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Der Fall Lorenz A.Der Polizist griff zuerst an

Das Landgericht Oldenburg hat die Anklage gegen den Todesschützen von Lorenz A. zugelassen. Ob der Polizeischütze verurteilt wird, ist aber fraglich.

Aus Oldenburg

Aljoscha Hoepfner

Der Fall des Lorenz A., der 2025 in Oldenburg von einem Polizisten mit mehreren Schüssen von hinten getötet wurde, wird vor einem Gericht verhandelt werden. Am Montag teilte die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg mit, eine entsprechende Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen den heute 28-jährigen Polizeikommissar zur Hauptverhandlung zugelassen zu haben.

Schon Anfang November hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Doch dann ließ das Gericht Angehörige und Un­ter­stüt­ze­r:in­nen acht Monate warten. Angehörige zweifelten schon, ob es überhaupt zu einem Verfahren kommen würde. Der Fall erregte bundesweit Aufmerksamkeit und entfachte eine Debatte über Polizeigewalt und Rassismus.

Lorenz A. wurde im April 2025 in der Nacht auf Ostersonntag getötet. Wie aus der Anklageschrift hervorgeht, hatte ein Türsteher dem Schwarzen A. zuvor den Einlass in eine Bar in der Oldenburger Innenstadt verweigert. Grund soll A.s Jogginghose gewesen sein. Es entbrannte eine Auseinandersetzung, an deren Ende A. Pfefferspray gegen die Türsteher eingesetzt haben soll. Anschließend soll er durch die Fußgängerzone geflüchtet sein, wobei ihn mehrere Personen verfolgt haben sollen.

Gewalt ging von Beamten aus

Um sie abzuschütteln, soll A. ein Messer gezeigt und dann wieder eingesteckt haben. Anschließend soll er weiter geflüchtet sein. Der Polizeischütze und sein Kollege waren über Funk gewarnt worden, dass A. mit einem Messer bewaffnet sei. Sie kamen aus entgegengesetzter Richtung und sollen sich 60 Meter vor A. mit gezogenen Waffen vor ihren Streifenwagen gestellt und ihn zum Stehenbleiben aufgefordert haben. Den Schusswaffengebrauch haben sie nicht angedroht.

In der Folge kam es offenbar zu einer Kollision mit den Beamten. Aus dem veröffentlichen Beschluss des Gerichts geht hervor, dass die Gewalt dabei wohl nicht von dem flüchtenden A., sondern von dem Polizisten ausging. „Ein Versuch des Angeklagten, den laufenden Lorenz A. durch einen Tritt gegen das Knie zu Fall zu bringen, sei gescheitert“, heißt es im Beschluss.

Der Polizist schoss A. fünfmal in den Rücken

In dieser Situation soll A. Pfefferspray versprüht haben. Daraufhin habe der Polizist „rücklings fahrlässig unter Verkennung einer nicht mehr bestehenden Notwehrsituation“ geschossen, wie die Staatsanwaltschaft sagt. Die Anklage verweist auch auf ein Video, das belegen soll, dass sich A. lediglich auf der Flucht befand. In der ersten Version der Polizei hatte es geheißen, A. sei „bedrohlich“ auf die Polizisten zugegangen. Der Kollege des Schützen hatte behauptet, A. sei auf sie zugelaufen und habe dabei „in seinen Taschen gewühlt“.

Aus anderthalb Metern Entfernung trifft der Polizist A. fünfmal, nach wenigen Metern sackt A. zusammen. Er stirbt in den frühen Morgenstunden an den Schussverletzungen im Krankenhaus.

Verurteilung unsicher

Ob der Polizeischütze verurteilt wird, ist allerdings fraglich. Denn in dem Beschluss bringen die Rich­te­r:in­nen selbst bereits die sogenannte Putativnotwehr ins Spiel. Damit können eigentlich strafbare Handlungen straflos bleiben, wenn der Handelnde von einer Notwehrsituation ausgeht – selbst wenn objektiv keine Gefahr besteht. Mit dieser Argumentation wurde auch der Schütze im Fall Mouhamed Dramé freigesprochen.

Die Initiative „Gerechtigkeit für Lorenz“ begrüßt die Zulassung der Anklage, kritisiert aber das Argument der Putativnotwehr: „Eine subjektive Einschätzung allein kann nicht der Maßstab sein, wenn es um den Verlust eines Menschenlebens geht“. In der Vergangenheit hatte die Initiative, wie auch der Rechtsbeistand von A.s Eltern, auf diverse Ermittlungsfehler hingewiesen. Der Prozess müsse Aufklärung bringen, so die Forderung.

Wann die Hauptverhandlung beginnt, lässt sich laut einem Gerichtssprecher noch nicht sagen. Wegen des großen öffentlichen Interesses werde nach geeigneten Räumlichkeiten außerhalb des Landgerichts gesucht.

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