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Härtere Strafen für FemizideGegen patriarchales Besitzdenken

Christian Rath

Kommentar von

Christian Rath

Femizide sollen künftig generell als Mord bestraft werden. Bisher gelten sie häufig als Totschlag. Das könnte das Verständnis solcher Taten verbessern.

Laut Bundeskriminalamt tötet bundesweit alle zwei Tage ein Mann seine (Ex-)Partnerin Foto: Sebastian Gollnow/dpa

J ustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will, dass Femizide künftig generell als Mord bestraft werden. Das sagte sie der Bild am Sonntag. Die geplante Verschärfung des Strafrechts sieht vor, dass Täter bei geschlechtsspezifischen Tötungen stets eine lebenslange Freiheitsstrafe erhalten und frühestens nach 15 Jahren entlassen werden können. Das Vorhaben kann sinnvoll sein, wenn es das gesellschaftliche Verständnis solcher Taten verbessert.

Laut Bundeskriminalamt tötet bundesweit alle zwei Tage ein Mann seine (Ex-)Partnerin. Sehr häufig geht es um Männer, die ihre (Ex-)Partnerinnen umbringen, weil sie sich trennen wollen oder schon getrennt haben. Solche Tötungen können auch bisher als Mord strafbar sein, denn hier ist eindeutig das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ erfüllt. Das Problem ist also nicht der Wortlaut des Gesetzes, sondern, dass Gerichte oft Mitleid mit dem Täter haben, der die Trennung „schlecht verkraftet“ habe, und die Richter den Täter deshalb nur wegen Totschlag verurteilen.

In der Regel folgen solche Tötungen aber nicht auf eine glückliche, gleichberechtigte Beziehung, sondern auf patriarchal unterdrückerische Beziehungen, bei denen der Mann die Frau immer mehr kontrolliert, sie isoliert und ihr kein eigenständiges Leben zugesteht. Tödliche Partnerschaftsgewalt in solchen Beziehungen ist keine bemitleidenswerte Tragödie. Es geht um Tötungen aus patriarchalem Besitzdenken.

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Würde dies im Strafgesetzbuch als eigenständiges Mordmerkmal verankert, wären Gerichte (hoffentlich) sensibilisiert, den patriarchalen Charakter der Beziehung besser aufzuklären. Es würde auch deutlich, in welcher Art von Beziehung eine Frau besonders gefährdet ist – was auch bei der Prävention helfen könnte.

Für das neue Mordmerkmal werden nun Formulierungen diskutiert wie „Femizid“ oder „wer eine Frau tötet, nur weil sie eine Frau ist“ oder „geschlechtsspezifische Gründe“. Diese Formulierungen sind aber zu weit, zu eng oder zu ungenau. Vor allem aber vermeiden sie den entscheidenden Begriff des Patriarchats.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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35 Kommentare

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  • Wenn eine Frau bisher umgebracht wurde, weil sie selbstbestimmt Leben oder sich trennen wollte, dann ist es sicherlich ein Skandal, wenn das in machen Fällen nicht als Mord erfasst wurde. Die Bedingungen dafür, diese Taten juristisch als Mord zu erfassen, lagen allerdings ohnehin als Option für das Gericht schon vor.

    Wenn nun zum Beispiel aber ein Nachbarschaftstreit über die Lautstärke der Musik eskaliert und der Choleriker mit psychischen Problemen auf die Nachbarin anstelle des Nachbarn einsticht und diese damit tötet- ist das eine dann in Zukunft ein Femizid und das Andere ein Nachbarstreit mit tödlichen Folgen?

    Ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren, falls ich irgendwas nicht richtig verstehe, aber einleuchten tut mir dieses Gesetz bisher nicht.

    Die Trennung einer Frau von einem Mann, war auch bisher schon kein milderndes Tatmotiv, sondern durchaus als Mord bewertbar.

  • Alle zwei Tage - stimmt das so. Meine KI sagt:



    "Mindestens 360 Frauen wurden im Jahr 2025 in Deutschland durch Gewalt getötet, viele davon im Kontext von Partnerschaften."



    Das ist dann pro Tag ein Mord.

  • Um einen Mord vom Totschlag abzugrenzen genügt ein Mordmerkmal. Meines Erachtens ist das jetzt schon gegeben - nämlich "Rache" für das Verlassenwerden, die Trennung. Ich bin auf jeden Fall dafür, diese furchtbaren Gestalten für 15 Jahre wegzusperren.

    • @Il_Leopardo:

      Mord zieht keine Strafe von 15 Jahren nach sich, sondern eine lebenslange Freiheitsstrafe - und zwar zwingend.

  • Über Urteile und Urteilsfindungen entscheiden Gerichte ganz alleine. Und wenn ein Man seine Frau aus Eifersucht tötet kann ein Gericht das weiterhin als Todschlag bewerten.

    Laut Grundgesetz und Gerichtsverfassungsgesetz sind Richter völlig frei in ihrer Rechstsprechung.

    Desweiteren will die Ministerin das Männer die ihre Kinder schlagen vor Gericht höhere Strafen bekommen. Das Strafmaß bei Kindesmishandlung geht bis zu 10 Jahren Haft. Das will die Ministerin aber nicht erhöhen Aber auch hier gilt das Grundgesetz und das Gerichtsverfassungsgesetz also unabhängige Gerichte.

  • "...denn hier ist eindeutig das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ erfüllt." - Nein. Niedrige Beweggründe können vorliegen, z.B. bei Besitz- oder Herrschaftsanspruch ggü. dem Opfer. Bei Taten im Affekt oder in existenzieller Verzweiflung eher nicht. Das hat mit Mitleid mit dem Täter nichts zu tun. Das Gesetz ist hier auch vollständig und funktionsfähig und die Gerichte kommen zu recht bei unterschiedlichen Taten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Keine Pointe

  • Ich habe zwei Probleme mit dieser - aus meiner Sicht mal wieder vor allem symbolpolitischen - Initiative:



    1. Als Grund, qua Gesetz Trennungstöter stets als Mörder zu behandeln, führt der Autor an "In der Regel folgen solche Tötungen aber nicht auf eine glückliche, gleichberechtigte Beziehung, sondern auf patriarchal unterdrückerische Beziehungen,...". Ich glaube kaum, dass man dieses Ungetüm als Tatbestandsmerkmal ins StGB schreiben wird. Was ich aber erst recht nicht glaube, ist dass statistische Häufigkeit einer solchen Konstellation die unwiderlegliche Unterstellung rechtfertigt, es sei IMMER genau so, wenn jemand seinen (Ex-)Partner tötet. Das ist genau Tatfrage, und dafür sitzen da Richter, die abwägen müssen, ob ein niederer Beweggrund vorliegt oder nicht.



    2. Was heißt "geschlechtsspezifischer" Grund? Reicht schon körperliche Überlegenheit? Oder muss der Grund NEBEN der Relevanz von Rollenbildern auch auf sittlich unterster Stufe stehen, besonders verachtenswert sein und/oder das Leben des Opfers gegenüber Eigeninteressen grob missachten (mit anderen Worten: herkömmlicher niederer Beweggrund sein)? Will sagen: Reicht nicht auch eine sensibiliserende Schulung der Justiz?

    • @Normalo:

      Von einer symbolpolitischen Initiative kann hier nicht die Rede sein, solange deutsche Gerichte in vielen Fällen keine niedrigen Beweggründe darin sehen, wenn eine Trennung oder Trennungsabsichten von Seiten der Frau der Tat vorausgegangen sind und das Tötungsdelikt als Totschlag und nicht als Mord gewertet wird.

      Bei uns in Norwegen ist Femizid leider kein eigener Strafttatbestand aus Gründen, die auch Christian Rath im Artikel mit Bezug auf die Ausformulierung genannt hat.

      Die norwegischen Strafverfolgungsbehörden verfolgen daher einen anderen Ansatz. Jedes Tötungsdelikt an einer Frau, welches bestimmte Kriterien erfüllt, auch als "nicht intimer Femizid" bezeichnet, wird als schwerwiegendes Verbrechen (drap) eingestuft. Bei sogenannten "intimen Femiziden" wirkt die Beziehungstat zudem strafverschärfend, was zu Verurteilungen über die eigentliche Höchststrafe von 21 Jahren hinaus führen kann.

      Zu ihrer Frage was unter "geschlechtspezifischer Grund" fällt, empfehle ich ihnen einen Blick in die Frauenrechtskonvention CEDAW der Vereinten Nationen zu werfen. Da wird es genau aufgeführt.

    • @Normalo:

      Das ist nicht nur symbolpolitisch. Es macht einen Unterschied, ob ein Täter zu 5 oder 15 Jahren Knast verurteilt wird.

      • @Il_Leopardo:

        Natürlich macht es das. Aber an dem Maßstab für die Verhängung solcher Strafen ändert sich nichts, wenn das, was aus einem Totschlag zum Mord aus "patriarchaler Besitzanmaßung" oder "geschlechtsspezifischen Gründen" machen würde, so oder so bei verständiger Rechtsanwendung ein Mord aus "sonstigen niederen Beweggründen" ist. Mord bleibt Mord.

  • Habe ich das richtig verstanden? Es gibt Richter, die zwar einen Mord erkennen, aber dann aus Mitleid mit dem Täter auf Totschlag erkennen? Vielleicht sollte man solche Richter ins Gebet nehmen und ggf. nachschulen, denn diese Rechtfertigung ist absurd.

    Allerdings glaube ich nicht, dass es hilft, sich an diesem wagen Begriff "Femizid" festzuklammern. Mord ist Mord, egal welches Geschlecht das Opfer hat.

    Drei Punkte:



    Universelle Standards: Das Lebensrecht und die Freiheit der Frau sind unantastbar. Punkt.

    Keine Strafrabatte: Kultur, Religion oder Trennungsschmerz dürfen niemals als Entschuldigung für Gewalt dienen.

    Klare Sprache: Eine Tat muss beim Namen genannt werden. Wenn eine Frau getötet wird, weil sie ihr Leben selbst bestimmen wollte, ist das ein feiger Mord aus niedrigen Beweggründen – egal wie der Täter heißt.

    Um das zu erreichen, benötigt man keine neuen Vokabeln oder Gesetzesänderungen , sondern schlicht die Umsetzung geltenden Rechts.

    • @Katharina Reichenhall:

      "Habe ich das richtig verstanden? Es gibt Richter, die..."



      Nein, das haben Sie nicht richtig verstanden. Das mit dem "Mitleid" ist lediglich eine Aussage und Interpretation des Autors, die nicht durch Quellen/Zahlen unterlegt wurde.



      Vermutlich zielt der Autor auf "mildernde Umstände" (Strafrahmenverschiebung) ab.



      Und da sind auch Nachschulungen fehl am Platz, denn die Möglichkeit der "mildernden Umstände" ist juristisch so gewollt und auch formalisiert. Richtende können also nicht einfach so aus "Mitleid" den Strafrahmen verschieben.

    • @Katharina Reichenhall:

      Ein Tötungsdelikt wie Mord/Totschlag wird vor einem Schwurgericht verhandelt. Mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern. Also müssten mindestens drei Richter Mitleid mit Angeklagten haben und sie dann milder verurteilen. Das ist natürlich völlig aus den Fingern gesogen. Bei Schwurgerichtskamern werden ja nur sehr schwere Fälle verhandelt, und da hat man in der Regel mit niemanden Mitleid.

    • @Katharina Reichenhall:

      1. Universelle Standards heißt schon mal, dass "Lebenserecht und Freiheit DER FRAU" zu kurz greift. Wenn, dann muss das für Alle gelten.

      2. Natürlich wird es immer "Strafrabatte" geben. Das Strafrecht ist - weil es Sanktions- und nicht Kompensationsrecht ist - immer täterorientiert, und spätestens bei der Strafzumessung kommt es nur auf die vorwerfbare "Schuld" des Täters an.



      Deshalb verhindert ja auch der Zustand der Schuldunfähigkeit jede Bestrafung. Nähme man nur das Maß des Unrechts heran, das ein Täter anrichtet, wäre solch ein Dispens nicht zu vertreten.



      Emotionale Extremsituationen können ebenfalls - geschlechtsunabhängig - das Urteilsvermögen herabsetzen. Wenn jemand in so einem Zustand etwas tut, das er normalerweise nie und nimmer tun würde, dann ist das zwar vom Unrechtsgehalt dem kaltblütig zur Tat schreitenden Täter gleichzusetzen, aber von der Schuld her ein anderer Schnack. Das wird Ihnen einleuchten, wenn das Opfer einer Straftat zum Beispiel eine Supermarktkette ist, und die einmal von einem Hungernden und einmal gewerblichen Profi beklaut wird. "Universeller Standard" heißt hier: Das gilt auch bei schwereen Taten.



      "Klare Sprache:..." sehe ich genau so.

    • @Katharina Reichenhall:

      Nein. Was "niedrige Beweggründe" im Sinne des 211 StGB sind ist in der Rechtsprechung recht gut definiert. Tötung aufgrund einer Trennung allein ist demnach kein niedriger Beweggrund. Das ist geltendes Recht. Deshalb die Idee, den Paragraphen zu ändern und "Femizid" als eigenes Mordmerkmal einzubringen.

    • @Katharina Reichenhall:

      "Keine Strafrabatte:"

      Bitte auch nicht für Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

      • @fly:

        Absolut.



        Insbesondere wenn der Betreffende weiß, dass er im Rausch "gerne mal ausrastet".

  • Ich halte "geschlechtsspezifische Gründe" für eine sehr gute Formulierung, allein schon deshalb weil sie mit Art 3 Abs 3 GG im Einklang sthet und daher nicht durch höheres Recht ausgehebelt werden kann.

    Und sollte eine Frau oder eine Nicht-Binäre Person nicht genauso bestraft werden wie ein Mann, wenn Sie eine/n (Ex-)Partner/in aus Besitzansprüchen umbringt?

    Ich würde neben geschlechtsspezifischen auch explizit Gründe der Sexualität, Geschlechtsidentität, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben, politische Anschauungen und Behinderung aufführen.

    Immerhin sind Frauen nicht die einzige benachteiligte Gruppe die spezifisch wegen Ihrer Gruppenzugehörigkeit umgebracht wird.

  • Wir sollten mal länger die Finger von allen möglichen Forderungen nach Gesetzesänderungen aus tagesaktuellen Diskussionen heraus lassen. Und besonders wenn es um alle möglichen Generalisierungen (aller Männer, alle Autofahrer oder so) geht.



    Die Gesetze sind gut und müssen nur konsequent angewendet werden.



    Man kann einen eifersüchtigen 22 jährigen der aus irgendeinem verletzen Stolz hantiert nicht mit langjährigen Konflikten, gegenseitigen Erniedrigungen, tiefsten Existenzängsten oder anderen psychischen Störungen vergleichen. Nirgendwo als in Beziehungen sind die Gefühle tiefer getroffen und weniger kontrollierbar. Und bei solchen Handlungen ist dem oder der Täter.in schlicht völlig egal wie lange er oder sie dann im Knast verbringt.

  • Der Artikel endet genau an dem Punkt, wo es interessant werden könnte: Warum soll gerade der Begriff "Patriarchat" so entscheidend sein? Warum wäre er genauer oder besser als andere Formulierungen? Wie könnte damit ein gut unterscheidbares Mordmerkmal definiert werden?

    Ich bin voll und ganz damit einverstanden, dass Gerichte die Beziehung zwischen Opfer und Täter gut aufklären müssen. Die Pflicht dazu haben sie heute besonders bei "Beziehungstaten" (so die oft beschönigende Formulierung) heute ja auch schon. Wenn es da Defizite gibt, dann liegen die vielleicht gar nicht im Gesetzestext, sondern in der gerichtlichen Praxis und in der juristischen Ausbildung.

    Denn das Hauptproblem wird auch in Zukunft darin bestehen, dass man das Opfer nicht mehr fragen kann und das Gericht somit Gefahr läuft, bei der Charakterisierung der Beziehung hautpsächlich auf den Täter und seine Aussagen zurückzugreifen. Wenn der es geschickt anstellt, dann stellt er sich nicht als Möchtegern-Patriarch, sondern seinerseits als bemitleidenswertes Opfer von Unterdrückung und Bevormundung dar, aus der er sich mit seiner "Verzweiflungstat" befreien wollte.

    • @Winnetaz:

      Ich finde "Beziehungstat" nicht unbedingt beschönigend (wäre auch für "Mord/Tötung im Beziehungskontext" oder Ähnliches zu haben), sondern eher ziemlich treffend. Es ist eben in Beziehungen, wo sich Menschen die tiefsten und am langanhaltendsten emotionale Verletzungen zufügen und ihr Leben durch fortgesetztes Herabwürdigen, Ausnutzen, Lächerlichmachen (und zu was der Mensch sonst noch so fähig ist) das Klo runterspülen. "Beziehungstaten" haben also ein ganz eigenes Gepräge, sind wahrscheinlich oft sehr spezifisch. Deswegen finde ich den Begriff Femizid im Sinne von "getötet, weil sie Frauen waren" auch gerade für "Beziehungstaten" wenig zutreffend. Männer aus der Manosphere, Incels usw., die begehen vielleicht Femizide in diesem Sinne, weil sie Frauen ganz allgemein verachten, hassen (und bestimmt auch fürchten). Das alles soll natürlich nicht heißen, dass bei "Beziehungstaten" nicht sehr oft niedere Beweggründe vorliegen und sie daher als Mord zu verurteilen sind.

      • @My Sharona:

        Der Begriff der "Beziehungstat" geht ja im rechtlichen Kontext auch viel weiter. Gerichte verwenden ihn regelmäßig, wenn sich Täter und Opfer vor der Tat gekannt haben und das Motiv der Tat auf diese Bekanntschaft zurückzuführen ist. Es kann sich also auch um befreundete Menschen handeln, Arbeitskollegen und -kolleginnen, selbst Nachbarn wird eine solche Beziehung gelegentlich unterstellt. Geht man von einer Tat innerhalb einer intimen Partnerschaft aus, so wird (wie in den polizeilichen Statistiken) eher der Begriff der "Partnerschaftsgewalt" verwendet.



        Das es sich eingebürgert hat, eben diese Gewalt (innerhalb einer intimen Beziehung) pauschal als Beziehungstat zu bezeichnen wird der Problematik allerdings auch nicht korrekt. Zu sehr drängt sich da der Gedanke auf, in einer "Beziehung" würden beide handeln und das auch noch gleichberechtigt.



        Der Begriff des "Femizids" hat damit sicherlich seine Berechtigung - neben dem der "Beziehungstat". Es wird dann spannend zu beobachten, wie sich Verteidiger, StA und Gericht um die jeweils richtige Einordnung bitter streiten...

        • @Cerberus:

          Wichtiger Hinweis, der immer wieder verkannt wird.

  • Wer würde schon dagegen argumentieren den Gerichten ihre Nachsicht gegenüber mörderischen Mackern auszutreiben indem man ihren Bewertungs- und Ermessensspielraum begrenzt? Und wer würde schon gegen die Verschärfung der Rechtslage bei der Anfertigung von Kinderpornographe argumentieren? So wie man es zuletzt tat und damit eine Masse an Verfahren gegen Minderjährige lostrat die andere Minderjährige etwa in der Umkleide abgelichtet hatten, sicher oft in böser Absicht, aber eben eher selten in missbräuchlicher. In ähnlicher Weise stellt sich hier die Frage ob es wirklich zu einem Mehr an Gerechtigkeit führt wenn man nun pauschal die Höchststrafe vorschreibt und es unmöglich macht die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Problem ist nicht die aktuelle Rechtslage, sondern ihre oft fehlerhafte Anwendung.

    Kritisch würde ich ebenfalls sehen, dass die Entwicklung von einem gleichen Recht für Alle, immer mehr zu einem Recht geht, das nach dem Status der Opfer differenziert (Einsatzkräfte, Frauen, ...) Man kann doch nicht mehr Egalität wollen und gleichzeitig die Menschen immer stärker in mehr oder weniger schützenswerten Gruppen einteilen.

  • Das Problem ist der Mordparagraph allgemein, der Paragraph beschreibt einen Täter, keine Tat.

    • @tehabe:

      Das ist doch allenfalls eine rechtsdogmatische Frage und hat keinerlei Auswirkung bei der Auslegung. Wegen solchen dogmatischen Fragen sollte das Strafrecht nicht angefasst werden.

      Es ändert sich nichts, wenn der Paragraph zukünftig lautet: "Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." (anstatt heute: "Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.")

      • @DiMa:

        Wenn es zu einem Fall kommt, wo die Frau ihren gewaltätigen Partner tötet, wird dies regelmäßig als "heimtückisch" bewertet und daher als Mord verurteilt. Das Strafrecht sollte eine Tat beschreiben, keinen Täter.

        Siehe die Diskussion u.a. hier in der Legal Tribune Online von 2024: www.lto.de/recht/h...-ns-strafrecht-dav

    • @tehabe:

      Die Intention (z.B. "niedere Beweggründe" beim Mordparagraphen) spielen auch bei anderen Tatbeständen eine Rolle.

      War eine Körperverletzung fahrlässig oder mutwillig? Das bestimmt sowohl Straftatbestand als auch Strafmaß.

      Schwierig ist die schwammige Formulierung bzw. Auslegungssache, was z.B. als "niedere Beweggründe" gilt.

      Das Besitzanspruchsdenken an den/die Partner*in dort hinzuzählt, halte ich für richtig.

      Die Eigenschaft "patriarchal" halte ich für schwierig, schwammig und auch am Kern der Sache vorbei.

      Ist die Beziehung unterdrückerisch und eine Seite versucht die andere zu kontrollieren, zu isolieren und ihr kein eigenständiges Leben zuzugestehen, ist das absolut verwerflich und ein guter Indikator dafür, dass in eine Tötung niedere Beweggründe hineingespielt haben bzw. aussschlaggebend waren.

      In solch einem Fall geschieht die Tat auch aus einem misogynen Frauenbild heraus. Nicht "nur weil sie eine Frau ist", aber auch weil sie eine Frau ist und der Täter ein frauenverachtendes Weltbild hat. Genau wie rassistische Motive bei Gewalthandlungen eine Rolle spielen können. So etwas sollte schon berücksichtigt werden.

  • Gerade der Begriff "Patriarchat" bzw. "patriarchal" sollte meiner Meinung nach nicht als Formulierung im Gesetzestext verankert werden.

    Erstens gibt es für diesen keine präzise, allgemeine Definition bzw. einen hohen Ermessensspielraum, was Menschen unter "patriarchal" verstehen; zweitens hilft er an solch einer Stelle nur Frauen. Diese sind in einem erheblichen Maße mehr von Partnerschaftsgewalt mit Todesfolgen betroffen. Dennoch sollte die Formulierung im Gesetz allen helfen.

    Beispielsweise sind Frauen auch bei Vergewaltigungen deutlich überproportional davon betroffen im Vergleich zu Männern. Das der Tatbestand einer Vergewaltigung auch bei Männern als Betroffene überhaupt strafbar ist, ist aber eine sinnvolle Errungenschaft, die erst später kam.

    Im Gesetz sollte, genau wie im Artikel, patriarchales Verhalten treffend charakterisiert werden.



    - unterdrückerische Beziehung, bei denen die/der Partner*in den anderen immer mehr kontrolliert, isoliert und kein eigenständiges Leben zugesteht



    - Besitzdenken an den/die Partner*in

    Ein Mann bringt eine Frau doch nicht um, "nur weil sie eine Frau" ist, sondern eher weil der Mann(!) ein misogynes Frauenbild (z.B. mit Besitzdenken) hat.

    • @Efeu Tuterich:

      "Ein Mann bringt eine Frau doch nicht um, "nur weil sie eine Frau" ist, sondern eher weil der Mann(!) ein misogynes Frauenbild (z.B. mit Besitzdenken) hat."

      Naja, wenn der Mann ein bestimmtes, im Zweifel misogynes, Frauenbild im Schädel hat und eine Frau aufgrund dieses Bildes umbringt, dann kann man wohl sagen, dass sie ihm bloß ins Visier gekommen ist, weil sie eine Frau ist (und daher subjektiv seinem Frauenbild entsprechen oder sterben musste). Da würde ich keine Abstriche in der Bestimmtheit sehen. Es geht ja nicht ausschließlich um einen regelrechten "Hass auf Frauen" sondern um JEDE Regung, die dem Täter suggeriert, er dürfe/ müsse das tun bzw. sein Opfer habe es verdient, WEIL es eine Frau ist.

      Die Frage ist eher, wie weit man in der Unterstellung gehen darf, was hinter der Stirn eines Täters tatsächlich vorgeht, und wieviel davon einem Strafanspruch des Staates unterliegt. Reines "Thought crime" (über den blanken Vorsatz hinaus) gibt es in unserem Rechtssystem mit guten Gründen EIGENTLICH nicht, aber die motivationsbezogenen Mordmerkmale kommen da schon sehr nahe dran. Da sollte das Gesetz nicht auch noch mehr oder minder unwiderlegliche Schuldvermutungen aufstellen.

  • Das finde ich schräg: der Begriff des "Patriarchats" soll "genau" sein (schließe ich daraus, das andere Formulierungen als "ungenau" abgelehnt werden)? Wie soll denn eine "patriarchale" Beziehung nachgewiesen werden? Und wann liegt diese vor - wenn der Mann als einziger arbeiten geht, wenn er gewalttätig wird, oder wie genau soll das dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend ausgeführt werden? Das finde ich, ehrlich gesagt, nicht wirklich überzeugend.

    Und ob eine Tötung im einzelnen aus "patriarchalem Besitzdenken" heraus erfolgte, dürfte im einzelnen schwer nachzuweisen sein - und wenn es tatsächlich nachweisbar ist, dürfte standardmäßig von niederen Beweggründen auszugehen sein. Ich verstehe nicht, was das bringen soll. Die Behauptung, Gerichte würden "aus Mitleid mit dem Täter" bei tatsächlich vorhandenen niederen Beweggründen diese trotzdem verneinen, finde ich zudem ziemlich populistisch, insbesondere, weil sie an keinem konkreten Fall belegt wird.

    Das Strafrecht ist nicht der Ort, um politische "Zeichen zu setzen" oder seinen Abscheu gegenüber bestimmten Verbrechen auszudrücken, sondern um angemessene Strafen zu formulieren.

  • Ich bin Gegner dieser geplanten Änderung.

    Wenn ein Partner den (Ex-)Partner tötet, dann gibt es keinen geschlechtsspezifischen Hintergrund. Ursache sind Probleme im Zusammenhang mit der Partnerschaft. Jemand, der eine Person gezielt tötet, hasst damit nicht unbedingt alle anderen Personen des gleichen Geschlechts.

    Es wird also beispielsweise kaum eine Frau getötet, weil sie eine Frau weil sie eine Frau ist, sondern weil es zuvor eine wie auch immer geartete persönliche Beziehung gegeben hat.

    • @DiMa:

      Dabei übersehen Sie aber völlig, dass die weit überwiegende Mehrheit in einer Partnerschaft getöteter Menschen Frauen sind, nicht Männer.

      • @Klabauta:

        Männer haben mehr Testosteron im Blut und in aller Regel auch mehr Muskeln. Beides bedingt eine häufigere Neigung zur physischen Auseinandersetzung: Testosteron anmiert zu aggressivem Verhalten, und stärker zu sein hilft, körperliche Auseinandersetzungen tatsächlich zu gewinnen (und dabei falls nötig auch rhetorische oder intellektuelle Mängel zu überspielen), WENN man sie einsetzt. Nimmt man diese Faktoren raus dürten die Chancen auch gar nicht schlecht stehen, dass Frauen in Partnerschaften auch leichter handgreiflich werden, sobald sie sich NICHT per se in der körperlich unterlegenen Position befinden. Studien zu Gewalt in lesbischen Beziehungen legen das wohl auch nahe.

        Der Punkt ist der: Männliche Gewaltneigung inner- oder außerhalb von Partnerschaften muss an sich nicht unbedingt Ausdruck einer frauenfeindlichen Gesinnung sein sondern ist im Zweifel einer generellen "Erwartung aus Gewohnheit" geschuldet, mit körperlicher Aggressivität den eigenen Willen durchsetzen zu können. Männer bringen ja auch insgesamt viel mehr Männer als Frauen um. Das soll nicht heißen, dass es KEINE Morde aus Frauenhass gäbe, aber das ist kein Automatismus - auch nicht in Beziehungen.

      • @Klabauta:

        Gerade auf "überwiegend" kommt es im Strafrecht überhaupt nicht an. Das ist kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Soll der Tötung in einer schwulen homosexuellen Beziehung zukünftig anders bestraft werden als in einer normativ heterosexuellen oder lesbisch homosexuellen Beziehung?