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Klage der GemaGericht stärkt Urheberrecht gegen KI-Musikfirma

Suno produziert Musik mithilfe von KI. Dafür muss das Unternehmen nun Kunstschaffenden Schadenersatz zahlen, urteilt das Landgericht München.

Der KI-Musik-Anbieter Suno hat die Rechte von Musik-Komponist:innen verletzt und muss ihnen Schadensersatz zahlen. Das entschied das Landgericht München I in einem weltweit beachteten Pilotprozess. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Gema.

Suno ist ein US-Unternehmen, das auf Eingabe hin KI-generierte Musik erzeugt. „Wie würde Pink Floyd als Punkband klingen?“ Nach zwei Minuten macht Suno einen Vorschlag und spielt einen drei Minuten langen Song, der zumindest nach Punk klingt. Für Einsteiger ist der Dienst kostenlos. Mit zusätzlichen Funktionen kostet ein Abo maximal 22 Euro pro Monat. Mit rund zwei Millionen zahlenden Abon­nen­t:in­nen weltweit ist Suno Marktführer. Stärkster Konkurrent ist Udio, ebenfalls aus den USA.

Wie alle künstlichen Intelligenzen musste auch Suno mit Daten trainiert werden, hier mit echter Musik. Was die Gema empört: Suno hat dafür keinen Cent bezahlt. Es nutze also die kreative Leistung der Komponist:innen, um damit selbst Geld zu verdienen. Deshalb hat die Gema Suno in einem Pilotprozess verklagt.

Die Gema hatte die Texte von sechs Hits eingegeben, unter anderem „Atemlos“, „Daddy Cool“ und „Forever Young“. Sie machte aber keine Vorgaben zu Melodie, Rhythmus oder Arrangement. Dennoch ähnelten die von Suno generierten Songs den Originalen oft. Für die Gema war damit bewiesen, dass Suno die Originalsongs gegen den Willen der Ur­he­be­r:in­nen zum Training benutzte.

Mehr als Zufall

Das Landgericht München I schloss sich nun der Gema-Argumentation an. Der reproduzierbare Output von Suno könne nicht mit Zufall erklärt werden. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für den Suno-Output ausgeschlossen, erklärte die Vorsitzende Richterin Elke Schwager. Das KI-Modell habe offensichtlich ganze Songs „memorisiert“.

Suno verletze dabei gleich mehrfach das Urheberrecht der Komponist:innen, so das Gericht. Sowohl die Speicherung der Songs im KI-Modell sei eine unerlaubte Vervielfältigung wie auch jede Ausgabe der Songs an Nutzer:innen.

Der KI-Betreiber hatte argumentiert, dass nicht er, sondern allenfalls seine Nut­ze­r:in­nen das Urheberrecht verletzten. Das ließ das Gericht aber nicht gelten. Im Gema-Test gab es gerade keine Vorgaben zur Melodie, dennoch spielte Suno zum „Atemlos“-Text automatisch die Melodie des Helene-Fischer-Songs. Die Suno-Nutzer:innen seien nicht für die Funktionsweise des KI-Modells verantwortlich.

Schadensersatzhöhe steht noch aus

Die Praxis von Suno sei auch nicht durch die EU-rechtliche Erlaubnis von Data-Mining gedeckt. Musik darf zwar abstrakt auf Aufbau und Rhythmen untersucht werden. Die Data-Mining-Erlaubnis ermögliche aber nicht, das ganze Werk komplett zu vervielfältigen.

Das Suno-Urteil ähnelt einer ähnlichen Entscheidung des Landgerichts München I aus dem November 2025. Damals entschied das Gericht, dass ChatGPT-Betreiber OpenAI widerrechtlich Liedtexte zum Training seiner KI benutzte. Über die Berufung von OpenAI hat das Oberlandesgericht München noch nicht entschieden.

Neu ist am Suno-Fall, dass es jetzt um Musik geht und dass auch der Trainingsvorgang selbst für rechtswidrig erklärt wurde. Da das Training in den USA stattfand, musste das Landgericht hier US-Recht anwenden. Doch auch die „fair use“-Erlaubnis des US-Rechts ermögliche nicht, ganze Songs kostenlos zu speichern. Die Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht noch nicht festgelegt. Die Gema verlangt für die von ihr vertretenen Kom­po­nis­t:in­nen eine angemessene Beteiligung an den Umsätzen von Suno.

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