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Nach Anschlag auf Berliner CSDWarum war Abdul B. auf freiem Fuß?

Unionspolitiker wie CSU-Chef Söder haben viele Ideen, wie der Anschlag auf den Berliner CSD hätte verhindert werden können. Die wenigsten überzeugen.

Erst im Mai war der CSD-Attentäter von Berlin strafrechtlich wegen Vorbereitung einer terroristischen Straftat verurteilt worden. Der 21-Jährige blieb aber zunächst in Freiheit – was er für den Anschlag im Berliner Tiergarten nutzte. Unionspolitiker fordern daher Änderungen im Strafrecht, im Polizeirecht und im Staatsbürgerschaftsrecht.

Abdul B. hatte im Mai 2025 versucht, über Libanon nach Syrien zu reisen, um sich dort der Terrormiliz IS anzuschließen. Er wurde dann aber in Libanon festgenommen, saß dort drei Monate in Haft und kehrte im November 2025 nach Deutschland zurück. Dort wurde er auch sofort festgenommen und saß sechs Monate in Untersuchungshaft.

Im Mai 2026 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, unter anderem wegen Vorbereitung einer terroristischen Straftat (Paragraf 89a Strafgesetzbuch). B. habe versucht, sich beim IS im Gebrauch von Waffen unterrichten zu lassen, um eine terroristische Straftat vorzubereiten.

Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil B. keine günstige Sozialprognose aufwies. Das Gericht gewährte ihm aber eine Vorbewährung von sechs Monaten. Wenn er sich sechs Monate lang rechtstreu verhält und an Deradikalisierungsgesprächen teilnimmt, sollte über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung neu entschieden werden.

Unreife Täter?

Diese Vorbewährung gibt es nur im Jugendstrafrecht. Grundsätzlich wird das Jugendstrafrecht bei 14- bis 18-Jährigen angewandt. Für „Heranwachsende“ zwischen 18 und 21 Jahren kann Jugendstrafrecht aber auch angewandt werden, wenn sie reifeverzögert sind. In der Regel nehmen deutsche Gerichte bei straffälligen Heranwachsenden Reifeverzögerung an, weil die Straftaten als Ausdruck von Unreife gewertet werden. Im Fall B. verwies das Amtsgericht zudem darauf, dass der 21-Jährige noch bei seiner Mutter wohnte und keine Ausbildung abgeschlossen hat.

CSU-Chef Söder fragte nun, ob nicht „generell Erwachsenenstrafrecht“ für Gefährder gelten müsse. CDU-Fraktions-Vize Günther Krings ging noch weiter und forderte, dass ab Volljährigkeit konsequent das Erwachsenenstrafrecht gelten soll.

Im konkreten Fall hätte dies zwar den konkreten Terroranschlag verhindert, weil B. im Gefängnis gesessen wäre. Ob er den Anschlag dann nach Haftentlassung durchgeführt hätte, ist Spekulation. Gegen eine generelle Strafverschärfung für Heranwachsende spricht aber, dass die Vermeidung von Gefängnisaufenthalten in der Regel kriminelle Karrieren eher verhindert als besonders harte Strafen.

Söder fragte zudem, ob Gefährder nicht generell in Haft sitzen sollten. Derzeit ist die Einstufung als Gefährder durch die Polizei in keiner Weise ein Haftgrund. Sie bedeutet nur, dass die Polizei jemanden im Auge behält. B. war 2025 als Gefährder eingestuft worden.

Präventive Haft zur Vermeidung von unmittelbar bevorstehenden Straftaten ist derzeit nur in engen Grenzen möglich, die in den Polizeigesetzen der Länder geregelt sind. So darf der sogenannte Unterbindungsgewahrsam in Berlin maximal sieben Tage dauern. Ändere Bundesländer wie Bayern sind hier weniger streng und erlauben bis zu zwei Monate Gewahrsam. Eine abstrakte Gefährlichkeit genügt aber auch dort nicht. Wo die Grenzen zulässiger Präventivhaft liegen, wird das Bundesverfassungsgericht demnächst anhand einer Gesetzesverschärfung in Bayern entscheiden. Eine Inhaftierung ohne konkretisierte Gefahr dürfte Karlsruhe wohl kaum zulassen.

Die Untersuchungshaft wurde nach dem Urteil des Amtsgerichts beendet, weil sie zur Sicherung der Gerichtsverhandlung nicht mehr erforderlich war. Die Vorbereitung einer terroristischen Tat ist nur dann ein absoluter Haftgrund – jenseits von Flucht- und Verdunkelungsgefahr -, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Bei der U-Haft wurde noch keine Verschärfung vorgeschlagen.

Stattdessen regte Söder an, Gefährdern mit doppelter Staatsbürgerschaft den deutschen Pass zu entziehen und die Gefährder dann aus Deutschland auszuweisen. Der Vorschlag hätte im Fall B. wohl keine Bedeutung gehabt. Denn soweit bisher bekannt, hat der CSD-Attentäter nur die deutsche Staatsbürgerschaft, auch wenn seine Eltern aus Libanon stammen.

Zwar ist es laut Artikel 16 Grundgesetz verboten, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Zugleich erlaubt das Grundgesetz aber den „Verlust“ der deutschen Staatsbürgerschaft auf gesetzlicher Grundlage, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit entsteht. So verliert seit 2019 den deutschen Pass, wer „sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt“. Die geltende Rechtslage ist von Söders Vorschlag also gar nicht so weit entfernt.

Problematisch ist vor allem, wie leichtfertig Söder die deutsche Staatsbürgerschaft bei Deutschen mit Migrationshintergrund zur Disposition stellt. Wenn solche Forderungen aus der AfD kommen, heißt es, die AfD unterscheide zwischen Deutschen erster und zweiter Klasse und müsse deshalb verboten werden.

Noch weiter als Söder ging Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze (CDU). Er hatte am Montagmorgen gesagt, selbst wenn es um Menschen gehe, die den deutschen Pass haben, wolle er diese „hier nicht in Deutschland leben haben“, sofern sie „uns als Land, als Staat, als Gemeinschaft“ ablehnten.

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