Eingriff in die Pressefreiheit: Geblendet von der Polizei
Am 1. Mai wollen taz-Journalist:innen in Berlin eine Festnahme per Video dokumentieren. Die Polizei hindert sie daran, indem sie Stroboskoplicht einsetzt.
Es ist der 1. Mai 2026, die revolutionäre Abenddemonstration in Berlin-Kreuzberg wurde gerade von den Veranstaltern für beendet erklärt. Es kommt zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den letzten Demonstrierenden. Die Polizei zieht einige von ihnen aus der Menge, um sie festzunehmen. Eine Szene sticht dabei heraus.
Kurz vor Mitternacht zerrt eine Gruppe Bundespolizisten einen Mann in eine Seitenstraße und drückt ihn gegen eine Hauswand. Wir laufen der Gruppe mit vier bis fünf anderen Filmenden hinterher und beginnen damit, die Festnahme zu dokumentieren. In der Seitenstraße machen wir uns als Presse kenntlich – wir rufen uns laut zu, die Presseausweise hervorzuholen, und kramen sie aus den Taschen, während wir weiterfilmen.
Die Bundespolizisten bauen sich im Kreis um den Festgenommenen auf und richten ihre Taschenlampen auf uns und die anderen Filmenden. Mindestens einer der Bundespolizisten schaltet die sogenannte Stroboskop-Funktion ein, die das grelle Licht der Lampen in kurzen Intervallen flackern lässt. Durch die Lichtblitze werden wir und unsere Kameras stark geblendet. Die Handyaufnahmen sind deshalb größtenteils unbrauchbar.
Dass die Situation per Video dokumentiert wird, will die Polizei – so hatte es für uns den Anschein – durch den Einsatz ihrer Taschenlampen verhindern. Der Mann, ein syrisch-palästinensischer Aktivist, wie wir später herausfinden, wehrt sich nicht gegen die Festnahme, dennoch schlägt ihm ein Bundespolizist ins Gesicht und wirft ihn zu Boden. Dort drückt ihm mindestens ein Bundespolizist das Knie ins Gesicht.
Mehr als ein Handyvideo
In dem Moment, als wir die Festnahme dokumentierten und uns als Presse zu erkennen gaben, ging es nicht mehr um irgendein Handyvideo, sondern um journalistische Informationsbeschaffung. Daher ist das Vorgehen der Bundespolizisten besonders fragwürdig: Wenn die Polizei die Aufzeichnung polizeilicher Arbeit – und polizeilicher Gewalt – gegenüber der Presse gezielt verhindert, ist das ein mutmaßlicher Eingriff in die in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Pressefreiheit.
Zudem kann Flackerlicht bei Menschen mit fotosensibler Epilepsie einen Anfall auslösen – ein Reiz, dem die Betreffenden in einer Nebenstraße nach einer Demonstration nicht immer ausweichen können.
Eine Rechtsprechung zu Einsätzen von Stroboskoplicht durch die Polizei gibt es in Deutschland bislang nicht, erklärt Clemens Arzt, der bis 2023 als Professor für Versammlungsrecht am Fachbereich der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht lehrte. Das dürfte unter anderem daran liegen, dass diese Praxis bislang nicht dokumentiert ist, zumindest nicht öffentlich zugänglich.
Aktivist:innen, Anwält:innen und Fotografen aus Berlin schilderten allerdings unabhängig voneinander gegenüber der taz, derartige Einsätze seit Herbst 2023 regelmäßig im Kontext von Gazaprotesten beobachtet zu haben. Videomaterial, das der taz vorliegt, belegt zudem, dass Taschenlampen mit Stroboskop-Funktion vereinzelt bei den Protesten der Klimabewegung gegen die Räumung des nordrhein-westfälischen Lützerath gegen Journalist:innen eingesetzt wurden.
Auf Anfrage der taz antwortet eine Sprecherin der Bundespolizei, die Taschenlampen mit Stroboskop-Funktion stünden „seit 2021 sukzessive jedem Polizeivollzugsbeamten und jeder Polizeivollzugsbeamtin der Bundespolizei als persönliche Ausstattung zur Verfügung“. Die Beschaffung sei allerdings nicht mit Blick auf bestimmte Einsatzmaßnahmen erfolgt.
„Die Stroboskop-Funktion kann die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen unterstützen. Anderen Zwecken dient diese Funktion nicht“, heißt es in der Antwort weiter. Zu welchem Zweck die Stroboskop-Funktion beim Vorfall am 1. Mai angewendet wurde, sagt die Sprecherin nicht.
Ein Sprecher der Berliner Polizei, die den Einsatz am 1. Mai leitete, teilt der taz mit, eine Polizeidienstkraft hätte im Rahmen der Festnahme eine Taschenlampe zur „Umfeldsicherung“ in dem schlecht beleuchteten Bereich verwendet. „Dabei bestand zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Stroboskop-Funktion der Taschenlampe einzusetzen. Offensichtlich wurde die Funktion fehlausgelöst und zu einem späteren Zeitpunkt auch ausgeschaltet“, so der Pressesprecher. Ein gezielter Einsatz gegen filmende Pressevertretende sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
Auf den Aufnahmen ist erkennbar, dass mindestens ein Bundespolizist die Stroboskop-Funktion einschaltete. Nicht eine Polizeidienstkraft, sondern mehrere Bundespolizisten schalteten hingegen ihre Taschenlampen ein.
Der Rechtsexperte Clemens Arzt fällt nach Sichtung unserer Aufnahmen ein deutliches Urteil: „In der polizeilichen Maßnahme des aktiven Blendens zur Verhinderung von Bildaufnahmen liegt ein klarer Eingriff in die Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes vor.“ Bürger:innen wie Journalist:innen hätten das Recht, Polizeieinsätze zu filmen. Ausnahmen davon seien eng gefasst – etwa wenn die Aufzeichnung den Einsatz gefährde. Anhaltspunkte dafür sehe er im konkreten Fall nicht.
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Katharina Weiß, Pressreferentin bei Reporter ohne Grenzen, die ebenfalls eine Presseanfrage zum Vorfall an die Berliner Polizei stellte, sagt: „Polizeiliche Maßnahmen im öffentlichen Raum dürfen grundsätzlich journalistisch begleitet und dokumentiert werden – gerade dann, wenn es um mögliche Gewaltanwendung geht. Wenn Lichtfunktionen eingesetzt werden, um Aufnahmen bewusst zu erschweren oder zu verhindern, ist das aus pressefreiheitlicher Sicht in einer Demokratie bedenklich und muss innerhalb der Behörde thematisiert werden.“
Jörg Reichel, Landesgeschäftsführer der Deutschen Journalisten-Union in ver.di Berlin-Brandenburg, erklärt gegenüber der taz: „Das Blenden von Journalist*innen, Fotograf*innen und Videojournalist*innen durch grelles und fokussiertes Licht oder Stroboskope verfolgt das Ziel, die Berichterstattung einzuschränken und keine brauchbaren Aufnahmen und Beobachtungen der Presse vor Ort zuzulassen.“ Komme es dabei zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, könne dies den Tatbestand der Körperverletzung oder – je nach Intensität und Einsatzmittel – auch der gefährlichen Körperverletzung erfüllen.
Flackerlicht kann epileptische Anfälle auslösen
Wer eine Taschenlampe im Stroboskop-Modus auf einen unbestimmten Personenkreis richtet, weiß nicht, ob unter den Geblendeten Menschen mit fotosensibler Epilepsie sind. Bei diesem Vorfall richtete mindestens einer der Beamten sein Stroboskoplicht in verschiedene Richtungen, sodass mehrere Filmende geblendet wurden.
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie beziffert auf Anfrage der taz die Risikogruppe: Bei 3 Prozent der Erwachsenen mit Epilepsie liege eine Fotosensibilität vor, statistisch betreffe das etwa einen von 5.000 Menschen in der Gesamtbevölkerung. „Flackerlicht kann bei diesen Menschen einen epileptischen Anfall auslösen“, heißt es in der Antwort.
Die Betreffenden würden ärztlich darauf hingewiesen, entsprechende Reize – etwa Stroboskoplicht in Clubs – zu meiden. Aber deshalb auf das Grundrecht, an Demonstrationen teilzunehmen, verzichten? Medizinische Leitlinien zum Einsatz von Stroboskoplicht im öffentlichen Raum existieren nach Auskunft der Gesellschaft nicht.
Der Bundespolizei seien die Gefahren beim Einsatz von Stroboskoplichtern für Personen mit Epilepsie ebenso wie mögliche Hilfeleistungen bei Krampfanfällen bekannt, teilt eine Pressesprecherin der Bundespolizei der taz mit.
Auch Polizeibeamte sehen im Einsatz von Stroboskoplicht offenbar einen Akt der Körperverletzung – zumindest, wenn sich der Einsatz gegen sie selbst richtet. Laut einer Pressemeldung der Bundespolizei habe ein Mann einen Bundespolizisten in der Nacht zum 30. November 2025 „aus geringer Distanz mit dem Blitzlicht seiner Taschenlampe“ geblendet. Der geblendete Polizist habe vorübergehende Sehstörungen erlitten und über starke Kopfschmerzen geklagt. Die Bundespolizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung ein.
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