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Ex-AfD-Mitarbeiter bekommt SchadenersatzKontext verliert auch beim BGH

Die Wochenzeitung „Kontext“ veröffentlichte Chats, die ihr ein Hacker zuspielte. Ihre Echtheit konnte sie aber nicht beweisen.

Die Wochenzeitung Kontext muss 25.000 Euro Geldentschädigung an einen ehemaligen Mitarbeiter von AfD-Landtagsabgeordneten in Baden-Württemberg bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte jetzt die Beschwerde von Kontext gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Damit wird das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main rechtskräftig, das Kontext im März 2025 verurteilt hatte. Der Streit läuft schon seit acht Jahren, zweimal hat Kontext gewonnen, dreimal der Abgeordneten-Mitarbeiter, der hier M. genannt sei.

Worum geht es? Kontext hatte im Mai 2018 in zwei Artikeln über Facebook-Chats berichtet, in denen M. sich vielfach rassistisch und menschenverachtend geäußert haben soll. Das unter einem Pseudonym geführte Facebook-Profil von M. war Kontext von einem Hacker zugespielt worden. M. behauptete jedoch, er habe solche Äußerungen nicht gemacht und gab eine eidesstattliche Versicherung ab. Die im HTML-Format heruntergeladenen Daten seien jedenfalls an den entscheidenden Stellen manipuliert worden, so M.

Das OLG Frankfurt hielt es 2025 für „nicht vollkommen unwahrscheinlich“, dass die Dateien manipuliert wurden. Bei Tatsachenäußerungen über Zitate trage aber zunächst das Medium die Beweislast, dass die Zitate echt und authentisch sind.

Das OLG akzeptierte in seinem 48-seitigen Urteil zwar, dass Kontext die Identität des Informanten nicht offenlegen wollte. Kontext habe sich aber zu wenig bemüht, die Zuverlässigkeit des Hackers zu überprüfen. Schließlich könne dieser ja ein eigenes Interesse haben, einem AfD-Mitarbeiter zu schaden. So habe es Kontext zum Beispiel versäumt, nachzufragen, warum zwischen dem Download des Facebook-Profils und der Weitergabe an Kontext fast vier Wochen vergingen. Es habe also viel Zeit für Manipulationen gegeben, so das OLG.

Keine Gelegenheit zur Stellungnahme

Kontext wurde auch vorgeworfen, dass erst nach vielen Instanzen offengelegt wurde, dass es zwei (zusammengehörende) Informanten gab, und nicht nur einen einzelnen Hacker. Wegen der „nicht hinreichend sorgfältigen Recherche“ habe sich Kontext auch nicht auf die „berechtigten Interessen“ eines Mediums berufen können, so das OLG. Nur dann hätte Kontext die Beweislast für die Richtigkeit der Zitate vermeiden können.

Dagegen hielt es das OLG für „nachvollziehbar“, dass M. seinen Facebook-Account 2018 sofort löschte, um weiteren Zugriff von Dritten zu vermeiden – weshalb er nun die Manipulationen nicht durch Verweis auf das Original-Profil beweisen konnte.

Da das OLG Frankfurt keine Revision zum BGH erlaubte, legte Kontext Nichtzulassungs-Beschwerde ein, die der BGH jetzt aber in einem dürren vierseitigen Beschluss ablehnte. Die Beweiswürdigung durch das OLG sei „jedenfalls zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden“. Auch eine Wahrnehmung „berechtigter Interessen“ konnte der BGH nicht erkennen. Denn die veröffentlichten Zitate von M. wären „selbst als Verdachtsberichterstattung nicht zulässig gewesen“. Schließlich habe Kontext M. „keine Gelegenheit zur Stellungnahme“ eingeräumt.

„Wir würden lieber ein Verfahren verlieren, als dass wir den Quellenschutz aufgeben“, sagte Kontext-Chefredakteurin Anna Hunger nach der BGH-Entscheidung, „auch, wenn es uns teuer zu stehen kommt.“ Neben der Geldentschädigung von 25.000 Euro muss Kontext auch die gesamten Verfahrenskosten von rund 110.000 Euro tragen.

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Gegen die Entscheidung des BGH wäre nur noch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht möglich. Kontext prüft dies.

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