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Urteil zu Vermummung auf DemonstrationenSpontane Verbote bleiben erlaubt

Die Polizei darf in einer laufenden Demo neue Regeln aufstellen – etwa Sonnenbrillen verbieten. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht bestätigt.

Die Berliner Polizei darf auf Demonstrationen weiterhin kurzfristig Vermummungsverbote verhängen und diese vor Ort vom Veranstalter verlesen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht am Dienstag entschieden und die Klage eines Anmelders einer Demonstration abgewiesen. Damit bleibt die Regelung aus dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz bestehen, die Kri­ti­ke­r*in­nen als zu unbestimmt bemängeln.

Hintergrund war das Vorgehen der Polizei gegen eine Demonstration am Tag nach dem Urteil gegen Lina E. im Frühsommer 2023. Mehrere Hundert Menschen waren in Solidarität mit der zu einer Haftstrafe verurteilten Antifaschistin durch Tempelhof und Kreuzberg gezogen. Es gab rund 20 teils gewaltsame Festnahmen, eine Person verlor zwischenzeitlich das Bewusstsein, eine andere blutete im Gesicht.

Die Polizei begründete ihr hartes Eingreifen später unter anderem mit „verbal aggressivem“ Auftreten der Demonstrant*innen, einem Nebeltopf, der gezündet wurde – und der Vermummung einiger Teilnehmer*innen.

Tatsächlich hatte die Behörde im Vorfeld der Demonstration Auflagen erlassen, die der Veranstalter zu Beginn verlesen musste. Demnach waren pyrotechnische Gegenstände, Sturmhauben, Flammschutzhauben, Kufiyas und Körperprotektoren verboten.

Während der Demo verschärften die Be­am­t*in­nen die Regeln durch eine sogenannte mündliche Anordnung. Von da an waren auch Basecaps, Sonnenbrillen und Schlauchtücher untersagt. Auch die neuen Auflagen sollte der Veranstalter durchsagen. Als er sich zunächst weigerte, drohte die Polizei, den Lautsprecherwagen zu beschlagnahmen. Daraufhin fügte er sich.

Wegen neuer Regeln festgenommen

Doch im Anschluss klagte der Anmelder gegen die Polizei. Die Auflagen im Vorfeld habe die Behörde ohne Gefahrenprognose erlassen, und das sei rechtswidrig. Für die Vorgabe, die Regeln durchsagen zu müssen, fehle ohnehin völlig die Rechtsgrundlage. Auch die mündliche Anordnung während der Demo betrachtete er als nicht rechtens.

Mit ihm klagte ein Teilnehmer: Er wurde auf der Demo festgenommen, weil er mutmaßlich einen Schlauchschal und eine Kapuze getragen hatte – und später deshalb sogar strafrechtlich verfolgt. Der Mann erklärte, er habe nichts von der spontanen Erweiterung des Verbots während der Demo gehört. Er pochte darüber hinaus darauf, auf Demos Sonnenbrille, Schlauchschal und Kapuze tragen zu dürfen, weil er nicht von rechten Streamern abgefilmt und ins Netz gestellt werden möchte.

Das ist mit dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz, das 2021 von der rot-grün-roten Koalition verabschiedet wurde, auch eigentlich erlaubt. Denn seitdem gilt in Berlin kein generelles Vermummungsverbot mehr. Allerdings kann die Versammlungsbehörde mit einer „konkreten Anordnung“ Vermummungsgegenstände verbieten, wenn sie Verstöße erwartet.

Doch auch dann ist Vermummung eigentlich nur verboten, wenn die Teil­neh­me­r*in­nen auf diese Weise verhindern wollen, dass sie von der Polizei identifiziert und wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten belangt werden. In der Gesetzesbegründung wird sogar ausdrücklich erklärt, dass De­mo­teil­neh­me­r*in­nen legitime Gründe haben können, nicht erkannt werden zu wollen: Etwa wenn sie verhindern wollen, dass ihr Arbeitgeber von der Teilnahme erfährt, oder aus Furcht vor Feindeslisten des politischen Gegners.

Verwaltungsgericht bügelt Bedenken weg

Die Hürden für Vermummungsverbote wie auf der Solidemo für Lina E. scheinen also hoch. In der Verhandlung vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts am Dienstag machte der Vorsitzende Richter Jens Tegtmeier jedoch früh deutlich, dass er das Vorgehen der Polizei an jenem Tag für rechtmäßig hält. „Es gab eine unübersichtliche Lage auf dieser Versammlung“, sagte Tegtmeier. Er gehe aber „eindeutig“ von einer Zulässigkeit aus. „Eine Versammlung sollte auch friedlich verlaufen, wenn die Polizei Anordnungen erlässt, die den Teilnehmenden missfallen“, betonte der Vorsitzende Richter.

Rechtsanwalt Lukas Theune, der die beiden Kläger vertrat, kritisierte die geltenden Regeln, die für Demoveranstalter von Nachteil sein könnten: „Es gibt durch das Versammlungsfreiheitsgesetz eine neue Rechtslage und die nutzt die Polizei regelmäßig.“ Es sei eine „verrückte Konstruktion“, dass die Polizei spontan neue Anordnungen verhängen dürfe und der Veranstalter diese bekanntgeben müsse.

Was diesen Punkt betrifft, räumte die Vertreterin der Polizei ein, dass der betroffene zweite Kläger die Anordnung womöglich tatsächlich nicht mitbekommen haben könnte. Die Klage des Anmelders wurde jedoch abgewiesen: „Die Kammer hat die Anordnung des Vermummungsverbots für rechtmäßig erachtet“, sagte ein Gerichtssprecher am Dienstagabend zur taz. Anwalt Theune kündigte an, Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu prüfen.

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