im Bundestag, Hanna Steinmüller, kritisiert die Neuregelung der Indexmieten und die Berechnung der Möblierungszuschläge als zu kompliziert. „Es kann nicht sein, dass Mie­te­r*in­nen ein BWL-Studium brauchen, um ihre Miete ermitteln zu können“, sagt Steinmüller. Zudem brauche es dringend mehr Schutz vor Eigenbedarfskündigungen.

Caren Lay, die mietenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, beklagt „das Aufweichen der Mietrechtsnovelle auf Druck der Immobilienlobby“. Das Geschäftsmodell „möblierte Wohnungen“ werde „nicht wirkungsvoll begrenzt“. Stattdessen werde „eine Grauzone geschaffen, wodurch der Abschreckungseffekt dahin“ sei. Die Verbesserung des Kündigungsschutzes begrüßt sie zwar grundsätzlich, fordert aber, „Räumungen in die Wohnungslosigkeit“ auszuschließen. Für eine wirkungsvolle Begrenzung des Mietenanstiegs brauche es einen Mietendeckel.

Der Verband Haus und Grund, der die Interessen privater Ver­mie­te­r*in­nen vertritt, zeigt sich wenig erfreut. „Wenn Einnahmen begrenzt werden, während Ausgaben steigen, enteignet die Bundesregierung faktisch private Eigentümer“, sagt Verbandspräsident Kai Warnecke.

Wie geht’s weiter?

Das Gesetz muss noch durch den Bundestag – Änderungen sind also nicht ausgeschlossen. Zudem soll eine Mietrechtskommission bis Ende dieses Jahres weitere Reformvorschläge machen. Dabei geht es zum Beispiel um Bußgelder bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und eine bessere Bekämpfung von Mietwucher.

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