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Urteil im Schweinebetäubungs-ProzessAk­ti­vis­t*in­nen haften für heimliche Filmaufnahmen

Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilt, dass Tier­schüt­ze­r*in­nen für Aufnahmen einer Betäubung von Schweinen Schadenersatz zahlen müssen.

Die Tier­schüt­ze­r*in­nen Anna Schubert und Hendrik Haßel haben Videos über die umstrittene Betäubung von Schlachtschweinen veröffentlicht. Am Dienstag entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in Niedersachsen, dass sie dafür haften und Schadenersatz an den Kläger, dem Schlachthof Brand Qualitätsfleisch, zahlen müssen. Über die Höhe der Summe muss in einem weiteren Verfahren entschieden werden.

Das Gericht entschied damit über die Berufung. Eine Revision wurde nicht zugelassen. In einem ersten Verfahren hatte das Landgericht Oldenburg geurteilt, dass die angeklagte Schubert für den Schaden aufkommen müsse, der durch die Veröffentlichung des Videos entstandenen war. Haßel konnte die Verbreitung des Videos damals nicht nachgewiesen werden. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 110.000 Euro festgesetzt. Dass jede künftige Veröffentlichung oder Verbreitung in sozialen Medien untersagt wird, konnte der Kläger nicht erreichen.

Die Tier­schüt­ze­r*in­nen von Animal Rights Watch waren im April 2024 in die Schlachterei in Lohne mehrfach eingebrochen, hatten Kameras installiert und die Aufnahmen anschließend veröffentlicht. Die Videos zeigen, wie Schweine in eine Gondel mit Gitterstäben getrieben und in einen Schacht hinuntergefahren werden, in dem sie durch hoch konzentriertes CO₂ betäubt werden. Laut Gesetz darf ein Tier den Schlachtvorgang nicht erleben. Etwa 80 Prozent aller Schweine, die in Deutschland geschlachtet werden, werden durch Kohlendioxid in die Bewusstlosigkeit versetzt – das Verfahren ist also gängig und legal, auch auf EU-Ebene.

Aktivistin kritisiert Prozess als Einschüchterungsklage

Der Schlachtbetrieb Brand wirbt mit Qualität und Transparenz. Auf dessen Website sieht man rosa Ferkel auf einer grünen Wiese herumtollen. Auf den illegal aufgenommenen Videos der Ak­ti­vis­t*in­nen dann das Gegenteil: Schweine zusammengepfercht, japsend nach Luft. Sie schreien und kreischen laut, reißen das Maul auf, stürzen in der Gondel übereinander, zucken. Maximal 30 Sekunden dauert es, bis ein Schwein bewusstlos ist. Dass dies die Realität der Fleischproduktion ist, sieht auch das Gericht in Niedersachsen. Es erklärt die Bilder für nicht manipuliert.

Anna Schubert kritisiert, dass sie das Video selbst nicht veröffentlichen darf: „Es geht hier um das Verschwindenlassen von Bildern, die zeigen, wie 80 Prozent aller Schlacht-Schweine in Deutschland geschlachtet werden“, sagt Schubert. Es würde um eine Einschüchterungsklage gehen, die das Gericht auch noch zulasse, führt sie in einer Pressekonferenz aus. Ihr Anwalt interpretiert: „Es geht hier um eine Art Zäsur (…) und einen Einschnitt in das Veröffentlichungsrecht.“ Aufnahmen wie die von Schubert gibt es selten, das öffentliche Interesse daran ist groß.

In dem Prozess geht es um mehr als einen Einzelfall. Der Einbruch der Ak­ti­vis­t*in­nen ist illegal, das ist klar. Die Veröffentlichung der Videos sieht der Kläger als Rufschädigung. Demnach stellt sich die Frage, wie etwas rufschädigend sein kann, das sowohl gängig als auch legal ist?

Das Verfahren der CO₂-Betäubung stand immer wieder heftig in der Kritik. Das hoch konzentrierte Kohlendioxid reizt die Schleimhäute extrem, die Tiere geraten in Atemnot und demzufolge in Todesangst. Unverkennbar auch auf den Videos von Schubert. Eigentlich steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz. Tierquälerei ist ein Strafbestand, der im Deutschen Tierschutzgesetz steht. Trotzdem ist dieses Verfahren formell legal, auch auf EU-Ebene. Zwar sprach die EU-Kommission bereits 2009 von Tierschutzproblemen, schrieb aber das Einstellen der Betäubungsform nicht in die Empfehlung.

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